Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 28. März 2012)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiengangs Master of Arts in Theater. Sie gilt für die Vertiefungen:

a.Schauspiel,

b.Leitende Künstlerin / Leitender Künstler (mit den Profilen: Regie, Bühnenbild, Theaterpädagogik, Dramaturgie).

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO[3].

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang Master of Arts in Theater betont die Eigenständigkeit der Absolventinnen und Absolventen und fördert Selbstmanagementkompetenzen ebenso wie eigenschöpferische Leistungen (Autorschaft).

2

Eine Berufsbefähigung auf Masterebene bedeutet, komplexe künstlerischtheatrale Prozesse entscheidend anstossen, organisieren, leiten und umsetzen zu können und dafür über eine angemessene Praxiserfahrung zu verfügen.

3

Dies wird unterstützt durch ein forschungsbasiertes Unterrichtsangebot, das die Tendenzen der Entwicklung der darstellenden Künste aufnimmt und in die individuelle Ausbildung integriert.

4

Das Masterstudium wird als Kooperationsmaster «Master Campus Theater CH» der vier Schweizer Theaterhochschulen angeboten.

5

Besondere Regelungen aufgrund von Kooperationen sind den Merkblättern des «Master Campus Theater CH» zu entnehmen, die vom Lenkungsausschuss Master Campus Theater CH genehmigt werden.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer:

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Aufnahmen sur dossier sind möglich.

3

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

4

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.

5

Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.

C. Verfahren

Aufnahmeverfahren

§ 4.

Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:

a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,

c.der fachlichen Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung

§ 5.

1

Für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Bachelordiplom oder gleichwertiger Hochschulabschluss im Theaterbereich oder Dokumentation bisheriger künstlerischer Praxis für eine Aufnahme sur dossier für Bewerberinnen und Bewerber ohne Bachelordiplom,

b.Anmeldeformular,

c.Arbeitsproben,

d.Lebenslauf,

e.Motivationsschreiben,

f.Beschreibung der Idee eines Masterprojektes.

2

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung.

Fachliche Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.

2

Der erste Teil beinhaltet die schriftliche Lösung vorgegebener Aufgabenstellungen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil.

3

Der zweite Teil besteht aus einer Aufnahmeprüfung.

4

Bewerberinnen und Bewerber der Vertiefung Schauspiel legen in der Aufnahmeprüfung ihre Einschätzung der aktuellen Theaterszene im Rahmen eines Gesprächs dar, präsentieren zwei Monologe und begründen deren Auswahl und präsentieren eine selbst geschriebene Szene zu einem vorgegebenen Thema.

5

Bewerberinnen und Bewerber der Vertiefung Leitende Künstlerin / Leitender Künstler haben folgende Aufnahmeprüfung:

a.Profil Regie: Sie stellen ihre Idee eines Masterprojektes vor, legen ihre Einschätzung der aktuellen Theaterszene im Rahmen eines Gesprächs dar und absolvieren eine inszenatorische Probe mit einem vorgegebenen Text;

b.Profil Bühnenbild: Sie präsentieren ihre Idee eines Masterprojektes, legen ihre Einschätzung der aktuellen Theaterszene insbesondere bezüglich räumlicher Aspekte im Rahmen eines Gesprächs dar und kreieren mit bereitgestellten Objekten einen theatralen Raum;

c.Profil Theaterpädagogik: Sie stellen ihre Idee eines Masterprojektes vor, beschreiben zukunftsweisende Aspekte aktueller theaterpädagogischer Projekte und absolvieren eine inszenatorische Probe zu einer vorgegebenen Situation;

d.Profil Dramaturgie: Sie präsentieren ihr Vorhaben für ein Masterprojekt, diskutieren ein Essay zu einem vorgegebenen Themenfeld, das sie im Vorfeld der Prüfung verfassen, und legen ihre Einschätzung aktueller kuratorischer Tendenzen dar.

Bewertung

§ 7.

1

Bei der fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Beurteilungskriterien massgebend:

a.eigene gestalterische Fragestellung innerhalb der Projektidee (künstlerisches Potenzial),

b.Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),

c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

d.Selbsteinschätzung, Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichkeit (Selbstkompetenz),

e.theoretisches Analyse- und Abstraktionsvermögen (Reflexionsfähigkeit),

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz),

g.Forschungsrelevanz der künstlerischen Fragestellungen (Forschung).

2

Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und Aufgaben sowie das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

3

Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Zuständigkeit und Termin

§ 8.

1

Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus der Studiengangsleitung, der jeweiligen Bachelor-Vertiefungsleitung, der Master-Vertiefungsleitung bzw. -Profilleitung sowie einer externen Fachperson.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

4

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur fachlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf die zweite Hälfte April des vorangehenden Studienjahres angesetzt.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau, Studiendauer und Lehrformen

§ 9.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten.

2

Das Modul- und Kursangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

3

Das Studium ist in mindestens drei, höchstens fünf Semestern zu absolvieren.

4

Das Studium kann insgesamt höchstens zwei Semester unterbrochen werden.

5

Die Lehrangebote finden in allen Lehrformen der ZHdK statt.

Absage angekündigter Lehrveranstaltungen

§ 10.

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Semesterstrukturen

§ 11.

Die Semesterstrukturen richten sich nach § 12 ASO[3]. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse oder durch die Module an den Partnerhochschulen ergeben.

Wochen- und Tagesstrukturen

§ 12.

Die Wochen- und Tagesstrukturen richten sich nach § 13 ASO[3]. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Anmeldungen

§ 13.

1

Mit der Anmeldung zu einem Kurs ist mindestens ein Alternativkurs zu wählen. Bei mehreren Alternativen sind die Prioritäten anzugeben.

2

Studierende, die sich zu Kursen anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen. Abmeldungen sind schriftlich bei der Vertiefungsleitung zu beantragen.

3

Wird ein Kurs trotz Anmeldung nicht besucht, gilt dieser als nicht bestanden.

Leistungsnachweise

§ 14.

1

Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.

2

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.Projektarbeiten,

b.Referate,

c.Absolvierung testatpflichtiger Kurse und Module,

d.Standortgespräche,

e.MA-Diplomthesis, MA-Diplomprojekt, Vorsprechen, Kolloquium Hauptprofil.

3

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.

Diplomabschluss

§ 15.

1

Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom Master of Arts in der Vertiefung Schauspiel massgebend:

a.schriftliche Arbeit (MA-Diplomthesis),

b.MA-Diplomprojekt,

c.Vorsprechen.

2

Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom der Vertiefung Leitende Künstlerin / Leitender Künstler massgebend:

a.schriftliche Arbeit (MA-Diplomthesis),

b.MA-Diplomprojekt,

c.Kolloquium Hauptprofil.

3

Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studienganges und mindestens einer Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist.

MA-Diplomprojekt

§ 16.

1

Die MA-Diplomprojekte beinhalten folgende Aufgabenstellungen:

a.Vertiefung Schauspiel:

Darstellung einer inhaltlich prägenden Rolle in einer Schauspielproduktion.

b.Vertiefung Leitende Künstlerin / Leitender Künstler:

Profil Regie: Realisierung eines Projektes, dessen Inhalt transdisziplinäre Ausrichtung erfordert.

Profil Bühnenbild: Realisierung eines Projektes, das über die überlieferten Bühnen- und Raumvorstellungen hinausweist. Es soll transdisziplinär sein und die eigene Autorschaft deutlich machen.

Profil Theaterpädagogik: Realisierung eines Projektes, dessen Inhalt zukunftsweisende Vermittlungsorientierung im theatralen Kontext aufweist.

Profil Dramaturgie: Realisierung eines kuratorischen Projektes, dessen Ausrichtung zukunftsweisende Aspekte aufweist, oder eine projektbestimmende dramaturgische Mitarbeit in Musiktheater, Sprechtheater, Tanz oder transdisziplinäre Performance.

2

Die MA-Diplomprojekte müssen innerhalb des von der Studiengangsleitung genehmigten Budgetrahmens umgesetzt werden.

3

Das Produktionsbudget muss vor dem Start des Projekts von der Studienleitung genehmigt sein.

4

Die Finanzierung durch externe Geldgeber ist mit schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.

5

Wesentliche inhaltliche und produktionsbezogene Änderungen am Projekt bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Vertiefungsbzw. Profilleitung. Der finanzierte Budgetrahmen darf dabei nicht überschritten werden.

6

Die Einzelheiten betreffend Produktion, Rechte und Erlös zur praxisbezogenen künstlerischen MA-Diplomthesis sind im «Merkblatt für die Diplomprojekte» geregelt.

Bewertung

§ 17.

1

Die Bewertung der Module erfolgt in der Regel mit «bestanden» oder «nicht bestanden».

2

Die für den Masterabschluss wesentlichen Leistungen werden mit den Buchstaben A bis F bewertet.

3

Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend:

a.transdisziplinäre Ausrichtung,

b.Projektleitung,

c.technisches Können,

d.theoretisches Wissen, Forschungsinteresse,

e.künstlerische Autorschaft,

f.Vermittlungskompetenzen.

4

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 21 nachgewiesen werden.

5

Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 18.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden, für die Fehlzeiten eine Bewilligung der Vertiefungs- bzw. Profilleitung oder der Studiengangsleitung vorliegt und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.

2

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

3

ECTS-Punkte zu einem Kurs werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 19.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campuspunkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.

2

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 20.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 21.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.

Ersatz für begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 22.

1

Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung

§ 23.

1

Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Module können einmal, in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin, wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Module, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module ersetzt werden. Die Studiengangsleitung entscheidet in Absprache mit der Vertiefungs- bzw. Profilleitung, ob Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und inwiefern diese gleichwertig sind.

4

Die Vertiefungs- bzw. Profilleitung legt in Absprache mit der Studiengangsleitung fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Module innerhalb einer festgelegten Frist einmal nachgebessert werden können.

5

Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt.

F. Organisation

Wechsel der Hochschule, des Studienganges oder der Vertiefung

§ 24.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–8 sinngemäss.

2

Für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.bisherige gestalterische Arbeiten im Bereich Theater,

b.Studienabsicht und Projektidee: Beschreibung einer vertiefungsspezifischen Fragestellung und Projektidee für die künstlerische und theoretischreflexive MA-Diplomthesis, die während des Studiums verfolgt wird,

c.Lebenslauf,

d.Motivationsschreiben für den Wechsel,

e.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,

f.Bescheinigung der bisherigen theoretischen, methodischen, technischen Qualifikationen (Hausarbeiten, Fachprüfungen) und künstlerischen Arbeiten.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zum Übertrittsgespräch. Das Übertrittsgespräch erfolgt durch zwei Dozierende, davon mindestens ein Mitglied aus dem Masterstudiengang Theater.

4

Über die Zulassung zum Studium, die Anrechnung der bescheinigten ECTS-Punkte und die Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung.

Studienberatung

§ 25.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung Anspruch auf eine Studienberatung im Masterstudiengang Theater.

2

Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.

Kommunikation und Information

§ 26.

1

Die ZHdK und die Fachrichtung Theater liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel zur Verfügung.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen aus dem Masterstudiengang Theater.

3

Die Studierenden sind verpflichtet, ihre E-Mails regelmässig zu sichten.

Infrastruktur

§ 27.

1

Den Studierenden stehen die Bühnen der ZHdK zur Realisierung ihrer Projekte zur Verfügung.

2

Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt.

3

Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.

4

Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.

Studienort

§ 28.

Studienort ist der Master Campus Theater CH. Die Projektarbeiten und Übungen können in den Räumen der Fachrichtung Theater ausgeführt werden.

G. Diplom

Diplom

§ 29.

1

Der Mastertitel wird verliehen, wenn 90 ECTS-Punkte erreicht sowie alle Leistungsnachweise erbracht wurden.

2

Von den 90 ECTS-Punkten müssen jeweils mindestens 70 ECTS-Punkte an der ZHdK, 12 ECTS-Punkte im Rahmen der Campus- und Campusmodulwochen und 4 ECTS-Punkte an den Partnerschulen erworben werden.

H. Besonderes

Gastspiele, externe Tätigkeiten

§ 30.

1

Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Gasttätigkeiten an Theatern, in Ensembles oder bei anderen externen Veranstaltern übernehmen, sind nicht berechtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen. In der Regel schliesst die ZHdK Kooperationsverträge mit externen Veranstaltern ab.

2

Für Vereinbarungen betreffend Termine, Probenzeiten usw. ist die Studiengangsleitung zuständig.

Produktion

§ 31.

1

Produzentin und Inhaberin aller Nutzungsrechte der im Masterstudiengang Theater hergestellten Werke ist die ZHdK. Sämtliche Verträge sind in ihrem Namen abzuschliessen.

2

Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.

3

Die ZHdK kann in einzelnen Fällen Koproduktionsverträge abschliessen. Die Leistungen, Verantwortlichkeiten und Rechte der jeweiligen Koproduzentinnen und -produzenten sind mit separaten Verträgen vor Produktionsbeginn zu regeln.

4

Die Studierenden können am Gewinn beteiligt werden.

I. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 32.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 1. April 2009.

Übergangsbestimmung

§ 33.

1

Diese Studienordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle Studierenden, die den Masterstudiengang Theater ab dem Herbstsemester 2011/12 begonnen haben.

2

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2011/12 aufgenommen haben, schliessen dieses bis spätestens Ende Januar 2013 nach der Besonderen Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste vom 1. April 2009 ab.


[1] OS 67, 243; Begründung siehe ABl 2012, 1189. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 22. Mai 2012.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2012.

[3] LS 414. 262.

414.263.125 – Versionen

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