Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste
(vom 1. April 2009)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiengangs Master of Arts in Theater. Sie gilt für die Vertiefungsrichtungen:
a.Schauspiel,
b.Regie,
c.Theaterpädagogik,
d.Bühnenbild.
Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang Master of Arts in Theater betont die Eigenständigkeit der Absolventinnen und Absolventen und fördert Selbstmanagementkompetenzen ebenso wie eigenschöpferische Leistungen (Autorschaft).
Eine Berufsbefähigung auf Masterebene bedeutet, komplexe künstlerischtheatrale Prozesse entscheidend anstossen, organisieren, leiten und umsetzen zu können und dafür über eine angemessene Praxiserfahrung zu verfügen. Die Berufsbefähigung in den Vertiefungen Bühnenbild, Schauspiel, Regie und Theaterpädagogik führt durch eine Erweiterung der Selbstkompetenzen zu einem hohen Grad von Eigenständigkeit in den traditionell teambasierten künstlerischen Praktiken des Theaters.
Dies wird unterstützt durch ein forschungsbasiertes Unterrichtsangebot, das die Tendenzen der Entwicklung der darstellenden Künste aufnimmt und in die individuelle Ausbildung integriert.
Das Masterstudium wird als Kooperationsmaster «Master Campus Theater CH» der vier Schweizer Theaterhochschulen angeboten.
Besondere Regelungen aufgrund von Kooperationen sind den Merkblättern des «Master Campus Theater CH» zu entnehmen, die vom Lenkungsausschuss Master Campus Theater CH genehmigt werden.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer:
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Aufnahmen sur dossier sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang durchgeführt wird.
C. Verfahren
Zulassungsverfahren
Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:
a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.einem ersten Teil der Eignungsabklärung, bestehend aus schriftlichen Aufgaben,
c.einem zweiten Teil der Eignungsabklärung, bestehend aus einer Aufnahmeprüfung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Einzureichende Unterlagen
Für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Bachelordiplom, gleichwertiger Hochschulabschluss im Theaterbereich für Bewerberinnen und Bewerber ohne Bachelordiplom oder Dokumentation bisheriger künstlerischer Praxis für eine Aufnahme sur dossier und
b.vollständig ausgefülltes Anmeldeformular mit den erwähnten Beilagen.
Aufgaben
Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, bearbeiten die Bewerberinnen und Bewerber im ersten Teil der Eignungsabklärung Aufgabenstellungen und reichen sie in schriftlicher Form ein.
Aufnahmeprüfung
Die positive Beurteilung der eingereichten Aufgaben ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung. Dieser besteht aus einer Aufnahmeprüfung.
Die Bewerberinnen und Bewerber der Vertiefungsrichtung Regie stellen ihr künstlerisches Masterprojekt vor, legen ihr Forschungsinteresse im Rahmen eines Gesprächs dar und absolvieren eine inszenatorische Probe.
Die Bewerberinnen und Bewerber der Vertiefungsrichtung Theaterpädagogik stellen ihr künstlerisches Masterprojekt vor und legen ihr Forschungsinteresse im Rahmen eines Gesprächs dar.
Die Bewerberinnen und Bewerber der Vertiefungsrichtung Bühnenbild stellen ihr künstlerisches Masterprojekt vor und legen ihr Forschungsinteresse im Rahmen eines Gesprächs dar.
Die Bewerberinnen und Bewerber der Vertiefungsrichtung Schauspiel legen ihr Forschungsinteresse im Rahmen eines Gesprächs dar und spielen eine Rolle in verschiedenen stilistischen Richtungen vor.
Bewertung
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen und Aufgaben sowie das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind Voraussetzung für die Aufnahme zum Studium.
Bei der Eignungsabklärung sind folgende Beurteilungskriterien massgebend:
a.eigene gestalterische Fragestellung innerhalb der Projektidee (künstlerisches Potenzial),
b.Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),
c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),
d.Selbsteinschätzung, Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichkeit (Selbstkompetenz),
e.theoretisches Analyse- und Abstraktionsvermögen (Reflexionsfähigkeit),
f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz),
g.Forschungsrelevanz der künstlerischen Fragestellungen (Forschung).
Zuständigkeit und Termin
Für die Eignungsabklärung ist die Studiengangsleitung zuständig.
Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus den jeweiligen Bachelor- und Master-Vertiefungsleiterinnen und -leitern, der Departementsleitung und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Partnerhochschule von «Master Campus Theater CH».
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Zwischensemester des vorangehenden Studienjahres angesetzt.
D. Struktur des Studiums
Studiendauer und Lehrformen
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Punkten.
Das Studium ist in mindestens drei, höchstens fünf Semestern zu absolvieren.
Die Lehrangebote finden in allen Lehrformen der ZHdK statt.
Absage angekündigter Lehrveranstaltungen
Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Semesterstrukturen
Die Semesterstrukturen richten sich nach § 12 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse oder durch die Module an den Partnerhochschulen ergeben.
Wochen- und Tagesstrukturen
Die Wochen- und Tagesstrukturen richten sich nach § 13 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Campuswoche und Campusmodulwoche
Der Besuch der Campuswoche und Campusmodulwoche jeweils zu Beginn des Semesters ist obligatorisch.
Während des Studiums müssen dreimal zusammenhängend die Campuswoche und Campusmodulwoche besucht werden, was einer Studienleistung von dreimal 4 ECTS-Punkten entspricht.
Für den dritten Besuch kann ein Absenzantrag bei der Studiengangsleitung gestellt werden. Die fehlenden ECTS-Punkte müssen in einer anderen Form erworben werden.
Anmeldungen
Mit der Anmeldung zu einem Kurs ist mindestens ein Alternativkurs zu wählen. Bei mehreren Alternativen sind die Prioritäten anzugeben.
Studierende, die sich zu Kursen anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen. Abmeldungen sind schriftlich bei der Vertiefungsleitung zu beantragen.
Wird ein Kurs trotz Anmeldung nicht besucht, gilt dieser als nicht bestanden.
Leistungsnachweise
Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.Projektarbeiten,
b.Referate,
c.Absolvierung testatpflichtiger Kurse und Module,
d.Standortgespräche,
e.Diplomarbeit.
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
Diplomprüfungen und Diplomarbeiten
Folgende Leistungen sind für das Diplom massgebend:
a.schriftliche Arbeit (Diplomarbeit),
b.Diplomprojekt.
Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studiengangs und mindestens einer Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist.
Diplomprojekt
Die Diplomprojekte beinhalten folgende Aufgabenstellungen:
a.Bühnenbild: Projekt, das über die überlieferten Bühnen- und Raumvorstellungen hinausweist. Es sollte transdisziplinär sein und die eigene Autorschaft deutlich machen.
b.Regie: Beschreibung eines Diplomprojekts, dessen Inhalt transdisziplinäre Ausrichtung erfordert.
c.Theaterpädagogik: Beschreibung eines Diplomprojekts, dessen Inhalt zukunftsweisende Vermittlungsorientierung im theatralen Kontext aufweist.
d.Schauspiel: individuelles Diplomprojekt, das die Fähigkeit zur eigenen Autorschaft kenntlich macht.
Die Diplomprojekte müssen innerhalb des von den zuständigen Vertiefungsleitungen genehmigten Budgetrahmens umgesetzt werden.
Das Produktionsbudget muss vor dem Start des Projekts von der Studienleitung genehmigt sein.
Die Finanzierung durch externe Geldgeber ist mit schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.
Wesentliche inhaltliche und produktionsbezogene Änderungen am Projekt bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Vertiefungsleitung. Der finanzierte Budgetrahmen darf dabei nicht überschritten werden.
Die Einzelheiten betreffend Produktion, Rechte und Erlös zur praxisbezogenen künstlerischen Diplomarbeit sind im «Merkblatt für die Diplomprojekte» geregelt.
Bewertung
Die Bewertung der Module erfolgt in der Regel mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
Die für den Masterabschluss wesentlichen Leistungen werden mit den Buchstaben A bis F bewertet.
Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend:
a.transdisziplinäre Ausrichtung,
b.Projektleitung,
c.technisches Können,
d.theoretisches Wissen, Forschungsinteresse,
e.künstlerische Autorschaft,
f.Vermittlungskompetenzen.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 23 nachgewiesen werden.
Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden so weit als möglich getrennt bewertet.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campuspunkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar und von der Studiengangsleitung vorgängig anerkannt worden sind.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.
Ersatz für begründet versäumte Leistungsnachweise
Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
Bestandene Module können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Module können einmal, in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin, wiederholt werden.
Nicht bestandene Module, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzmodulen entscheidet die Studiengangsleitung.
Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Module innerhalb einer festgelegten Frist einmal nachgebessert werden können.
Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt.
F. Organisation
Wechsel der Hochschule, des Studiengangs oder der Vertiefung
Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–9 sinngemäss.
Für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.bisherige gestalterische Arbeiten im Bereich Theater,
b.Studienabsicht und Projektidee: Beschreibung einer vertiefungsspezifischen Fragestellung und Projektidee für die künstlerische und theoretischreflexive Diplomarbeit, die während des Studiums verfolgt wird.
c.Lebenslauf,
d.Motivationsschreiben für den Wechsel,
e.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,
f.Bescheinigung der bisherigen theoretischen, methodischen, technischen Qualifikationen (Hausarbeiten, Fachprüfungen) und künstlerischen Arbeiten.
Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zum Übertrittsgespräch. Das Übertrittsgespräch erfolgt durch zwei Dozierende, davon mindestens ein Mitglied aus dem Masterstudiengang Theater.
Die teilweise oder vollumfängliche Anrechnung der Studienleistungen von § 14 erfolgt aufgrund der Unterlagen und des Übertrittsgesprächs.
Über die Zulassung und Anerkennung der Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung Anspruch auf eine Studienberatung im Masterstudiengang Theater.
Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
Kommunikation und Information
Die ZHdK und die Fachrichtung Theater liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel zur Verfügung.
Für die Information und Beratung hinsichtlich der Module an den Partnerhochschulen unterhält der «Master Campus Theater CH» eine Geschäftsstelle.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen aus dem Masterstudiengang Theater.
Die Studierenden sind verpflichtet, ihre E-Mails regelmässig zu sichten.
Infrastruktur
Den Studierenden stehen die Bühnen der ZHdK zur Realisierung ihrer Projekte zur Verfügung.
Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt.
Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.
Studienort
Studienort ist der Master Campus CH. Die Projektarbeiten und Übungen können in den Räumen der Fachrichtung Theater ausgeführt werden.
G. Diplom
Diplom
Der Mastertitel wird verliehen, wenn 90 ECTS-Punkte erreicht wurden und die theoretische sowie die künstlerische Diplomarbeit bestanden sind.
Von den 90 ECTS-Punkten müssen jeweils mindestens 70 ECTS-Punkte an der ZHdK, 8 ECTS-Punkte im Rahmen der Campus- und Campusmodulwochen und 6 ECTS-Punkte an den Partnerschulen erworben werden.
H. Besonderes
Gastspiele, externe Tätigkeiten
Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Gasttätigkeiten an Theatern, in Ensembles oder bei anderen externen Veranstaltern übernehmen, sind nicht berechtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen. In der Regel schliesst die ZHdK Kooperationsverträge mit externen Veranstaltern ab.
Für Vereinbarungen betreffend Termine, Probenzeiten usw. ist die Studiengangsleitung zuständig.
Produktion
Produzentin und Inhaberin aller Nutzungsrechte der im Masterstudiengang Theater hergestellten Werke ist die ZHdK. Sämtliche Verträge sind in ihrem Namen abzuschliessen.
Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
Die ZHdK kann in einzelnen Fällen Koproduktionsverträge abschliessen. Die Leistungen, Verantwortlichkeiten und Rechte der jeweiligen Koproduzentinnen und -produzenten sind mit separaten Verträgen vor Produktionsbeginn zu regeln.
Die Studierenden können am Gewinn beteiligt werden.
I. Schlussbestimmungen
Akkreditierung
Der Studiengang ist im Zeitpunkt des Erlasses der Studienordnung von den zuständigen Behörden versuchsweise und befristet genehmigt und befindet sich im Prozess der Akkreditierung. Die Akkreditierung hängt vom Entscheid des EVD ab.
Inkrafttreten
Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.
[1] OS 64, 443. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.
[2] LS 414. 262.