Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiengangs Bachelor of Arts in Theater. Der Studiengang umfasst folgende Praxisfelder:
a.Schauspiel,
b.Theaterpädagogik,
c.Regie,
d.Bühnenbild,
e.Dramaturgie.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Grundlagen und Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium. In den Praxisfeldern Schauspiel und Theaterpädagogik ist die Bachelorausbildung berufsbefähigend. In den Praxisfeldern Regie, Bühnenbild und Dramaturgie qualifiziert sie für Tätigkeiten in Assistenzbereichen.
Das Praxisfeld Schauspiel bildet Künstlerinnen und Künstler des Schauspiels für unterschiedliche Arbeitszusammenhänge aus (Theater, Film, freie Szene, Radio usw.).
Im Praxisfeld Theaterpädagogik werden spielerische, inszenatorische und vermittelnde Kompetenzen im Umgang mit dramatischen Stoffen und theatralen Vorgehensweisen erworben. Diese befähigen zum professionellen Handeln in einer anwendungsbezogenen Theaterpädagogik.
Im Praxisfeld Regie werden grundlegende Kompetenzen des gestalterischen Umgangs mit Theaterliteratur und Themenstellungen, der Figurenentwicklung, des Aufbaus dramaturgischer Zusammenhänge und der Wirkungsmöglichkeiten theatraler Vorgänge erworben. Diese befähigen zu professionellem Handeln im Bereich Regieassistenz und zum Ausführen von kleineren Spielaufgaben.
Im Praxisfeld Bühnenbild werden grundlegende Kompetenzen erworben, um Bühnen für Theater, Oper, Tanz und andere darstellende Künste räumlichgestalterisch zu denken und zu inszenieren. Diese befähigen zur Assistenztätigkeit in den betreffenden Bereichen.
Im Praxisfeld Dramaturgie werden grundlegende Kompetenzen im praktischen Umgang mit Theaterliteratur, Abläufen in Theaterbetrieben und der inhaltlichkonzeptionellen Vermittlung von theatralen Themen und Stoffen erworben. Diese befähigen zur Assistenztätigkeit in der Produktionsdramaturgie an Theatern sowie in der künstlerischen Produktionsleitung, Konzeptionsarbeit und Kuration der selbstständigen Theater- und Performanceszene.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium wird zugelassen, wer:
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Aufnahmen sur dossier sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsresultate vergeben.
C. Verfahren
Zulassungsverfahren
Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:
a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,
c.der Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Einzureichende Unterlagen
Mit der Anmeldung sind für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen folgende Unterlagen einzureichen:
a.Anmeldeformular des Departements Darstellende Künste und Film,
b.tabellarischer Lebenslauf,
c.Motivationsschreiben,
d.Zeugnis nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung.
Für die Bewerbung um einen Studienplatz im Praxisfeld Bühnenbild sind zusätzlich einzureichen:
a.Praktikumsnachweise und Arbeitszeugnisse,
b.Mappe oder Portfolio mit selbst gestalteten Arbeiten.
Für das Praxisfeld Dramaturgie sind zusätzlich Praktikumsnachweise und Arbeitszeugnisse einzureichen.
Eignungsabklärung
Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur Eignungsabklärung.
Für die Eignungsabklärung sind Arbeiten nach Vorgabe einzureichen.
Für das Praxisfeld Schauspiel sind zusätzlich ein Arztattest und – falls von der oder dem Praxisfeldverantwortlichen verlangt – ein phoniatrisches Gutachten einzureichen.
Für das Praxisfeld Theaterpädagogik ist zusätzlich ein Arztattest einzureichen.
Eignungsabklärung Praxisfeld Schauspiel
Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.
Bewerberinnen und Bewerber müssen sich durch Vorprüfungen (Vortest) für die Aufnahmeprüfung qualifizieren.
Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:
a.Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potenzial),
b.Qualität der Arbeitsprobe (Leistungen),
c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),
d.Intensität,
e.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),
f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).
Eignungsabklärung Praxisfeld Theaterpädagogik
Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.
Bewerberinnen und Bewerber müssen sich durch Vorprüfungen (Theaterwerkstatt/Vortest) für die Aufnahmeprüfung qualifizieren.
Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:
a.Spielimpulse, Veränderbarkeit und Lesbarkeit von Darstellungsangeboten,
b.szenische und dramaturgische Phantasie,
c.kritischreflexives Denken,
d.Erkennen von Spielräumen des Sozialen in Arbeits- und Projektanlagen,
e.Team- und Kommunikationsfähigkeit.
Eignungsabklärung Praxisfeld Regie
Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.
Bewerberinnen und Bewerber müssen sich durch Vorprüfungen (Theaterwerkstatt/Vortest) für die Aufnahmeprüfung qualifizieren.
Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.
Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:
a.persönliches Anliegen und Gestaltungswille,
b.szenische Phantasie,
c.Spielverständnis,
d.konzeptuelles und dramaturgisches Verständnis,
e.kritischreflexives Denken,
f.Team- und Kommunikationsfähigkeit.
Eignungsabklärung Praxisfeld Bühnenbild
Die Eignungsabklärung findet in einem einstufigen Verfahren statt.
Die Aufnahmeprüfung setzt sich aus der Bearbeitung gestellter praktischkünstlerischer Aufgaben sowie aus Gesprächen über die erstellten Arbeiten zusammen.
Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:
a.räumlichszenisches Vorstellungs- und Darstellungsvermögen,
b.bildnerischgestalterische Fähigkeiten,
c.Praxiserfahrung,
d.Kommunikationsfähigkeit.
Eignungsabklärung Praxisfeld Dramaturgie
Die Eignungsabklärung findet in einem einstufigen Verfahren statt.
Die Eignungsabklärung beinhaltet gestellte Prüfungsaufgaben und ein individuelles Aufnahmegespräch.
Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:
a.kritischreflektierendes Denken,
b.Kenntnis der gegenwärtigen Theater- und Performancelandschaft mit ihren unterschiedlichen ästhetischen Ausprägungen,
c.Kommunikations- und Durchsetzungsfähigkeit,
d.Qualität eigener szenischer Entwürfe oder eigenen szenischen bzw. theaterkritischen Schreibens,
e.Erkennen und Beschreiben szenischer Gestaltungsmittel und institutioneller Vermittlungsarbeit.
Zuständigkeit und Termine
Für die Eignungsabklärung ist die Studiengangsleitung zuständig.
Sie bestimmt für jedes Praxisfeld eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Dozierenden sowie der oder dem Praxisfeldverantwortlichen. Externe Expertinnen und Experten werden nach Bedarf beigezogen.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommissionen.
Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser im Verlauf des vorangegangenen Semesters angesetzt.
D. Struktur des Studiums
Studiendauer und Lehrformen
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.
Das Studium ist in mindestens sechs, höchstens zehn Semestern zu absolvieren.
Das Studium ist modular aufgebaut.
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- sowie Wahlmodulen.
Probesemester
Das erste Semester gilt als Probesemester.
Um das Probesemester zu bestehen, müssen die Studierenden alle Module erfolgreich absolvieren.
Die folgenden Elemente werden durch das Dozierendenteam geprüft und bewertet:
a.Kompetenzen der Studierenden sowie die Fähigkeit, in Gruppenzusammenhängen zu lernen und den Belastungen der Ausbildung in den Praxisfeldern Schauspiel, Theaterpädagogik, Regie und Dramaturgie standzuhalten.
b.Fortlaufende Evaluation der Leistungen der Studierenden in allen Praxisfeldern.
Die Bewertungen werden der Studiengangsleitung zum Entscheid vorgelegt.
Die Studiengangsleitung teilt den Studierenden den Entscheid mit.
Disziplin- und departements-übergreifende Lehrangebote
Die Studierenden müssen einen Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten dieser Module in einem Reglement.
Bis zur Genehmigung dieses Reglements müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den disziplin- und departementsübergreifenden Z-Modulen absolviert werden.
Absage angekündigter Lehrveranstaltungen
Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Semesterstrukturen
Die Semesterstruktur richtet sich primär nach § 12 ASO und in zweiter Linie nach der departementalen Semesterstruktur. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.
Tages- und Wochenstrukturen
Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semesterstudienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Studienleistungen
Studienleistungen werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.Projektarbeiten, Vorspiele, Präsentationen,
b.schriftliche Hausarbeiten,
c.Referate,
d.Absolvierung von Kursen und Modulen,
e.Standortgespräche sowie Feedbackgespräche und -formate,
f.Diplomprüfung (wie Diplomarbeit, Projektarbeit, Prüfungskolloquium).
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
In Abstimmung mit der Studiengangsleitung können die Praxisfeldverantwortlichen Leistungen, die in Projekten, Veranstaltungen und Modulen anderer Fachrichtungen der ZHdK sowie extern erbracht wurden, als Studienleistungen anerkennen.
Diplomprüfungen und Diplomarbeiten
Folgende Leistungen müssen für das Diplom erbracht werden:
a.schriftliche Arbeit in Zusammenhang mit einem künstlerischen Vortrag (Praxisfeld Schauspiel),
b.schriftliche Arbeit (Diplomarbeit) (Praxisfelder Theaterpädagogik, Regie, Bühnenbild, Dramaturgie),
c.Projektarbeit (Praxisfelder Regie, Bühnenbild),
d.ein individuelles Inszenierungsprojekt und eine Projektarbeit im Kollektiv (Praxisfeld Theaterpädagogik),
e.eine künstlerischpraktische Skizze, die mit dem Thema der Diplomarbeit korrespondiert (Präsentation, Performance, Installation, Kuration) (Praxisfeld Dramaturgie).
Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, die aus folgenden Personen zusammengesetzt wird:
a.zwei Dozierenden des Praxisfeldes und einer Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist (Schauspiel, Theaterpädagogik, Bühnenbild),
b.zwei Dozierenden des Praxisfeldes (Regie),
c.der oder dem Praxisfeldverantwortlichen und mindestens einer oder einem Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden aus dem Departement (Praxisfeld Dramaturgie).
Bewertung
Die Bewertung der Module erfolgt in der Regel mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
Die für den Bachelorabschluss massgebenden Leistungen nach § 20 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
Bewertungen von ausgewählten Modulen können zu einer Abschluss-Gesamtbewertung kumuliert werden. Die Einzelheiten werden im Ausbildungskonzept festgehalten.
Bei mehreren Dozierenden bewerten diese die Studienleistungen gemeinsam. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.
Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend:
a.Originalität der Arbeit sowie ästhetische Kohärenz und soziale bzw. künstlerische Relevanz,
b.technisches Können und handwerkliche Reproduzierbarkeit,
c.theoretisches Wissen und künstlerischwissenschaftliche Reflexionsfähigkeit,
d.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),
e.Kommunikations- und Teamfähigkeit.
Im Praxisfeld Theaterpädagogik sind zusätzlich die Kriterien Experimentierfreude, Risikobereitschaft sowie Vermittlungsgeschick massgebend.
Im Praxisfeld Regie sind zusätzlich die folgenden Kriterien massgebend:
a.künstlerische Ausdruckskraft,
b.Idee, Vermittlungsweise und Darstellungsästhetik eines Stoffes, einer Thematik,
c.Konzeptionsfähigkeit,
d.Fähigkeit zur Leitung des Probeprozesses,
e.Reflexions- und Kritikfähigkeit.
Die Praxisfelder können anhand ihrer jeweiligen Ausbildungsziele die genannten Bewertungskriterien verschieden gewichten.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.
Die Zahl der für die einzelnen Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
ECTS-Punkte eines Moduls werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden soweit als möglich getrennt bewertet.
Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 25 Abs. 1 nachgewiesen werden.
Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte
Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campuspunkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und von der Studiengangsleitung vorgängig geprüft wurden.
Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Ersatz von begründet versäumten Leistungsnachweisen
Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung
Bestandene Module können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden.
Nicht bestandene Module sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
Nicht bestandene Module, für die keine Leistungsnachweise durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzmodulen entscheidet die Studiengangsleitung in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Module innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.
Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt.
F. Organisation des Studiums
Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch, Projektteilnahme
Die oder der Praxisfeldverantwortliche entscheidet über die Bewilligung von Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch und Projektteilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.
Wechsel des Studiengangs und Wechsel zur ZHdK
Studierende aus anderen Studiengängen der ZHdK oder aus anderen Hochschulen können nach positiver Eignungsabklärung zugelassen werden, wenn Studienplätze vorhanden sind. Für das Verfahren und den Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–12 sinngemäss.
Für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Anmeldeformular des Departements Darstellende Künste und Film,
b.bisherige fachspezifische Arbeiten,
c.tabellarischer Lebenslauf,
d.Motivationsschreiben für den Studienwechsel,
e.vollständige Aufstellung der bisher besuchten Lehrveranstaltungen mit ausgewiesenen ECTS-Punkten,
f.qualitative Bescheinigung der bisherigen theoretischen, methodischen und künstlerischgestalterischen Arbeiten (Hausarbeiten, Fachprüfungen),
g.Arztattest (Schauspiel, Theaterpädagogik),
h.phoniatrisches Gutachten, falls von der oder dem Praxisfeldverantwortlichen verlangt (Schauspiel).
Studienleistungen werden teilweise oder vollumfänglich aufgrund der Unterlagen und der Aufnahmeprüfung angerechnet.
Allfällige Wechsel erfolgen zu Beginn des Semesters.
Gast- und Austauschsemester
Gast- oder Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen. Die oder der Praxisfeldverantwortliche entscheidet über die fachliche Anerkennung nachweisbarer Studienleistungen.
Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.
Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Bachelorstudiengang Theater.
Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
Kommunikation und Information
Die ZHdK und der Bachelorstudiengang Theater liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen des Bachelorstudiengangs Theater.
Infrastruktur
Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunter fallen einfache Aufnahmegeräte (Videokameras) und Schnitteinheiten (Computer/Software).
Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt.
Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek der Fachrichtung, das Medien- und Informationszentrum, Präsentations-, Mehrzweck- und Aufführungsräume, Werkstätten, Maschinen, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie. Die Nutzung erfolgt nach Absprache mit und unter Anleitung durch das technische Fachpersonal.
Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.
Diplom
Der Bachelortitel wird verliehen, wenn 180 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Anforderungen des Ausbildungskonzepts in den Grundlagen, der Theorie und der künstlerischen Projektarbeit erfüllt sind.
G. Produktion
Rechte
Produzentin und Inhaberin der Nutzungsrechte sämtlicher im Bachelorstudiengang Theater hergestellten Werke ist die ZHdK.
Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
Die Details betreffend Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der Studierenden bei der Erarbeitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Projektmodulen» für den Bachelor of Arts in Theater geregelt.
H. Schlussbestimmung
Übergangsbestimmung
Studierende, die ihr Studium in den Vertiefungen Schauspiel, Theaterpädagogik, Regie und Dramaturgie vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser unterstellt.
Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
Das Praxisfeld Bühnenbild nach § 1 Abs. 1 lit. d wird ab dem Herbstsemester 2017/18 beginnen.
Studierende, die ihr Studium in der Vertiefung Szenografie bis und mit Herbstsemester 2016/17 aufgenommen haben, schliessen es spätestens bis im Frühlingssemester 2021 gemäss der Studienordnung, Fassung vom 1. April 2009, und dem entsprechenden Ausbildungskonzept ab.
[1] OS 71, 294; Begründung siehe ABl 2016-06-10. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 24. Mai 2016.
[2] Inkrafttreten: 1. September 2016.
[3] LS 414. 262.