Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Theater. Sie gilt für die Praxisfelder:
a.Schauspiel,
b.Regie,
c.Bühnenbild,
d.Theaterpädagogik,
e.Dramaturgie.
Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang Master of Arts in Theater betont die Eigenständigkeit der Absolventinnen und Absolventen und fördert Selbstmanagementkompetenzen ebenso wie eigenschöpferische Leistungen (Autorschaft).
Eine Berufsbefähigung auf Masterebene bedeutet, komplexe künstlerisch theatrale Prozesse entscheidend anzustossen, zu organisieren, zu leiten und umzusetzen und dafür über eine angemessene Praxiserfahrung zu verfügen.
Dies wird unterstützt durch ein forschungsbasiertes Unterrichtsangebot, das die Tendenzen der Entwicklung der darstellenden Künste aufnimmt und in die individuelle Ausbildung integriert.
Das Masterstudium wird als Kooperationsmaster «Master Campus Theater CH» der vier Schweizer Theaterhochschulen angeboten.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Bachelordiplom oder gleichwertiger Hochschulabschluss im Theaterbereich oder Dokumentation der bisherigen künstlerischen Praxis für eine Aufnahme «sur dossier» für Bewerberinnen und Bewerber ohne Bachelordiplom,
b.Anmeldeformular,
c.Arbeitsproben,
d.Lebenslauf,
e.Motivationsschreiben,
f.Skizze eines Projektkonzeptes.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.
Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung, der Aufnahmeprüfung.
Bewerberinnen und Bewerber erhalten für den zweiten Teil, die Aufnahmeprüfung, folgende Aufgaben:
a.Praxisfeld Schauspiel: Sie umschreiben ihre persönliche Idee von Performing Arts und präsentieren eine selbsterarbeitete performative Szene zu einem vorgegebenen Thema/Text. Im Anschluss präsentieren sie ihre Skizze eines Projektkonzeptes.
b.Praxisfeld Regie: Sie stellen ihre Skizze eines Projektkonzeptes vor, legen ihre Einschätzung der aktuellen Theaterszene im Rahmen eines Gesprächs dar und absolvieren eine inszenatorische Probe mit einem vorgegebenen Text.
c.Praxisfeld Bühnenbild: Sie präsentieren ihre Skizze eines Projektkonzeptes, legen ihre Einschätzung der aktuellen Theaterszene insbesondere bezüglich räumlicher Aspekte im Rahmen eines Gesprächs dar und kreieren mit bereitgestellten Objekten einen theatralen Raum.
d.Praxisfeld Theaterpädagogik: Sie erhalten im Rahmen einer eintägigen Werkstatt performativ zu lösende Aufgaben, reflektieren individuelle und kollektive Prozesse dieser performativen Praxis und formulieren in einer Gesprächssituation ein mögliches Forschungsinteresse.
e.Praxisfeld Dramaturgie: Sie präsentieren ihre Skizze eines Projektkonzeptes, diskutieren ein Essay zu einem vorgegebenen Themenfeld, das sie im Vorfeld der Prüfung verfassen, und legen ihre Einschätzung aktueller kuratorischer Tendenzen dar.
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und Aufgaben sowie das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung
Bei der fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Beurteilungskriterien massgebend:
a.eigene künstlerische Positionierung innerhalb des Projektkonzeptes (künstlerisches Potenzial),
b.Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),
c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),
d.Selbsteinschätzung, Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichkeit (Selbstkompetenz),
e.theoretisches Analyse- und Abstraktionsvermögen (Reflexionsfähigkeit),
f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz),
g.Forschungsrelevanz der künstlerischen Fragestellungen (Forschung).
Zuständigkeit und Termin
Für das Aufnahmeverfahren ist die Studienleitung zuständig.
Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus der oder dem jeweiligen Praxisfeldverantwortlichen, einer Dozentin oder einem Dozenten bzw. einer Person aus dem Mittelbau sowie einer externen Fachperson.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Die Studienleitung bestimmt den Termin zur fachlichen Eignungsabklärung.
Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.
D. Struktur des Studiums
Studiendauer und Studienumfang
Das Studium ist in mindestens vier und höchstens in sechs Semestern zu absolvieren.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Das Studium kann insgesamt höchstens zwei Semester unterbrochen werden.
Studienaufbau, Studienangebot und Lehrformen
Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Kursen.
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und sieht einen individuellen Studienverlauf vor.
Lehrveranstaltungen umfassen alle Unterrichtseinheiten im Rahmen des Studiums.
Absage angekündigter Lehrveranstaltungen
Bei ungenügender Teilnehmerzahl infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Semesterstrukturen
Die Semesterstrukturen richten sich nach § 12 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse oder durch die Module an den Partnerhochschulen ergeben.
Wochen- und Tagesstrukturen
Die Wochen- und Tagesstrukturen richten sich nach § 13 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.
Fachbereichsübergreifendes Angebot (Mastercluster DDK)
Die Masterstudiengänge Film, Tanz und Theater der ZHdK sind in der Studienstruktur des Masterclusters des DDK eingebettet. Der Mastercluster DDK bietet einen gemeinsamen Rahmen und harmonisierte Strukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mobilität der Studierenden zwischen den einzelnen Masterstudiengängen zu ermöglichen.
Die Module und Projekte des Masterclusters DDK sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Angebote. Folgende Formate gewährleisten das fachbereichsübergreifende Studieren im Mastercluster DDK:
a.einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche),
b.fachbereichsübergreifende Module (Wahlangebot),
c.geöffnete Lehrveranstaltungen von Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot),
d.fachbereichsübergreifende Projekte (Wahlangebot).
Auswahl und Belegungsrhythmus der Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden Angebot absolviert werden.
Die Studienleistungen in den einzelnen fachbereichsübergreifenden Modulen (Mastercluster) werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Module gelten als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
Geöffnete Lehrveranstaltungen werden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
Die Bewertung der fachbereichsübergreifenden Projekte richtet sich nach der jeweiligen BSO des Studiengangs, in dem die oder der Studierende eingeschrieben ist.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Anmeldungen
Die Studierenden melden sich selbst für die Kurse an.
Wird ein Kurs trotz Anmeldung nicht besucht, gilt dieser als nicht bestanden.
Leistungsnachweise
Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.Projektarbeiten,
b.Referate,
c.Absolvierung testatpflichtiger Kurse und Module,
d.Standortgespräche,
e.MA-Diplomthesis, MA-Diplomprojekt, Kolloquium Praxisfeld.
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
Diplomabschluss
Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom massgebend:
a.schriftliche Arbeit (MA-Diplomthesis),
b.MA-Diplomprojekt,
c.Kolloquium Praxisfeld.
Die Studienleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studiengangs und mindestens einer Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist.
MA-Diplomprojekt
Die MA-Diplomprojekte enthalten folgende Aufgabenstellungen:
a.Praxisfeld Schauspiel: Darstellung einer mindestens 45- bis 60-Minuten-Performance, solo oder mehrfach besetzt.
b.Praxisfeld Regie: Realisierung eines Projektes, dessen Inhalt eine transdisziplinäre Ausrichtung erfordert.
c.Praxisfeld Bühnenbild: Realisierung eines Projektes, das über die überlieferten Bühnen- und Raumvorstellungen hinausweist. Es soll transdisziplinär sein und die eigene Autorschaft deutlich machen.
d.Praxisfeld Theaterpädagogik: künstlerische und wissenschaftliche Dokumentation eines Forschungsprojektes.
e.Praxisfeld Dramaturgie: Realisierung eines kuratorischen Projektes, dessen Ausrichtung zukunftsweisende Aspekte aufweist, oder eine projektbestimmende dramaturgische Mitarbeit in Musiktheater, Sprechtheater, Tanz oder transdisziplinärer Performance.
Die MA-Diplomprojekte müssen innerhalb des von der Studienleitung genehmigten Budgetrahmens umgesetzt werden.
Das Produktionsbudget muss vor dem Start des Projektes von der Studienleitung genehmigt werden.
Die Finanzierung durch externe Geldgeber ist mit schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.
Wesentliche inhaltliche und produktionsbezogene Änderungen am Projekt bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der oder des Praxisfeldverantwortlichen. Der finanzierte Budgetrahmen darf dabei nicht überschritten werden.
Die Einzelheiten betreffend Produktion, Rechte und Erlös zur praxisbezogenen künstlerischen MA-Diplomthesis sind im «Merkblatt für die Diplomprojekte» geregelt.
Bewertung
Die Bewertung der Module erfolgt in der Regel mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
Die für den Masterabschluss wesentlichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend:
a.Experimentierfreude,
b.Projektleitung (Regie, Bühnenbild, Dramaturgie),
c.theoretisches Wissen,
d.Forschungsinteresse,
e.künstlerische Autorschaft,
f.Vermittlungskompetenzen.
Zuständig für Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheiden die Praxisfeldverantwortlichen in Abstimmung mit der Studienleitung.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden, für die Fehlzeiten eine Bewilligung der oder des Praxisfeldverantwortlichen oder der Studienleitung vorliegt und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
Die Anzahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 23 nachgewiesen werden.
Wer eine Studienleistung erbracht bzw. nicht erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campuspunkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflichtmodule angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studienleitung vorgängig anerkannt worden sind.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss der Studienleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.
Ersatz für begründet versäumte Leistungsnachweise
Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
Bestandene Module können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Module können einmal, in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin, wiederholt werden.
Nicht bestandene Module, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können durch gleichwertige Module ersetzt werden. Die Studienleitung entscheidet in Absprache mit der oder dem jeweils betroffenen Praxisfeldverantwortlichen, ob Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.
Die oder der jeweils betroffene Praxisfeldverantwortliche legt in Absprache mit der Studienleitung fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Module innerhalb einer festgelegten Frist einmal nachgebessert werden können.
Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studienleitung festgelegt.
F. Organisation
Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch, Projektteilnahme
Die oder der Praxisfeldverantwortliche entscheidet über die Bewilligung von Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch und Projektteilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.
Wechsel der Hochschule, des Studiengangs oder des Praxisfelds
Für Masterstudierende, die innerhalb der ZHdK den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§ 3–8 sinngemäss.
Für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.bisherige gestalterische Arbeiten im Bereich Theater,
b.Studienabsicht und Projektidee: Beschreibung einer praxisfeldspezifischen Fragestellung und Projektidee für die künstlerische und theoretischreflexive MA-Diplomthesis, die während des Studiums verfolgt wird,
c.Lebenslauf,
d.Motivationsschreiben für den Wechsel,
e.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,
f.Bescheinigung der bisherigen theoretischen, methodischen, technischen Qualifikationen (Hausarbeiten, Fachprüfungen) und künstlerischen Arbeiten.
Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zum Übertrittsgespräch. Das Übertrittsgespräch erfolgt durch zwei Dozierende, davon mindestens ein Mitglied aus dem Masterstudiengang Theater.
Über die Zulassung zum Studium, die Anrechnung der bescheinigten ECTS-Punkte und die Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studienleitung.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung Anspruch auf eine Studienberatung im Masterstudiengang Theater.
Für die Studienberatung sind die Praxisfeldverantwortlichen verantwortlich.
Kommunikation und Information
Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.
Infrastruktur
Den Studierenden stehen die Bühnen der ZHdK zur Realisierung ihrer Projekte zur Verfügung.
Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt.
Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.
Studienort
Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Die Projektarbeiten und Übungen können in den Räumen der Fachrichtung Theater ausgeführt werden.
G. Diplom
Diplom
Der Mastertitel wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise erbracht wurden.
Von den 120 ECTS-Punkten müssen jeweils mindestens 112 ECTS-Punkte an der ZHdK, 8 ECTS-Punkte an den Campus-Partnerschulen erworben werden.
Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZFH in Theater mit Praxisfeld in [gewähltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
H. Besonderes
Praktika, Gasttätigkeiten
Die ZHdK schliesst mit Theaterinstitutionen Kooperationsverträge für die Durchführung von freiwilligen Praktika für die Studierenden ab. Der Abschluss von individuellen Praktikumsverträgen mit den Kooperationspartnern obliegt den einzelnen Studierenden. Für die im Rahmen von Praktika erbrachten Leistungen werden ECTS-Punkte vergeben.
Für zusätzlich wahrgenommene Engagements von Studierenden im Rahmen von Gasttätigkeiten an Theaterinstitutionen werden keine ECTS-Punkte vergeben.
Für Vereinbarungen betreffend Termine, Probezeiten, Anrechnung von ECTS-Punkten usw. ist die Studienleitung zuständig.
Produktion
Produzentin und Inhaberin aller Nutzungsrechte der im Masterstudiengang Theater hergestellten Werke ist die ZHdK. Sämtliche Verträge sind in ihrem Namen abzuschliessen.
Die Studienleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
Die ZHdK kann in einzelnen Fällen Koproduktionsverträge abschliessen. Die Leistungen, Verantwortlichkeiten und Rechte der jeweiligen Koproduzentinnen und -produzenten sind mit separaten Verträgen vor Produktionsbeginn zu regeln.
Die Studierenden können am Gewinn beteiligt werden.
I. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 28. März 2012.
Übergangsbestimmung
Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden, die den Masterstudiengang Theater ab dem Herbstsemester 2018/19 begonnen haben.
Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2018/19 aufgenommen haben, schliessen dieses bis spätestens Ende Januar 2020 nach der Besonderen Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 28. März 2012 ab.
[1] OS 73, 229; Begründung siehe ABl 2018-05-18. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 17. April 2018.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2018.
[3] LS 414. 262.