Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 18. November 2015)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums im Studiengang Bachelor of Arts in Contemporary Dance des Departements Darstellende Künste und Film.

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO[2].

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Bachelor Contemporary Dance ist gleichermassen auf die Weiterentwicklung des technischen Könnens wie auf die Ausbildung von Tänzerinnen und Tänzern auf hohem künstlerischem Niveau sowie auf die Entwicklung von schöpferischen und unternehmerischen Fähigkeiten ausgerichtet.

2

Die Studierenden werden dazu befähigt, im tänzerischen Berufsfeld, im Rahmen von Engagements bei freien Kompanien oder an Theatern tätig zu sein.

3

Sie sind mit diversen Stilen des zeitgenössischen Tanzes sowie des akademischen Tanzes vertraut und können sich innerhalb dieser flexibel bewegen.

4

Die Tanzausbildung an der ZHdK positioniert sich international und ist übergreifend auf das Eröffnen sowie Fördern von vielfältigen Zugängen zur Praxis orientiert.

5

Das Bachelorstudium wird als Kooperationsstudiengang mit der Manufacture der Haute Ecole de Théâtre de Suisse Romande und dem Tanzwissenschaftlichen Institut der Universität Bern angeboten.

6

Das Bachelorstudium ist der Regelabschluss und berufsqualifizierend. Zudem vermittelt es die Grundlagen für ein Masterstudium.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer:

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,

c.entsprechende tänzerische Vorkenntnisse sowie die körperliche Eignung zur Tänzerin bzw. zum Tänzer mitbringt,

d.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können,

e.Für das Bachelorstudium gilt folgende Altersbeschränkung: Alter bei Eintritt in das Studium mindestens 17 bis höchstens 22 Jahre.

2

Aufnahmen sur dossier sind möglich.

3

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

4

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

C. Verfahren

Aufnahmeverfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:

a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.dem Entscheid über die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,

c.der fachlichen Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur Eignungsabklärung

§ 5.

1

Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:

a.Anmeldeformular,

b.tabellarischer Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben einschliesslich beruflicher Zukunftsvorstellungen/Berufsziel,

d.Zeugnis nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung.

2

Zusätzliche Unterlagen und Arbeitsproben können eingefordert werden.

Fachliche Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.

2

Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung, der Audition.

3

Der zweite Teil der Eignungsabklärung enthält eine ein- oder zweitägige Audition einschliesslich eines Aufnahmegesprächs oder eines Übertrittsgesprächs für den Fall des Eintritts in ein höheres Semester sowie einer künstlerischen und physischen Eignungsabklärung.

4

Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen, der Audition, des Gesprächs sowie der künstlerischen und physischen Eignungsabklärung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

5

Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Beurteilungskriterien

§ 7.

Für die fachliche Eignungsabklärung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.tänzerisches und künstlerisches Potenzial,

b.physische Eignung,

c.Motivation, Interessen, Neugier, Arbeitsverhalten,

d.Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit,

e.Reflexionsfähigkeit, Selbsteinschätzung, Selbstkompetenz,

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz.

Zuständigkeiten und Termine

§ 8.

1

Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden des Studiengangs und/oder Fachexperten sowie der Studiengangsleitung.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

4

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für welches die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.

5

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklä-rung.

D. Struktur des Studiums

Studiendauer und Studienumfang

§ 9.

1

Das Studium ist in mindestens sechs und höchstens acht Semestern zu absolvieren.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

Studienaufbau und Studienangebot

§ 10.

1

Das Studium gliedert sich in drei Jahre.

2

Das erste Studienjahr gilt als Probejahr. Die Studierenden werden gemäss § 15 Abs. 1 und 3 durch das Dozierendenteam des ersten Studienjahres beurteilt. Zuständig für den Entscheid zur Weiterführung des Studiums ist die Studiengangsleitung.

3

Im Abschlussjahr soll nach Möglichkeit ein Praktikum in institutionellen Tanzkompanien oder freien Tanzkompanien/Projekten absolviert werden. Das Verfahren richtet sich nach § 20.

4

Das Studium ist modular aufgebaut.

5

Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- sowie Wahlmodulen.

Wahl und Anrechnung der Z-Modul- Lehrangebote

§ 11.

1

Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den studiengangsübergreifenden Z-Modulen absolvieren. Die Z-Modul-Lehrveranstaltungen sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Wahlpflichtangebote und finden in der Regel als einwöchige Lehrveranstaltung in der Zwischensemesterzeit statt.

2

Das Reglement für Z-Module regelt die Organisation und Struktur.

3

Die Z-Module können ab dem zweiten Semester besucht werden.

4

Auswahl und Belegungsrhythmus für die Z-Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Studiengangs.

Semesterstruktur

§ 12.

1

Die Semesterstruktur richtet sich primär nach § 12 ASO und in zweiter Linie nach der departementalen Semesterstruktur. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionszusammenhänge ergeben.

2

Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semesterstudienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

3

Bei Bedarf können ausnahmsweise am Wochenende Lehrveranstaltungen (Workshops, Produktionen, ausserordentliche Veranstaltungen usw.) durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen sind von der Studiengangsleitung zu genehmigen.

Absage angekündigter Lehrveranstaltungen

§ 13.

Bei weniger als fünf Teilnehmenden, infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

E. Studienleistungen und Bewertung

Studienleistungen

§ 14.

1

Studienleistungen werden als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht.

2

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.Projektarbeiten, Präsentationen und Aufführungen,

b.schriftliche Arbeiten und Essays,

c.Standortgespräche,

d.Absolvierung der Kurse und Module,

e.Bachelor-Thesis, Diplomprojekt.

3

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.

Bewertungen

§ 15.

1

Die einzelnen Module werden mit der Bewertung «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit den Buchstaben A–F bewertet.

2

Die für den Bachelorabschluss massgebenden Leistungen nach § 29 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.

3

Folgende Kriterien sind bei der Bewertung insbesondere massgebend:

a.tanztechnisches und künstlerisches Können,

b.professionelle Haltung und Arbeitshaltung im Unterricht,

c.Reflexionsfähigkeit.

4

Zuständig sind die Dozierenden der Module oder der Kurse. In Zweifelsfällen entscheidet die Studiengangsleitung.

5

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 18 Abs. 2 nachgewiesen werden.

6

Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 16.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebots besucht wurden und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.

2

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 17.

1

Studienleistungen an anderen Hochschulen können angerechnet werden. Die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte wird aufgrund des in Abs. 2 beschriebenen Verfahrens festgelegt.

2

An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind. Die Teilnahme und Anerkennung solcher Studienangebote bedarf der Zustimmung der Studiengangsleitung.

3

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener, abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

Versäumte Leistungsnachweise

§ 18.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden oder wird mit dem Buchstaben F bewertet.

2

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hinderungsgrund muss dem Studiengangssekretariat unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.

3

Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet im Zweifelsfalle über Einzelheiten.

4

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise zum nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung

§ 19.

1

Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise können am nächstmöglichen regulären Termin einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module oder gleichwertige Ersatzleistungen ersetzt werden. Über die Möglichkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzes entscheidet die Studiengangsleitung.

4

Die Studiengangsleitung legt fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.

F. Organisation des Studiums

Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch, Projektteilnahme

§ 20.

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums, Urlaubs, Studienunterbruchs sowie der Projektteilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.

2

Ein Unterbruch darf nicht länger als ein Jahr dauern, damit die Studienleistung bei Wiedereintritt voll angerechnet wird.

Wechsel der Hochschule, des Studiengangs

§ 21.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten §§ 3–8 sinngemäss.

2

Voraussetzungen für die Zulassung beim Wechsel von einem anderen Studiengang oder von einer anderen Hochschule sind:

a.Nachweis der bisher absolvierten und mit den Studiengangsanforderungen vergleichbaren Studienleistungen (quantitativ: ECTS-Punkte, qualitativ: künstlerische, tanztechnische und theoretische Kompetenzen),

b.Gespräch mit der Studiengangsleitung.

3

Die Einstufung in ein Studiensemester erfolgt aufgrund der Eignungsabklärung gemäss § 6 und unter der teilweisen oder vollumfänglichen Anrechnung von Studienleistungen und ECTS-Punkten.

4

Über Zulassung zum Studium, Semestereinstufung und Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung endgültig.

Gast- und Austauschsemester

§ 22.

1

Gast- und Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig auf Antrag des oder der Studierenden über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

3

Die Studiengangsleitung berät die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.

4

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

Studienberatung

§ 23.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Departement Darstellende Künste und Film.

2

Für diese ist die Studiengangsleitung zuständig.

Kommunikation und Information

§ 24.

1

Die ZHdK, das Departement Darstellende Künste und Film und der Studiengang liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel zur Verfügung.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen.

Infrastruktur

§ 25.

1

Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materialien und Arbeitsinstrumente wie Trainingskleidung, physiotherapeutische Hilfsmittel, IT selber auf.

2

Die Studierenden haben Anspruch auf Benutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Ballett- und Tanzsäle, Theorieräume, Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, hochschuleigene Aussenräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich erforderlicher Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.

3

Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Mass zur Verfügung gestellt.

Studienort

§ 26.

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK.

Studienreisen/ Exkursionen

§ 27.

Studienreisen und Exkursionen innerhalb von Pflichtveranstaltungen können von der ZHdK im Rahmen des Budgets finanziell mitgetragen werden.

G. Diplom

Diplomanforderung

§ 28.

Für einen Abschluss im Bachelor Contemporary Dance sind mindestens vier Semester im BA Contemporary Dance an der ZHdK zu absolvieren. Ausnahmen sind in Absprache mit der Studiengangsleitung möglich.

Diplomabschluss

§ 29.

1

Folgende Leistungen sind für das Diplom massgebend:

a.schriftliche Arbeit (Bachelor-Thesis),

b.tänzerische Arbeit (Diplomprojekt).

2

Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus der Studiengangsleitung, zwei Dozierenden des Studiengangs und mindestens einer Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist.

3

In Ausnahmefällen kann das Diplomprojekt, welches im Ausland absolviert wird, mit Genehmigung durch die Studiengangsleitung von lediglich einem Mitglied der Prüfungskommission bewertet werden.

4

Die Kriterien der Bewertung richten sich nach § 15 Abs. 3.

5

Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Bachelordiplom vergeben werden kann.

Diplom

§ 30.

1

Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS- Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise bestanden wurden.

2

Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

3

Zum Diplom werden der Diplomzusatz und ein Notenblatt mit den Bewertungen der erbrachten Studienleistungen ausgestellt.

4

Die Diplomurkunde wird am Ende des Abschlusssemesters erteilt.

H. Produktion

Rechte

§ 31.

1

Produzentin und Rechteinhaberin sämtlicher im Bachelorstudiengang Contemporary Dance hergestellten Werke ist die ZHdK.

2

Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.

3

Die Details betreffend Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der Studierenden bei der Erarbeitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Projektmodulen» für den Bachelor of Arts in Contemporary Dance geregelt.

I. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 32.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2016 in Kraft.


[1] OS 71, 33; Begründung siehe ABl 2015-12-18. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 8. Dezember 2015.

[2] LS 414. 262.

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