Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Theater der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 1. April 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Grundsätze der Zulassung zum Studium und der Organisation des Studiengangs Bachelor of Arts in Theater. Sie gilt für die Vertiefungsrichtungen:

a.Schauspiel (VSC),

b.Theaterpädagogik (VTP),

c.Regie (VRE),

d.Szenografie (VSZ),

e.Dramaturgie (VDR).

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang ermöglicht den Erwerb der Grundlagen und Kompetenzen für den Zugang zum Masterstudium. Diese im Weiteren beschriebenen Kompetenzen sind nicht berufsbefähigend, qualifizieren jedoch zu Tätigkeiten in Assistenzbereichen (VRE, VTP, VSZ, VDR) oder in Nebenrollenbereichen (VSC).

2

In den Vertiefungen Schauspiel, Theaterpädagogik und Regie werden erworben:

a.Grundkenntnisse des gestalterischen Umgangs mit Spielvorgaben aus der Literatur oder aufgrund von Themenstellungen,

b.Grundkenntnisse der Figurenentwicklung, des Aufbaus dramatischer Zusammenhänge und der Wirkungsmöglichkeiten theatraler Vorgänge,

c.Grundkenntnisse über Trends und Entwicklungen im Berufsfeld,

d.Fähigkeit zu professionellem Handeln im Bereich Regieassistenz und Ausführen von Spielaufgaben geringerer Grössenordnung.

3

In der Vertiefung Szenografie werden die Fähigkeiten, räumlichgestalterisch zu denken und zu agieren, erworben. Diese befähigen zur Assistenztätigkeit in den Bereichen:

a.Bühnenbild,

b.Ausstellungsgestaltung,

c.Filmszenografie.

4

In der Vertiefung Dramaturgie werden Grundkenntnisse im praktischen Umgang mit Theaterliteratur, Abläufen in Theaterbetrieben und der inhaltlichkonzeptionellen Vermittlung von theatralen Themen und Stoffen vermittelt. Diese befähigen zur Assistenztätigkeit in den Bereichen:

a.Dramaturgieassistenz,

b.Scriptassistenz.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium wird zugelassen, wer:

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

2

Aufnahmen sur dossier sind möglich.

3

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

4

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsresultate vergeben.

C. Verfahren

Zulassungsverfahren

§ 4.

Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:

a.der Klärung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.der Zulassung zur Eignungsabklärung,

c.der Eignungsabklärung,

d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Einzureichende Unterlagen

§ 5.

1

Mit der Anmeldung sind für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen folgende Unterlagen einzureichen:

a.Anmeldeformular des Departements Darstellende Künste und Film (DDK),

b.tabellarischer Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben,

d.Zeugnis nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung.

2

Für die Vertiefungsrichtung Dramaturgie sind zusätzliche Praktikumsnachweise und Arbeitszeugnisse einzureichen.

3

Für die Vertiefungsrichtung Szenografie sind zusätzlich einzureichen:

a.Praktikumsnachweise und Arbeitszeugnisse,

b.Mappe oder Portfolio mit selbst gestalteten Arbeiten.

Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zur Eignungsabklärung.

2

Für die Eignungsabklärung sind schriftliche Arbeiten nach Vorgabe einzureichen.

3

Für die Vertiefungsrichtung Schauspiel sind zusätzlich ein Arztattest und ein phoniatrisches Gutachten einzureichen.

4

Die Vertiefungsrichtung Theaterpädagogik verlangt zusätzlich ein Arztattest.

Eignungsabklärung in Schauspiel, Regie, Theaterpädagogik

§ 7.

1

Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.

2

Bewerberinnen und Bewerber müssen sich durch Vorprüfungen (Theaterwerkstatt/Vortest) für die Aufnahmeprüfung qualifizieren.

3

Die Aufnahmeprüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt.

4

Folgende Elemente werden bewertet:

a.Vorsprechrollen aus dem Repertoire nach Vorgabe der Studiengangsleitung,

b.selbst gewählte und selbst entwickelte Figuren,

c.Theaterpädagogik und Regie: Konzeptions-, Vermittlungs- und Sozialkompetenzen.

5

Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:

a.Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potenzial),

b.Qualität der Arbeitsprobe (Leistungen),

c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

d.Intensität,

e.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

Eignungsabklärung in Szenografie

§ 8.

1

Die Bewerberinnen und Bewerber haben zusätzlich zu den in § 5 genannten Unterlagen eine Mappe zur Dokumentation ihrer bisherigen gestalterischen Arbeit und die gestellten Prüfungshausarbeiten einzureichen.

2

Die Eignungsabklärung setzt sich aus der Bearbeitung vor Ort gestellter praktischkünstlerischer Aufgaben sowie aus Gesprächen über die erstellten Arbeiten zusammen.

3

Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:

a.räumlichszenisches Vorstellungs- und Darstellungsvermögen,

b.Umsetzung des Dreidimensionalen in ein Zweidimensionales Objekt,

c.bildnerische Fantasie,

d.Praxiserfahrung,

e.Kommunikationsfähigkeit.

Eignungsabklärung in Dramaturgie

§ 9.

1

Die Eignungsabklärung beinhaltet vor Ort gestellte Prüfungsaufgaben und ein individuelles Aufnahmegespräch. Themen der Prüfungsaufgaben sind Inszenierungsanalyse, aktuelle Theaterentwicklung sowie Stückkenntnis und -analyse in der Gruppe.

2

Folgende Beurteilungskriterien sind massgebend:

a.kritischreflektierendes Denken,

b.Kenntnis der gegenwärtigen Theaterlandschaft mit ihren unterschiedlichen ästhetischen Ausprägungen,

c.Kommunikationsfähigkeit,

d.szenische Fantasie,

e.Erkennen und Beschreiben szenischer Gestaltungsmittel.

Zuständigkeit und Termine

§ 10.

1

Für die Eignungsabklärung ist die Studiengangsleitung zuständig.

2

Sie bestimmt für jede Vertiefungsrichtung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens drei Dozierenden sowie den Vertiefungsleiterinnen und -leitern des Studiengangs. Externe Expertinnen und Experten werden nach Bedarf beigezogen.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommissionen.

4

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

D. Struktur des Studiums

Studiendauer und Lehrformen

§ 11.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens sechs, höchstens in zehn Semestern zu absolvieren.

3

Die Lehrangebote finden in allen Lehrformen der ZHdK statt.

Probejahr

§ 12.

1

Das erste Studienjahr gilt als Probejahr.

2

Das Dozierendenteam des ersten Studienjahres entscheidet aufgrund der fortlaufenden Unterrichtsevaluation über die Kompetenzen und Fähigkeiten der Studierenden. Es wird die Fähigkeit beurteilt, in Gruppenzusammenhängen zu lernen und den psychischen Belastungen der Schauspiel- und Theaterausbildung standzuhalten.

3

Diese Beurteilungen werden der Studiengangsleitung zum Entscheid vorgelegt.

4

Die Studiengangsleitung teilt den Studierenden den Entscheid mit.

Wahl und Anrechnung der Z-Modul-Lehrangebote

§ 13.

1

Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den studiengangsübergreifenden Z-Modulen absolvieren. Die Z-Modul-Lehrveranstaltungen sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Wahlpflichtangebote und finden generell als einwöchige Lehrveranstaltung in der Zwischensemesterzeit statt.

2

Ein Z-Modul erbringt 3 ECTS-Punkte.

3

Die Z-Module können ab dem zweiten Semester besucht werden.

4

Auswahl und Belegungsrhythmus der drei Z-Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Studiengangs.

Absage angekündigter Lehrveranstaltungen

§ 14.

Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt und bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden durch Unfall oder Krankheit kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Semesterstrukturen

§ 15.

Die Semesterstrukturen richten sich nach § 12 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

Tages- und Wochenstrukturen

§ 16.

Die Tages- und Wochenstrukturen orientieren sich am Semester-Studienplan. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen

§ 17.

1

Studienleistungen werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.

2

Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a.Projektarbeiten, Vorspiele, Präsentationen,

b.Referate,

c.Absolvierung testatpflichtiger Kurse und Module,

d.Standortgespräche,

e.Diplomarbeit.

3

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.

Diplomprüfungen und Diplomarbeiten

§ 18.

1

Folgende Leistungen sind für das Diplom massgebend:

a.schriftliche Arbeit (Diplomarbeit),

b.Studienleistung «Monolog/allein sprechen/spielen» sowie die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Projektarbeiten im Rahmen des dritten Ausbildungsjahres (VSC),

c.Projektarbeit (VRE, VSZ),

d.interne und externe Projektarbeit (VTP).

2

Die Studiengangsleitung bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus zwei Dozierenden des Studiengangs und einer Expertin oder einem Experten, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist.

Bewertung

§ 19.

1

Die Bewertung der Module erfolgt in der Regel mit «bestanden» oder «nicht bestanden».

2

Die für den Bachelorabschluss massgebenden Leistungen nach § 18 Abs. 1 werden mit den Buchstaben A bis F bewertet.

3

Bei mehreren Dozierenden bewerten diese die Studienleistungen gemeinsam. In strittigen Fällen entscheidet die Studiengangsleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.

4

Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend:

a.Originalität der Arbeit,

b.Intensität,

c.technisches Können,

d.theoretisches Wissen,

e.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

f.Kommunikationsfähigkeit.

5

Wer ungenügende Leistungen erbringt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 23 Abs. 1 nachgewiesen werden.

6

Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 20.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebotes besucht wurden und die Leistung als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wird.

2

Die Zahl der für die einzelnen Kategorien von Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

3

ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden so weit als möglich getrennt bewertet.

Anrechnung andernorts erworbener ECTS-Punkte

§ 21.

1

Studienleistungen aus anderen Modulen oder Campuspunkte können anstelle eines oder mehrerer Pflicht- oder Wahlpflicht-Module angerechnet werden, wenn sie in Inhalt und Lernzielen vergleichbar sind und von der Studiengangsleitung vorgängig geprüft wurden.

2

Beim Nachweis gleichwertiger Studienleistungen, die innerhalb vorangegangener abgeschlossener Ausbildungen erbracht wurden, kann der Erlass von Teilen der Ausbildung beantragt werden. Zuständig für den Entscheid ist die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 22.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 23.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

Ersatz von begründet versäumten Leistungsnachweisen

§ 24.

1

Die Studiengangsleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Wiederholung, Ersatz und Nachbesserung

§ 25.

1

Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Module sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

4

Nicht bestandene Module, für die keine Leistungsnachweise durchgeführt werden, können durch gleichwertige Module ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit von Ersatzmodulen entscheidet die Studiengangsleitung.

5

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Module innerhalb einer festgelegten Frist einmalig nachgebessert werden können.

6

Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt.

F. Organisation des Studiums

Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch, Projektteilnahme

§ 26.

Die Vertiefungsleitung entscheidet über die Bewilligung von Praktikum, Urlaub, Studienunterbruch und Projektteilnahme innerhalb der ZHdK oder an externen Institutionen.

Wechsel des Studiengangs und der Vertiefung, Wechsel zur ZHdK

§ 27.

1

Studierende aus anderen Vertiefungen oder Studiengängen der ZHdK oder aus anderen Hochschulen können nach positiver Eignungsabklärung zugelassen werden, wenn Studienplätze vorhanden sind. Für das Verfahren und den Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 4–10 sinngemäss.

2

Für die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Anmeldeformular DDK,

b.bisherige fachspezifische Arbeiten,

c.tabellarischer Lebenslauf,

d.Motivationsschreiben für den Studienwechsel,

e.vollständige Aufstellung der bisher besuchten Lehrveranstaltungen mit ausgewiesenen ECTS-Punkten,

f.qualitative Bescheinigung der bisherigen, theoretischen, methodischen und der künstlerischgestalterischen Arbeiten (Hausarbeiten, Fachprüfungen),

g.Arztattest (VSC),

h.phoniatrisches Gutachten (VSC).

3

Studienleistungen werden teilweise oder vollumfänglich aufgrund der Unterlagen und der Aufnahmeprüfung angerechnet.

4

Allfällige Wechsel erfolgen zu Studienjahresbeginn.

Gast- und Austauschsemester

§ 28.

1

Gast- oder Austauschsemester können an Hochschulen im In- und Ausland absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Ausbildungsziel entsprechen.

2

Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel im Umfang von einem Semester möglich.

3

Die Studiengangsleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienangeboten.

Studienberatung

§ 29.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung im Bachelorstudiengang Theater.

2

Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.

Kommunikation und Information

§ 30.

1

Die ZHdK und der Bacherlorstudiengang Theater liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um interne Informationen des Bachelorstudiengangs Theater.

Infrastruktur

§ 31.

1

Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunter fallen einfache Aufnahmegeräte (Video-Kameras) und Schnitteinheiten (Computer/Software).

2

Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt.

3

Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören die Bibliothek der Fachrichtung, das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich der erforderlichen Programme, Netzwerkintegration und Peripherie sowie die Aufführungsräume Blackbox 1 und Blackbox 2. Die Nutzung erfolgt nach Absprache mit und unter Anleitung durch das technische Fachpersonal.

4

Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.

Studienort

§ 32.

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Die Projektarbeiten und Übungen sind nach Möglichkeit in den Räumen des Bachelorstudiengangs Theater auszuführen.

Diplom

§ 33.

Der Bachelortitel wird verliehen, wenn 180 ECTS-Punkte erreicht wurden und die Anforderungen des Ausbildungskonzepts in den Grundlagen, der Theorie und der künstlerischen Projektarbeit erfüllt sind.

G. Produktion

Rechte

§ 34.

1

Produzentin und Inhaberin der Nutzungsrechte sämtlicher im Bachelorstudiengang Theater hergestellten Werke ist die ZHdK.

2

Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.

3

Die Details betreffend die Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der Studierenden bei der Erarbeitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Projektmodulen» für den Bachelor of Arts in Theater geregelt.

H. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 35.

Die BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 432. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

[2] LS 414. 262.

414.263.121 – Versionen

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