Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Master of Arts in Film im Departement Darstellende Künste und Film (DDK). Sie gilt für die Praxisfelder:
a.Regie Spielfilm,
b.Drehbuch,
c.Dokumentarfilm,
d.Kamera,
e.Film Editing,
f.Creative Producing,
g.Production Design.
Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang Master of Arts in Film vermittelt Kompetenzen in Praxis und Theorie, die eine verantwortungsvolle Tätigkeit in den Berufsfeldern Film und Audiovision ermöglichen.
Angestrebt werden ein individuelles künstlerisches und gestalterisches Vermögen im Umgang mit filmischen Inhalten und Formen sowie die Fähigkeit zu professionellem Handeln in einem der Praxisfelder der Filmgestaltung.
Dies wird unterstützt durch ein forschungsbasiertes Unterrichtsangebot, das die aktuellen Tendenzen der audiovisuellen Narration aufnimmt und in die individuelle Ausbildung integriert.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über eine sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise in Deutsch sowie Sprachkenntnisse in Englisch verfügt, um dem Unterricht folgen zu können,
d.nachweist, dass sie oder er über medienspezifische und künstlerischgestalterische Praxis verfügt.
Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang oder die Module des angestrebten Praxisfeldes durchgeführt werden.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 lit. a, c und d genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:
a.Bachelordiplom in Film oder gleichwertiger Hochschulabschluss in verwandten Studienbereichen,
b.Anmeldeformular,
c.Beantwortung der spezifischen Prüfungsaufgaben,
d.Portfolio mit Werkbeispielen,
e.Filmografie,
f.Lebenslauf,
g.Motivationsschreiben,
Bewerberinnen und Bewerber «sur dossier» reichen zusätzlich zu den in Abs. 1 lit. b–f genannten Anforderungen eine dokumentierte Arbeitsbiografie mit Werkliste und Arbeitszeugnissen ein.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.
Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.
Der zweite Teil enthält ein individuelles Aufnahmegespräch. In Grenzfällen können weitere Prüfungsaufgaben gestellt werden.
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen, des Gespräches und gegebenenfalls der zusätzlichen Aufgaben ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung
Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a.künstlerische und filmtechnische Qualität der Arbeiten (Sachkompetenz, Potenzial),
b.Motivation und Leistungsbereitschaft für den Filmberuf und das Studium (Arbeitsverhalten),
c.Analysevermögen, Problemlösungsfähigkeit, Eigenständigkeit (Selbstkompetenz).
Zuständigkeit und Termine
Für die fachliche Eignungsabklärung ist die Studienleitung Film zuständig. Sie bestimmt eine Prüfungskommission, bestehend aus dem oder der Praxisfeldverantwortlichen sowie mindestens einer Fachperson.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Die Studienleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser im vorangehenden Semester angesetzt.
D. Struktur des Studiums
Studienumfang und Studiendauer
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Das Studium ist in mindestens vier, höchstens in sechs Semestern abzuschliessen.
Studienaufbau und Studienangebot
Das Studium ist modular aufgebaut.
Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen.
Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen und sieht so weit als möglich einen individuellen Studienverlauf vor.
Jede Lehrveranstaltung ist mit einer Bewertung abzuschliessen.
Sind alle Lehrveranstaltungen eines Moduls bestanden, so ist auch das Modul insgesamt bestanden.
Das Angebot an Modulen und Lehrveranstaltungen für das aktuelle Semester wird im Vorlesungsverzeichnis der ZHdK publiziert.
Die Zulassung zu einem Modul oder einer Lehrveranstaltung kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.
An- und Abmeldung
Für jede Lehrveranstaltung ist eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
Studierende, die sich für Lehrveranstaltungen anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen.
Die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung enthält auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.
Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung zur Lehrveranstaltung nach Ablauf der Anmeldefrist.
Abmeldungen müssen bis zwei Wochen vor Semesterbeginn schriftlich bei der Studienleitung beantragt werden. Nicht abgemeldete Module sind zu besuchen, ansonsten gelten sie als «nicht bestanden».
Absage angekündigter Lehrveranstaltungen
Bei ungenügender Teilnehmerzahl infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Semesterstrukturen
Die Semester- und die Feriendauer richten sich nach § 12 ASO. Bei bestimmten Projekt- und Produktionserfordernissen können die Ferien von acht auf sechs Wochen reduziert werden. Die Wochen 52 und 1 sind immer unterrichtsfrei, ebenso die ersten drei Augustwochen.
Tages- und Wochenstrukturen
Die Tages- und Wochenstrukturen richten sich nach dem Semesterstudienplan und den Lehrformen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.
Fachbereichsübergreifendes Angebot (Mastercluster DDK)
Die Masterstudiengänge Film, Tanz und Theater der ZHdK sind in die Studienstruktur des Masterclusters DDK eingebettet. Der Mastercluster bietet einen gemeinsamen Rahmen und harmonisierte Strukturen für Tanz, Theater und Film, um die Mobilität der Studierenden zwischen den einzelnen Masterstudiengängen zu ermöglichen.
Die Module und Projekte des Masterclusters DDK sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Angebote. Folgende Formate gewährleisten das fachbereichsübergreifende Studieren im Mastercluster DDK:
a.einwöchiges Pflichtmodul zu Studienbeginn (Startup-Woche),
b.fachbereichsübergreifende Module (Wahlangebot),
c.geöffnete Lehrveranstaltungen von Masterstudiengängen des DDK (Wahlangebot),
d.fachbereichsübergreifende Projekte (Wahlangebot).
Auswahl und Belegungsrhythmus der Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit den Praxisfeldverantwortlichen.
Es können 30 ECTS-Punkte im fachbereichsübergreifenden Angebot absolviert werden.
Die Studienleistungen in den einzelnen fachbereichsübergreifenden Modulen (Mastercluster) werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Module gelten als «bestanden», wenn 80% des Moduls besucht worden sind.
Geöffnete Lehrveranstaltungen werden nach der jeweiligen BSO des anbietenden Studiengangs bewertet.
Die Bewertung der fachbereichsübergreifenden Projekte richtet sich nach der jeweiligen BSO des Studiengangs, in dem die oder der Studierende eingeschrieben ist.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Studienleistungen
Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht.
Als Leistungsnachweise gelten:
a.Projektarbeiten,
b.Referate,
c.schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen,
d.schriftliche Hausarbeiten,
e.künstlerische Mitarbeiten,
f.Praktika,
g.Kolloquien,
h.Absolvierung der Lehrveranstaltungen und Module,
i.Diplomarbeit und -kolloquium.
Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise werden in der Modulausschreibung vor Semesterbeginn veröffentlicht.
Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet; ausgenommen sind Diplomarbeit und Diplomkolloquium.
Zuständig für Leistungsnachweise sind die Modulverantwortlichen. In Zweifelsfällen entscheiden die oder der Praxisfeldverantwortliche in Abstimmung mit der Studienleitung.
Im Falle von Team-Teaching werden die Studienleistungen von den Dozierenden gemeinsam bewertet. In strittigen Fällen entscheidet die Studienleitung nach Rücksprache mit den Dozierenden.
Diplomabschluss
Folgende Leistungsnachweise sind für den Diplomabschluss massgebend:
a.Diplomarbeit Regie Spielfilm: ein Kurz- oder Langspielfilm oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt,
b.Diplomarbeit Dokumentarfilm: ein mittellanger Dokumentarfilm oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt,
c.Diplomarbeit Drehbuch: ein Langspielfilm-Drehbuch oder eine definierte (Konzept-)Mitarbeit an einem transmedialen Projekt,
d.Diplomarbeit Kamera: Mitarbeit als Director of Photography an zwei kurzen Masterabschlussfilmen oder an anderen Filmproduktionen oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt,
e.Diplomarbeit Film Editing: Mitarbeit als Film Editor an zwei kurzen Masterabschlussfilmen oder an anderen Filmproduktionen oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt,
f.Diplomarbeit Creative Producing: Mitarbeit als delegierte Produzentin oder als delegierter Produzent, als Produktionsleiterin oder als Produktionsleiter an zwei Masterabschlussfilmen oder an anderen Filmproduktionen oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt,
g.Diplomarbeit Production Design: Mitarbeit als Production Designer bei einem Kurz- oder Langspielfilmprojekt oder Realisierung eines eigenständigen szenografischen Projektes oder eine definierte Mitarbeit an einem transmedialen Projekt,
h.Diplomkolloquium.
Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
Die Diplomarbeit und das Diplomkolloquium müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
Die Einzelheiten zu Art und Umfang, Zuständigkeit und Bewertung des Diplomabschlusses sind in den «Rahmenbedingungen Praktische Diplomarbeit» festgelegt.
Organisation des Diplomabschlusses
Die Organisation sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Diplomarbeit und das Diplomkolloquium obliegen der Studienleitung.
Die Prüfungskommission setzt sich aus der oder dem Praxisfeldverantwortlichen oder der Studienleitung oder deren Stellvertretung, mindestens einer oder einem Dozierenden der Fachrichtung und mindestens einer externen Fachexpertin oder einem externen Fachexperten zusammen.
Einzelheiten wie Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
Bewertungskriterien für den Diplomabschluss
Folgende Aspekte sind für die Beurteilung der Diplomarbeit massgebend:
a.Konzept und Zielsetzung,
b.künstlerische Umsetzung,
c.handwerklichtechnische Fähigkeiten.
Folgende Kriterien sind für die Beurteilung des Diplomkolloquiums massgebend:
a.kritisches Reflexionsvermögen,
b.fachliche Qualität,
c.Angemessenheit, Ausdrucks- und Dialogfähigkeit.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Moduls besucht und die Leistungsnachweise als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden.
Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden überzählige ECTS-Punkte nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.
Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 24 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.
Wer eine Studienleistung erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung
Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
Die Modulverantwortlichen entscheiden, ob bei nicht bestandenen Leistungsnachweisen Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und ob diese gleichwertig sind.
Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.
Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studienleitung festgelegt.
Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten
Module, die an anderen Partnerinstitutionen gemäss Ausbildungskonzept angeboten werden, werden vollumfänglich angerechnet.
Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenem der Module des Studiengangs Master Film entsprechen.
Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.
Entsprechen die Module jenen des Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.
Über die Anrechnung entscheidet die Studienleitung endgültig.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu bewerten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss der Studienleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.
Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten §§ 23 und 24 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
Ersatz von begründet versäumten Leistungsnachweisen
Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.
F. Organisation des Studiums
Praktika
Die oder der Praxisfeldverantwortliche genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden in individuellen Vereinbarungen geregelt.
Als Praktika gelten die Mitarbeit in Filmproduktionen und Forschungsarbeiten.
Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikumsplatz.
Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in der Vereinbarung geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.
Studiengangwechsel, Wechsel an die ZHdK
Für Masterstudierende, die innerhalb der ZHdK den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§ 3–8 sinngemäss.
Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Anmeldeformular,
b.Portfolio mit Werkbeispielen,
c.Filmografie,
d.Lebenslauf,
e.Motivationsschreiben,
f.Nachweis eines Bachelordiploms oder eines gleichwertigen artverwandten Diploms sowie medienspezifischer und künstlerischgestalterischer Praxis,
g.Bescheinigung der bisherigen Studienleistungen und Leistungsnachweise.
Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der fachlichen Eignungsabklärung. Dieser besteht aus einem individuellen Aufnahmegespräch.
Für das Praxisfeld Regie Spielfilm ist der Nachweis über eine genügende Qualifikation in der Schauspielführung zu erbringen. Sofern diese nicht erbracht werden kann und die restlichen eingereichten Unterlagen als positiv beurteilt werden, erfolgt im zweiten Teil der fachlichen Eignungsabklärung neben dem Aufnahmegespräch eine Prüfung in Schauspielführung.
Ein Wechsel erfolgt auf Beginn des Studienjahres. Die Studienleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.
Voraussetzung für die Zulassung ist ein freier Studienplatz.
Über die Zulassung, die Anrechnung der ECTS-Punkte und weiterer quantitativer und qualitativer Studienleistungen entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Mitwirkungsrechte
Das Mitwirkungsrecht der Studierenden kann in den bestehenden Gremien beansprucht und wahrgenommen werden.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fachrichtung Film.
Für die Studienberatung sind die Praxisfeldverantwortlichen zuständig.
Kommunikation und Information
Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.
Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.
Infrastruktur
Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber.
Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Umfang von der ZHdK zur Verfügung gestellt.
Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht und von den Verantwortlichen genehmigt wurde. Dazu gehören insbesondere das Produktionszentrum, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung der oder die Studierende.
G. Diplom
Diplom
Das Masterdiplom in Film wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können und die Diplomarbeit sowie das Diplomkolloquium mit mindestens dem Buchstaben E bewertet wurden.
Zuständig für die Erteilung des Diploms ist die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung.
Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZFH in Film, Praxisfeld [gewähltes Praxisfeld]» abgeschlossen.
H. Produktion
Rechte
Die ZHdK kann die filmischen Werke ihrer Studierenden selbst produzieren oder mit externen Partnern Koproduktionsverträge abschliessen.
Produzentin der im Studiengang Master of Arts in Film hergestellten Werke ist die ZHdK und/oder die allfälligen Koproduktionspartner. Sämtliche Verträge sind in deren Namen abzuschliessen.
Die Studienleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
Die ZHdK kann Koproduktionsverträge abschliessen.
Produktion der Abschlussfilme
Die im Rahmen der Diplomarbeit produzierten Filme müssen innerhalb des von der Studienleitung genehmigten Budgetrahmens realisiert werden.
Das Produktionsbudget muss vor dem offiziellen Drehbeginn finanziert sein. Die Finanzierung ist mit schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.
Falls während der Herstellung wesentliche inhaltliche und produktionelle Änderungen am Projekt vorgenommen werden sollen, bedarf dies einer schriftlichen Genehmigung durch die Produktionsleitung.
Die Details betreffend Produktion, Rechte und Erlös sind im Reglement zur Diplomarbeit und allenfalls in den Koproduktionsverträgen geregelt.
I. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 13. Mai 2015.
Übergangsbestimmung
Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser unterstellt.
Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
Das Praxisfeld Production Design nach § 1 Abs. 1 lit. g wird ab dem Herbstsemester 2021/22 beginnen.
[1] OS 73, 216; Begründung siehe ABl 2018-05-18. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 17. April 2018.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2018.
[3] LS 414. 262.