Besondere Studienordnung für den Studiengang Master of Arts in Design der Zürcher Hochschule der Künste
(vom 3. Februar 2010)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Master of Arts in Design im Departement Design. Sie gilt für die Fields of Excellence (FoE):
a.Kommunikation,
b.Produkt,
c.Interaktion,
d.Ereignis,
e.Trends.
Die BSO gilt ebenso für das FoE-übergreifende Studienangebot, bestehend aus den Lehrveranstaltungen:
a.Forschung,
b.Vermittlung,
c.Produktion.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Das Studium dient der gestalterischen Vertiefung und forschungsorientierten Qualifikation von Studierenden für die Designpraxis, -forschung und -vermittlung. Es ist durch die gestaltungs- und forschungsmethodische Analyse, Anwendung und Entwicklung von Gestaltungswissen, -konzepten und -verfahren geprägt.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Die Aufnahme sur dossier ist möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
C. Verfahren
Eignungsabklärung
Die Eignungsabklärung besteht aus einem zweistufigen Verfahren.
Der erste Teil der Eignungsabklärung besteht aus der formalen und inhaltlichen Prüfung der einzureichenden Bewerbungsunterlagen:
a.persönliches Arbeitsportfolio,
b.Lebenslauf,
c.Motivationsschreiben,
d.dokumentierter Vorschlag für ein eigenes forschungsorientiertes Masterprojekt,
e.Zeugnisse nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung mit zwei Empfehlungsschreiben.
Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.
Der zweite Teil der Eignungsabklärung besteht aus einem persönlichen Bewertungsgespräch mit der Prüfungskommission.
Bewertung
Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a.konzeptionelle Fähigkeiten,
b.gestalterisches Potenzial,
c.wissenschaftliches Denken und Arbeiten,
d.Management- und Kommunikationskompetenz,
e.weitere schwerpunktspezifische Kriterien und Praxiserfahrung.
Zuständigkeit und Termine
Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens einer oder einem Angehörigen des entsprechenden Schwerpunkts (Dozierende oder Mittelbau) sowie mindestens einer oder einem weiteren Angehörigen (Dozierende oder Mittelbau) des Studiengangs zusammen.
Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Schwerpunktleitung. Die Schwerpunktleitung stützt ihre Anträge auf die Ergebnisse der Prüfungskommission.
Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die Eignungsabklärung vorgesehen war.
Kann das Studium aus wichtigen Gründen nachweisbar nicht angetreten werden, gilt die Zulassungsberechtigung für das darauffolgende Studienjahr.
Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung.
D. Struktur des Studiums
Studienaufbau
Das Studienangebot gliedert sich in ein schwerpunktspezifisches Major-Studium sowie ein schwerpunktübergreifendes Minor-Studium, die inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
Das Major-Studium umfasst die fünf FoE gemäss § 1 Abs. 1, die einzelne Studienschwerpunkte umfassen. Die oder der Studierende belegt mindestens einen Studienschwerpunkt.
Das Minor-Studium umfasst die drei Lehrveranstaltungsreihen gemäss § 1 Abs. 2.
Die Zahl der für die Veranstaltungen im Major- und Minor-Studium zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Vorlesungsverzeichnis festgelegt.
Studienangebot
Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.
Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Projekten, Kolloquien, Tutoraten, Mentoraten, Symposien und Exkursionen statt.
Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine ausgeschriebene Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Studiendauer und Studienumfang
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten.
Das Studium ist in mindestens drei bis höchstens fünf Semestern zu absolvieren.
Wochenstrukturen
Während des Semesters finden die Lehrveranstaltungen von Montag bis Freitag statt.
Das Studium ist als Vollzeitstudium ausgelegt.
Bei Bedarf, insbesondere bei Workshops oder ausserordentlichen Veranstaltungen, können ausnahmsweise am Samstag und in der Zwischensemesterzeit (vorlesungsfreie Zeit) Veranstaltungen durchgeführt werden.
In der Regel finden Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Semester statt.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Leistungsnachweise
Studienleistungen werden in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Beitrag aller beteiligten Studierenden klar ersichtlich und ausgewiesen sein.
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden bis spätestens Semesterbeginn bekannt gegeben.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
c.Projektarbeiten,
d.Referate und Präsentationen,
e.Besuch von Kursen oder Lehrveranstaltungen,
f.Mentoratsgespräche,
g.Kolloquien,
h.Diplomarbeit.
Bewertung
Die Bewertung erfolgt mit den Buchstaben A bis F.
Folgende Bewertungskriterien können angewendet werden:
a.Analyse und Konzeption,
b.Planung und Vorgehen,
c.Innovation und Originalität,
d.gestalterische Eigenständigkeit,
e.forschungsorientierte Wissensaneignung,
f.Darstellungs- und Vermittlungsqualität,
g.Selbstreflexion,
h.weitere vor der Bewertung zu nennende disziplinspezifische Kriterien.
Zuständig für die Beurteilung der Leistungsnachweise sind die für die Lehrveranstaltungen verantwortlichen Dozierenden. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.
Die Schwerpunktleitung informiert sich bis zum Ende jedes Semesters über den bisherigen Studienverlauf der einzelnen Studierenden und führt bei Bedarf ein Beratungsgespräch mit der oder dem Studierenden.
Abschlusssemester
Für die Zulassung zum Abschlusssemester werden 60 ECTS-Punkte vorausgesetzt.
Im Abschlusssemester erstellen die Studierenden die Diplomarbeit, die aus dem recherche- und forschungsorientierten sowie dem gestalterischpraktischen Teil besteht.
Diplomarbeit
Die Studierenden werden bei der Erstellung der Diplomarbeit von Mentorinnen und Mentoren betreut.
Die Diplomarbeit kann mit Einverständnis der Studiengangsleitung als Gruppenarbeit erbracht werden. Die Einzelleistungen der beteiligten Studierenden müssen eindeutig erkennbar und bewertbar sein.
Die Prüfungskommission ist verantwortlich für die Durchführung und Bewertung des Diploms.
Die Kommission wird von der Schwerpunktleitung und in Absprache mit der Studiengangsleitung zusammengestellt.
Sie setzt sich zusammen aus:
a.einem bis zwei Dozierenden aus dem Schwerpunkt sowie einer bis zwei externen Expertinnen oder einem bis zwei externen Experten aus dem Fachgebiet zur Bewertung des gestalterischpraktischen Teils,
b.einer oder einem Dozierenden oder einer externen Expertin oder einem externen Experten zur Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils.
Die Studierenden dokumentieren ihre Diplomarbeit und reichen diese zur Archivierung der Studiengangsleitung ein.
Bewertung der Diplomarbeit
Die Bewertung des gestalterischpraktischen Teils der Diplomarbeit erfolgt aufgrund der Kriterien:
a.Relevanz und Orientierung der Ausgangslage innerhalb einer Problemstellung,
b.Eigenständigkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit bei der Auswahl und Anwendung der gestalterischpraktischen Arbeitsmethoden und -prozesse,
c.Fähigkeit, das Projekt auf inhaltlicher Ebene angemessen zu reflektieren,
d.Qualität und Originalität der gestalterischpraktischen Arbeit sowie ihre mediale Aufbereitung und Vermittlung,
e.Integrationsgrad der im recherche- und forschungsorientierten Teil gewonnenen Erkenntnisse gemäss Abs. 2 lit. c in den gestalterischpraktischen Teil der Diplomarbeit.
Die Bewertung des recherche- und forschungsorientierten Teils erfolgt aufgrund der Kriterien:
a.Klarheit, Originalität und disziplinspezifische Relevanz der bearbeiteten Forschungsfrage,
b.Eigenständigkeit, Angemessenheit und Schlüssigkeit der methodischen Bearbeitung der Forschungsfrage,
c.Klarheit, disziplinspezifische Relevanz und wissenschaftliche Qualität der gewonnenen Erkenntnisse.
Sowohl für den gestalterischpraktischen als auch für den recherche- und forschungsorientierten Teil können weitere, im Vorfeld der Bewertung zu nennende disziplinspezifische Kriterien hinzugezogen werden.
Die zwei Teile müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
Wird ein Teil mit dem Buchstaben F oder FX bewertet, muss dieser innerhalb der beiden nachfolgenden Semester wiederholt (F) oder verbessert (FX) werden.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% einer Lehrveranstaltung besucht wurden und wenn eine Studienleistung mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird bis spätestens Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden so weit als möglich getrennt beurteilt.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 19 nachgewiesen werden.
Für die Erteilung von ECTS-Punkten sind die für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozierenden zuständig. Die Schwerpunktleitung entscheidet in strittigen Fällen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen aus anderen hochschulinternen oder -externen Lehrveranstaltungen können angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und von der Schwerpunktleitung anerkannt werden.
An Partnerinstitutionen erbrachte Leistungen werden aufgrund des vereinbarten Übernahmevertrages mit dieser Partnerinstitution angerechnet.
Zuständig für den Entscheid zur Anrechnung bereits erworbener ECTS-Punkte ist die Studiengangsleitung auf Antrag der Schwerpunktleitung.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden und wird mit dem Buchstaben F bewertet.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss unverzüglich der Schwerpunktleitung gemeldet und belegt werden.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Dozierende kann Ersatzleistungsnachweise festlegen.
Nachbesserung, Wiederholung und Ersatz
Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzleistungsnachweisen entscheidet die Studiengangsleitung in Absprache mit der Schwerpunktleitung.
Nachbesserungen müssen in Absprache mit der Schwerpunktleitung bis spätestens Ende des nachfolgenden Semesters vorgelegt werden.
F. Organisation des Studiums
Wechsel des Studiengangs und Wechsel an die ZHdK
Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.
Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–6 sinngemäss.
Für den ersten Teil der Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Portfolio,
b.Lebenslauf,
c.Motivationsschreiben für den Studienwechsel,
d.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten.
Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung. Dieser besteht aus einem Aufnahmegespräch.
Das Aufnahmegespräch erfolgt durch eine Aufnahmekommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studiengangs.
Über die Zulassung, Einstufung und Anrechnung der bescheinigten ECTS-Punkte und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Aufnahmekommission. Für die Zuweisung in einen Schwerpunkt ist die Studiengangsleitung nach Absprache mit der betroffenen Schwerpunktleitung zuständig. In strittigen Fällen entscheidet die Departementsleitung.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
Gast- und Austauschsemester sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
Die Schwerpunktleitung entscheidet über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Kommunikation
Die Hochschule, das Departement und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen des Studiengangs.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf Studienberatung im Studiengang.
Die Studienberatung erfolgt durch die Studiengangsleitung oder durch die Schwerpunktleitung.
Arbeitsmaterial und Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Arbeitsinstrumente grundsätzlich selber auf.
Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie. Einzelheiten werden in der Gebührenordnung geregelt.
Für von der ZHdK ausgeliehene oder benutzte Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.
Studienort
Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.
In Absprache mit der Studiengangsleitung können auch in den Räumlichkeiten von Kooperationspartnern Studienleistungen erbracht werden.
G. Diplom
Diplom
Der Mastertitel wird verliehen, wenn 90 ECTS-Punkte nachgewiesen und beide Teile der Diplomarbeit mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.
H. Schlussbestimmungen
Akkreditierung
Der Studiengang ist im Zeitpunkt des Erlasses der Studienordnung von den zuständigen Behörden versuchsweise und befristet genehmigt und befindet sich im Prozess der Akkreditierung. Die Akkreditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.
Inkrafttreten
Die BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Mai 2010 in Kraft.
[1] OS 65, 189. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 16. März 2010.
[2] LS 414. 262.