Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]
A. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt den Studiengang Master of Arts in Film im Departement Darstellende Künste und Film.
Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.
Ziele des Studiums
Der Studiengang Master of Arts in Film vermittelt Kompetenzen in Praxis und Theorie, die eine verantwortungsvolle Tätigkeit in den Berufsfeldern Film und Audiovision ermöglichen.
Angestrebt werden ein individuelles künstlerisches und gestalterisches Vermögen im Umgang mit filmischen Inhalten und Formen sowie die Fähigkeit zu professionellem Handeln in einem der nachfolgend genannten fachlichen Bereiche der Filmgestaltung:
a.Regie Spielfilm,
b.Drehbuch,
c.Realisation Dokumentarfilm,
d.Kamera,
e.Film Editing,
f.Creative Producing.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer
a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,
b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,
c.nachweist, dass sie oder er über eine sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise in Deutsch sowie Sprachkenntnisse in Englisch verfügt, um dem Unterricht folgen zu können,
d.nachweist, dass sie oder er über medienspezifische und künstlerischgestalterische Praxis verfügt.
Aufnahmen sur dossier sind möglich.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens aufgrund einer Bestenliste vergeben.
Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang oder die Module des angestrebten Bereichs durchgeführt werden.
C. Verfahren
Aufnahmeverfahren
Das gestufte Aufnahmeverfahren besteht aus:
a.der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,
b.der Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,
c.der fachlichen Eignungsabklärung,
d.dem Entscheid über die Zulassung zum Studium.
Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung
Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 lit. a, c und d genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:
a.Anmeldeformular,
b.Beantwortung der spezifischen Prüfungsaufgaben,
c.Portfolio mit Werkbeispielen,
d.Bio- und Filmografie,
e.Motivationsschreiben,
f.Zeugnisse gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung.
Fachliche Eignungsabklärung
Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.
Der erste Teil besteht aus der Begutachtung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist die Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.
Der zweite Teil beinhaltet ein individuelles Aufnahmegespräch. In Grenzfällen können weitere Prüfungsaufgaben gestellt werden.
Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen, des Gespräches und gegebenenfalls der zusätzlichen Aufgaben ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal wiederholt werden.
Bewertung
Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
a.künstlerische und filmtechnische Qualität der Arbeiten (Sachkompetenz, Potenzial),
b.Motivation und Leistungsbereitschaft für den Filmberuf und das Studium (Arbeitsverhalten),
c.Analysevermögen, Problemlösungsfähigkeit, Eigenständigkeit (Selbstkompetenz).
Zuständigkeit und Termine
Für das Aufnahmeverfahren ist die Studiengangsleitung zuständig.
Sie bestimmt zur Durchführung der fachlichen Eignungsabklärung eine Prüfungskommission.
Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der fachlichen Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser im vorangehenden Semester angesetzt.
D. Struktur des Studiums
Studienangebot
Das Modulangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.
Das Modulangebot für das aktuelle Semester wird in der Ausschreibung publiziert.
Bei ungenügender Teilnehmerzahl, infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Studiendauer und Studienumfang
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Das Studium ist in vier Semestern abzuschliessen. In Ausnahmefällen ist eine Studienverlängerung von höchstens zwei Semestern möglich.
Semesterstrukturen
Die Semester- und die Feriendauer richten sich nach § 12 ASO[1]. Bei bestimmten Projekt- und Produktionserfordernissen können die Ferien von acht auf sechs Wochen reduziert werden. Die Wochen 52 und 1 sind immer unterrichtsfrei, ebenso die ersten drei Augustwochen.
Tages- und Wochenstrukturen
Die Tages- und Wochenstrukturen richten sich nach dem Semesterstudienplan und den Lehrformen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.
Modulare Struktur
Der Studiengang ist modular aufgebaut.
Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten thematischen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen.
Es wird unterschieden zwischen Modulen, die
a.von allen oder einem Teil der Studierenden des Studiengangs belegt werden müssen (Pflichtmodule),
b.aus einem vorgegebenen Angebot auszuwählen sind (Wahlpflichtmodule),
c.frei wählbar sind (Wahlmodule).
Ein Modul kann sich über ein oder mehrere Semester erstrecken.
Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.
Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.
Modulbeschreibungen
Die Studiengangsleitung erlässt Modulbeschreibungen. Sie enthalten insbesondere
a.die Zuordnung der Module zu einem Modultyp (Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule),
b.die Zulassungsvoraussetzungen,
c.die zu erwerbenden Inhalte und Kompetenzen,
d.die Anzahl der ECTS-Punkte,
e.Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.
An- und Abmeldung
Für jedes Modul ist eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.
Die Studiengangsleitung entscheidet über die Zulassung zum Modul nach Ablauf der Anmeldefrist.
Wird eine Anmeldung zurückgezogen, gilt § 24 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
E. Studienleistungen und Bewertungen
Leistungsnachweise
Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht.
Als Leistungsnachweise gelten:
a.Projektarbeiten,
b.Referate,
c.schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen,
d.schriftliche Hausarbeiten,
e.Absolvierung von Modulen,
f.künstlerische Mitarbeiten,
g.Praktika,
h.Kolloquien,
i.Diplomarbeit und -kolloquium.
Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet; ausgenommen sind Diplomarbeit und Diplomkolloquium.
Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt der Studiengangsleitung.
Diplomabschluss
Folgende Leistungsnachweise sind für den Diplomabschluss massgebend:
a.Diplomarbeit Regie Spielfilm: ein Kurz- oder Langspielfilm,
b.Diplomarbeit Realisation Dokumentarfilm: ein mittellanger Dokumentarfilm,
c.Diplomarbeit Drehbuch: ein Langspielfilm-Drehbuch,
d.Diplomarbeit Kamera, Film Editing, Creative Producing: Mitarbeit an zwei Masterabschlussfilmen,
e.Diplomkolloquium.
Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A bis F bewertet.
Die Diplomarbeit und das Kolloquium müssen mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit das Masterdiplom vergeben werden kann.
Die Einzelheiten zu Art und Umfang, Zuständigkeit und Bewertung des Diplomabschlusses sind im Merkblatt für die Diplomarbeiten festgelegt.
Organisation des Diplomabschlusses
Die Organisation sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Diplomarbeit und das Diplomkolloquium obliegen der Studiengangsleitung.
Die Prüfungskommission setzt sich aus der Studiengangsleitung oder deren Stellvertretung, mindestens einem oder einer Dozierenden des Studiengangs und mindestens einem externen Fachexperten oder einer externen Fachexpertin zusammen.
Einzelheiten wie Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
Bewertungskriterien für den Diplomabschluss
Folgende Aspekte sind für die Beurteilung der Diplomarbeit massgebend:
a.Konzept und Zielsetzung,
b.künstlerische Umsetzung,
c.handwerklichtechnische Fähigkeiten.
Folgende Kriterien sind für die Beurteilung des Diplomkolloquiums massgebend:
a.kritisches Reflexionsvermögen,
b.fachliche Qualität,
c.Angemessenheit, Ausdrucks- und Dialogfähigkeit.
Erteilung von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Moduls besucht und die Leistungsnachweise erfolgreich abgeschlossen wurden.
Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden überzählige ECTS-Punkte nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
ECTS-Punkte zu einem Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt beurteilt und die Leistung allen Gruppenmitgliedern zugerechnet.
Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Moduls wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 24 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.
Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung
Bestandene Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
Die Modulverantwortlichen entscheiden, ob bei nicht bestandenen Leistungsnachweisen Ersatzleistungsnachweise erbracht werden können und ob diese gleichwertig sind.
Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.
Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt.
Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten
Module, die an anderen Partnerinstitutionen gemäss Ausbildungskonzept angeboten werden, werden vollumfänglich angerechnet.
Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenem der Module des Studiengangs Master Film entsprechen.
Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.
Entsprechen die Module jenen des Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.
Über die Anrechnung entscheidet die Studiengangsleitung endgültig.
Unbegründet versäumte Leistungsnachweise
Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu bewerten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.
Begründet versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studiengangsleitung.
Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigten.
Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten §§ 23 und 24 Abs. 1–3 sinngemäss.
F. Organisation des Studiums
Praktika
Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.
Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden in individuellen Vereinbarungen geregelt.
Als Praktikum gilt die Mitarbeit in Filmproduktionen und Forschungsarbeiten.
Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikumsplatz.
Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die in der Vereinbarung geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.
Studiengangwechsel, Wechsel an die ZHdK
Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 3–8 sinngemäss.
Für die Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a.Portfolio mit Werkbeispielen,
b.Bio- und Filmografie,
c.Motivationsschreiben,
d.Nachweis eines Bachelordiploms oder eines gleichwertigen artverwandten Diploms sowie medienspezifischer und künstlerischgestalterischer Praxis,
e.Bescheinigung der bisherigen Studienleistungen und Leistungsnachweise.
Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der fachlichen Eignungsabklärung. Dieser besteht aus einem individuellen Aufnahmegespräch.
Für den fachlichen Bereich Regie Spielfilm ist ein genügender Nachweis der Schauspielführung zu erbringen. Sofern dieser nicht erbracht werden kann und die restlichen eingereichten Unterlagen als positiv beurteilt werden, erfolgt im zweiten Teil der fachlichen Eignungsabklärung neben dem Aufnahmegespräch eine Prüfung in Schauspielführung.
Ein Wechsel erfolgt auf Beginn des Studienjahres. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.
Voraussetzung für die Zulassung ist ein freier Studienplatz.
Über die Zulassung, die Anrechnung der ECTS-Punkte und weiterer quantitativer und qualitativer Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
Mitwirkungsrechte
Das Mitwirkungsrecht der Studierenden kann in den bestehenden Gremien beansprucht und wahrgenommen werden.
Studienberatung
Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fachrichtung Film.
Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
Kommunikation und Information
Die ZHdK und die Fachrichtung Film liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.
Infrastruktur
Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunter fallen einfache Aufnahmegeräte wie Videokameras und Schnittprogramme sowie Computer.
Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Umfang von der ZHdK zur Verfügung gestellt.
Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht und von den Verantwortlichen genehmigt wurde. Dazu gehören insbesondere das Produktionszentrum, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.
Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung der oder die Studierende.
G. Diplom
Verleihung des Titels
Das Masterdiplom in Film wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können und die Diplomarbeit sowie das Diplomkolloquium mit mindestens dem Buchstaben E bewertet wurden.
H. Produktion
Rechte
Produzentin der im Studiengang Master of Arts in Film hergestellten Werke ist die ZHdK. Sämtliche Verträge sind in ihrem Namen abzuschliessen.
Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.
Die ZHdK kann Koproduktionsverträge abschliessen.
Produktion der Abschlussfilme
Die im Rahmen der Diplomarbeit produzierten Filme müssen innerhalb des von der Studiengangsleitung genehmigten Budgetrahmens realisiert werden.
Das Produktionsbudget muss vor dem offiziellen Drehbeginn finanziert sein. Die Finanzierung ist mit schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.
Falls während der Herstellung wesentliche inhaltliche und produktionelle Änderungen am Projekt vorgenommen werden sollen, bedarf dies einer schriftlichen Genehmigung durch die Produktionsleitung.
Die Details betreffend Produktion, Rechte und Erlös sind im Merkblatt für die Diplomarbeiten geregelt.
I. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 19. November 2008.
Übergangsbestimmung
Diese Studienordnung gilt ab dem Herbstsemester 2015/ 2016.
Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2015/2016 aufgenommen haben, schliessen dieses bis spätestens Ende Juni 2017 nach der Besonderen Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 19. November 2008 ab.
[1] OS 70, 289; Begründung siehe ABl 2015-07-24.
[2] Inkrafttreten: 1. September 2015.
[3] LS 414. 262.