Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Dance der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Dance im Departement Darstellende Künste und Film (DDK). Sie gilt für die Praxisfelder:
a.Choreography,
b.Teaching and Coaching Dance Professionals.
Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Ausbildungsziel des Master of Arts in Dance ist die Vermittlung von Kompetenzen im Bereich Choreographie oder die Befähigung zur Trainings- und Probeleitung in professionellen Tanzkompanien.
Die Studierenden werden dazu befähigt, ein eigenes künstlerisches Profil in der Praxis umzusetzen, künstlerische Ausdrucksweisen zu nutzen und sich in der Tanzlandschaft zu positionieren. Sie erlernen kreative Prozesse in der Planung und Umsetzung gezielt zu begleiten sowie zu steuern, eigene Tätigkeitsbereiche in Forschungskontexten zu verorten, eigene Forschungsaktivitäten zu konzipieren und durchzuführen, aktuelle Diskurse mitzuprägen, die eigene Arbeit zu organisieren sowie zu vermarkten, Förderquellen zu erschliessen und sich finanziell stabile Lebensbedingungen zu schaffen.
Im Praxisfeld Choreography erlernen die Studierenden die Fähigkeiten, choreographische Projekte mit hohem künstlerischem Anspruch durchzuführen sowie einen eigenen, individuellen Stil und entsprechende Arbeitsmethoden zu entwickeln. Sie erwerben didaktische Kompetenzen und Coaching-Methoden, welche die choreographische Arbeit unterstützen.
Im Praxisfeld Teaching and Coaching Dance Professionals erlernen die Studierenden, Trainings und Proben in entsprechenden Arbeitsbereichen zu leiten sowie ein eigenes Lehrprofil zu entwickeln, um professionelle Tänzerinnen und Tänzer zu trainieren sowie zu coachen. Sie werden dazu befähigt didaktische Methoden zielgerichtet, begründet und individualisiert einzusetzen. Sie erwerben Kompetenzen in choreographischen Arbeitsweisen, die für ihr Arbeitsfeld notwendig sind.
Die Tanzausbildung an der ZHdK positioniert sich international und ist an der Praxis orientiert.
Eine Berufsbefähigung auf Masterebene bedeutet, komplexe künstlerische Prozesse entscheidend anstossen, organisieren, leiten und umsetzen zu können und dafür über eine entsprechende Praxiserfahrung und theoretisches Wissen zu verfügen.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium wird zugelassen, wer
a.über einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss in Tanz verfügt,
b.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt,
c.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
d.einschlägige Berufserfahrung nachweist,
e.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.dem Entscheid über die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:
a.Bachelordiplom oder gleichwertiger Hochschulabschluss in Tanz oder Dokumentation bisheriger künstlerischer Praxis für eine Aufnahme «sur dossier» für Kandidierende ohne Bachelordiplom,
b.Anmeldeformular,
c.Lebenslauf,
d.Motivationsschreiben,
e.Beschreibung des geplanten Master-Diplomprojekts,
f.Empfehlungsschreiben und Referenzen,
g.Kritiken oder Rezensionen (nur Praxisfeld Choreography).
Zusätzliche Unterlagen und Arbeitsproben können eingefordert werden.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.
Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung, der Aufnahmeprüfung.
Der zweite Teil der Eignungsabklärung enthält einen ein- bis zweitägigen Workshop und ein Aufnahmegespräch oder ein Übertrittsgespräch für den Fall des Eintritts in ein höheres Semester.
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen sowie der Aufnahmeprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Beurteilungskriterien
Für die fachliche Eignungsabklärung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a.tänzerisches und künstlerisches Handwerk und Potenzial,
b.Motivation, Interessen, Neugier, Arbeitsverhalten,
c.Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit,
d.Reflexionsfähigkeit, Selbsteinschätzung, Selbstkompetenz,
e.Team- und Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz,
f.Forschungsrelevanz der künstlerischen Fragestellungen.
Zuständigkeiten und Termine
Für das Aufnahmeverfahren sind die Praxisfeldverantwortlichen zuständig.
Die Studienleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus der oder dem Praxisfeldverantwortlichen des Praxisfelds Choreography und einer Repräsentantin oder einem Repräsentanten des Praxisfelds Teaching and Coaching Dance Professionals, der Studienleitung sowie nach Möglichkeit einer Fachexpertin oder einem Fachexperten.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.
Die Praxisfeldverantwortlichen bestimmen den Termin der Eignungsabklärung.
D. Struktur des Studiums
Studiendauer und Studienumfang
Das Studium ist in mindestens vier und höchstens in sechs Semestern zu absolvieren.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Studienaufbau und Studienangebot
Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
Die Module sind in drei Modulgruppen Theorie, Praxis und Projektarbeit strukturiert.
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- sowie Wahlmodulen und sieht einen individuellen Studienverlauf vor.
Das Modulangebot für das aktuelle Semester wird in der Ausschreibung publiziert.
Lehrveranstaltungen umfassen alle Unterrichtseinheiten im Rahmen des Studiums.
Im Verlauf des Studiums muss ein Praktikum oder eine Hospitanz in institutionellen Tanzkompanien oder freien Tanzkompanien/ Projekten oder in der professionellen Berufsausbildung absolviert werden. Das Verfahren richtet sich nach § 21.
Anmeldungen
Für jedes Modul ist eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
Studierende, die sich für Module anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen. Abmeldungen können schriftlich bei den Praxisfeldverantwortlichen bis eine Woche vor Beginn des entsprechenden Moduls beantragt werden, ansonsten gelten die Module als «nicht bestanden».
Die Praxisfeldverantwortlichen entscheiden über die Zulassung zum Modul nach Ablauf der Anmeldefrist.
Fachbereichsübergreifendes Angebot (Mastercluster DDK)
Die Masterstudiengänge Film, Tanz und Theater der ZHdK sind in der Studienstruktur des Masterclusters des DDK eingebettet. Der Mastercluster DDK bietet einen gemeinsamen Rahmen und harmonisierte Strukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mobilität der Studierenden zwischen den einzelnen Masterstudiengängen zu ermöglichen.
Die Module und Projekte des Masterclusters DDK sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Angebote. Folgende Formate gewährleisten das fachbereichsübergreifende Studieren im Mastercluster DDK:
a.einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche),
b.fachbereichsübergreifende Module (Wahlangebot),
c.geöffnete Lehrveranstaltungen von Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot),
d.fachbereichsübergreifende Projekte (Wahlangebot).
Auswahl und Belegungsrhythmus der Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden Angebot absolviert werden.
Die Studienleistungen in den einzelnen fachbereichsübergreifenden Modulen (Mastercluster) werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Module gelten als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
Geöffnete Lehrveranstaltungen werden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
Die Bewertung der fachbereichsübergreifenden Projekte richtet sich nach der jeweiligen BSO des Studiengangs, in dem die oder der Studierende eingeschrieben ist.
Semesterstruktur
Die Semesterstruktur richtet sich nach § 12 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionszusammenhänge ergeben.
Entgegen der ASO können im Master of Arts in Dance in den Zwischensemestern und in den Ferien, insbesondere im Juli und August, folgende Studienleistungen eingeplant werden:
a.Praktika,
b.Hospitanzen,
c.Studierendenprojekte.
Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semesterstudienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.
Bei Bedarf können am Wochenende Lehrveranstaltungen (Workshops, Produktionen, ausserordentliche Veranstaltungen usw.) durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen sind von der Studienleitung zu genehmigen.
Absage angekündigter Lehrveranstaltungen
Bei ungenügender Teilnehmerzahl infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
E. Studienleistungen und Bewertung
Studienleistungen
Studienleistungen werden als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.Absolvieren von Kursen und Modulen,
b.Projektarbeiten, Präsentationen und Aufführungen,
c.Lehrproben für das Praxisfeld Teaching and Coaching Dance Professionals,
d.schriftliche Arbeiten und Essays,
e.Referate, Lecture Demonstration,
f.Master-Thesis, Master-Diplomprojekt.
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
Bewertungen
Die einzelnen Module werden mit der Bewertung «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A–F bewertet.
Die für den Masterabschluss massgebenden Leistungen nach § 30 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
Folgende Kriterien sind bei der Bewertung insbesondere massgebend:
a.Konzept und Zielsetzung,
b.künstlerische Eigenständigkeit,
c.künstlerische Umsetzung,
d.handwerklichtechnische Fähigkeiten in Theorie und Praxis,
e.Reflexionsfähigkeit,
f.Vermittlungskompetenz.
Zuständig für Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der entsprechende Praxisfeldverantwortliche in Abstimmung mit der Studienleitung.
Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studienleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.
Erteilung von ECTS-Punkten
Die Zahl der für die Module zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden so weit als möglich getrennt bewertet.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 19 Abs. 2 nachgewiesen werden.
Wer eine Studienleistung erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigen, berufen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen an anderen Hochschulen können angerechnet werden. Die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte wird aufgrund des in Abs. 2 beschriebenen Verfahrens festgelegt.
An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können anstelle eines oder mehrerer Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind. Die Teilnahme und Anerkennung solcher Studienangebote bedarf der Zustimmung der Studienleitung.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener, abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung.
Versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden oder wird mit dem Buchstaben F bewertet.
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hinderungsgrund muss dem Studiengangsekretariat unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.
Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet im Zweifelsfalle über Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise zum nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise können am nächstmöglichen regulären Termin einmal wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können durch gleichwertige Module oder gleichwertige Ersatzleistungen ersetzt werden. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzes entscheiden die Praxisfeldverantwortlichen.
Die Praxisfeldverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.
F. Organisation des Studiums
Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch, Projektteilnahme
Die Praxisfeldverantwortlichen genehmigen Art und Dauer des Praktikums, Urlaubs, Studienunterbruchs sowie der Projektteilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.
Ein Unterbruch darf nicht länger als ein Jahr dauern, damit die Studienleistung bei Wiedereintritt voll angerechnet wird.
Wechsel der Hochschule, des Studiengangs
Für Masterstudierende, die innerhalb der ZHdK den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten §§ 3–8 sinngemäss.
Voraussetzungen für die Zulassung beim Wechsel von einem anderen Studiengang oder von einer anderen Hochschule sind:
a.Nachweis der bisher absolvierten und mit den Studiengangsanforderungen vergleichbaren Studienleistungen (quantitativ: ECTS-Punkte, qualitativ: künstlerische, vermittlerische und theoretische Kompetenzen),
b.Gespräch mit den Praxisfeldverantwortlichen.
Die Einstufung in ein Studiensemester erfolgt aufgrund der Eignungsabklärung gemäss § 6 und unter der teilweisen oder vollumfänglichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.
Über Zulassung zum Studium, Semestereinstufung und Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studienleitung endgültig.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.
Die Praxisfeldverantwortlichen entscheiden vorgängig auf Antrag der oder des Studierenden über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Die Praxisfeldverantwortlichen beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.
Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Darstellende Künste und Film.
Für diese sind die Praxisfeldverantwortlichen zuständig.
Kommunikation und Information
Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.
Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materialien und Arbeitsinstrumente wie Trainingskleidung, physiotherapeutische Hilfsmittel, IT selber auf.
Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Ballett- und Tanzsäle, Theorieräume, Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich erforderlicher Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Mass zur Verfügung gestellt.
Studienreisen/ Exkursionen
Studienreisen und Exkursionen innerhalb von Pflichtveranstaltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden.
G. Diplom
Diplomanforderung
Für einen Abschluss im Master of Arts in Dance sind mindestens drei Semester an der ZHdK zu absolvieren. Ausnahmen sind in Absprache mit den Praxisfeldverantwortlichen möglich.
Diplomabschluss
Folgende Leistungen sind für das Diplom massgebend:
a.schriftliche Arbeit (Master-Thesis),
b.Master-Diplomprojekt: Im Praxisfeld Choreography muss ein Choreographie-Projekt durchgeführt und der Öffentlichkeit präsentiert werden. Im Praxisfeld Teaching and Coaching Dance Professionals muss eine Lehrprobe nach selbsterwählter Methode und Tanztechnik durchgeführt werden.
Die Praxisfeldverantwortlichen bestimmen in Rücksprache mit der Studienleitung eine Prüfungskommission, bestehend aus der Studienleitung, den Praxisfeldverantwortlichen und mindestens einer Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist.
In Ausnahmefällen kann das Diplomprojekt, sofern es im Ausland absolviert wird, mit Genehmigung durch die Studienleitung von lediglich einem Mitglied der Prüfungskommission bewertet werden.
Die Kriterien der Bewertung richten sich nach § 16 Abs. 3.
Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
Diplom
Das Masterdiplom wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.
Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung.
Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.
Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt.
Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZFH in Dance mit Praxisfeld in [gewähltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
H. Produktion
Rechte
Produzentin und Rechteinhaberin sämtlicher im Masterstudiengang Dance hergestellten Werke ist die ZHdK.
Die Studienleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
Die Details betreffend Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der Studierenden bei der Erarbeitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Projektmodulen» für den Master of Arts in Dance geregelt.
[1] OS 73, 241; Begründung siehe ABl 2018-05-18. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 17. April 2018.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2018.
[3] LS 414. 262.