Besondere Studienordnung für den Master of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 19. November 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt den Studiengang Master of Arts in Film im Departement Darstellende Künste und Film.

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO[2].

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang Master of Arts in Film vermittelt in Kooperation mit den Partnerfachhochschulen und Partneruniversitäten von «Netzwerk Cinema CH» Kompetenzen in Praxis und Theorie, die eine verantwortungsvolle Tätigkeit in den Berufsfeldern Film und Audiovision ermöglichen.

2

Angestrebt werden ein individuelles künstlerisches und gestalterisches Vermögen im Umgang mit filmischen Inhalten und Formen sowie die Fähigkeit zu professionellem Handeln in einer Head-Position im Bereich einer der nachfolgend genannten Vertiefungen der Filmgestaltung:

a.Narration,

b.Visualisierung,

c.Produktion.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium auf Masterstufe wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch-, Französisch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können,

d.nachweist, dass sie oder er über medienspezifische und künstlerischgestalterische Praxis verfügt.

2

Aufnahmen sur dossier sind möglich.

3

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsresultate vergeben.

C. Verfahren

Eignungsabklärung

§ 4.

1

Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.

2

Die erste Stufe der Eignungsabklärung besteht aus der Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen:

a.Studienabsicht: Beschreibung einer vertiefungsspezifischen Fragestellung und Projektidee für die künstlerische und/oder die theoretischreflexive Diplomarbeit,

b.Portfolio mit Werkbeispielen,

c.Bio- und Filmographie,

d.Motivationsschreiben.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

4

Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet ein individuelles Aufnahmegespräch.

5

Einzelheiten zu Ablauf, Inhalt und Dauer werden den Kandidierenden vorgängig im Einladungsschreiben mitgeteilt.

Bewertung

§ 5.

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.Originalität der Projektidee (künstlerisches Potenzial),

b.Qualität der Arbeiten (Leistungen),

c.Motivation, Interesse (Arbeitsverhalten),

d.Selbsteinschätzung, Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichkeit (Selbstkompetenz),

e.Filmtheoretisches Analysevermögen (Reflexionsfähigkeit),

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

Zuständigkeit und Termine

§ 6.

1

Für die Eignungsabklärung zuständig ist die Studiengangsleitung. Sie bestimmt zur Durchführung der Eignungsabklärung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens einem Mitglied der Studiengangsleitung, einer oder einem Dozierenden der Fachrichtung Film und einer Mittelbauvertretung oder einer Vertretung aus den Partnerhochschulen von «Netzwerk Cinema CH».

2

Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

3

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser im vorangehenden Semester angesetzt.

D. Struktur des Studiums

Studienangebot

§ 7.

1

Das Modul- und Kursangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

2

Das Modul- und Kursangebot für das aktuelle Semester wird in der Ausschreibung publiziert.

Studiendauer und Studienumfang

§ 8.[3]

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.

2

Von den 120 ECTS-Punkten werden 30 ECTS-Punkte an den Partnerhochschulen von «Netzwerk Cinema CH» und insgesamt 10 ECTS-Punkte in einer anderen Sprachregion erworben.

3

Das Studium ist in mindestens vier, höchstens aber in sechs Semestern abzuschliessen.

Semesterstrukturen

§ 9.

Die Semester- und die Feriendauer richten sich nach § 12 ASO[2]. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben. Die Zahl der Ferienwochen wird eingehalten.

Tages- und Wochenstrukturen

§ 10.

Die Tages- und Wochenstrukturen richten sich nach dem Semester-Studienplan und den Lehrformen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

Modulare Struktur

§ 11.

1

Der Studiengang ist modular aufgebaut.

2

Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten thematischen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen.

3

Es wird unterschieden zwischen Kursen und Modulen, die

a.von allen Studierenden des Studiengangs oder einer Vertiefung belegt werden müssen (Pflichtmodule),

b.aus einem vorgegebenen Angebot auszuwählen sind (Wahlpflichtmodule),

c.frei wählbar sind (Wahlmodule).

4

Die Modulbereiche sind masterspezifische Module und Netzwerk-Module.

5

Ein Modul kann sich über ein oder mehrere Semester erstrecken.

6

Jedes Modul und jeder Kurs ist mit einer Bewertung abzuschliessen.

7

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

Modul- und Kursbeschreibungen

§ 12.

Die Studiengangsleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibungen im Ausbildungskonzept. Dieses enthält insbesondere

a.die Zuordnung der Kurse und Module zu einem Modultyp (Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule),

b.die Zulassungsvoraussetzungen,

c.die zu erwerbenden Inhalte und Kompetenzen,

d.die Anzahl der ECTS-Punkte,

e.Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.

An- und Abmeldung

§ 13.

1

Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.

2

Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.

3

Die Studiengangsleitung entscheidet über die Zulassung zum Modul nach Ablauf der Anmeldefrist.

4

Wird eine Anmeldung zurückgezogen, gilt § 22 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Leistungsnachweise

§ 14.

1

Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht.

2

Als Leistungsnachweise gelten:

a.Projektarbeiten,

b.Referate,

c.schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen,

d.schriftliche Hausarbeiten,

e.künstlerische Mitarbeiten,

f.Praktika,

g.Kolloquien,

h.Schriftliche theoretischreflexive Diplomarbeit,

i.Praktische künstlerische Diplomarbeit.

3

Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ausgenommen sind die Diplomarbeiten und Diplomkolloquien.

4

Die Organisation der Leistungsnachweise obliegt den Modulverantwortlichen. Ausgenommen sind die Diplomarbeiten und Diplomkolloquien.

Theoretischreflexive und künstlerische Diplomarbeit

§ 15.

1

Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom massgebend:

a.Schriftliche theoretischreflexive Diplomarbeit (Abschluss bis spätestens Ende 4. Semester),

b.Praktische künstlerische Diplomarbeit, die sich je nach gewählter Vertiefung aus mehreren Arbeiten an den Abschlussfilmen zusammensetzen kann.

c.Diplomkolloquien zur theoretischreflexiven und zur künstlerischen Diplomarbeit.

2

Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet. Dabei werden Erstgutachten, Zweitbewertung der Diplomarbeiten und Bewertung des Diplomkolloquiums im Verhältnis 2:2:1 berechnet.

3

Die Zulassung zu den Diplomkolloquien erfolgt, wenn der Durchschnitt von Erst- und Zweitbeurteilung der Diplomarbeiten mindestens E beträgt.

4

Die Einzelheiten zu Art und Umfang, Zuständigkeit und Bewertung des Diplomabschlusses sind im Merkblatt für die Diplomarbeiten festgelegt.

Organisation des Diplomabschlusses

§ 16.

1

Die Organisation der Diplomarbeiten sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Diplomkolloquien obliegt der Studiengangsleitung.

2

Die Zulassung zu den Diplomarbeiten erfolgt auf Antrag an die Studiengangsleitung. Für die Zulassung zur theoretischreflexiven Diplomarbeit werden 30 ECTS-Punkte, zur künstlerischen Diplomarbeit 45 ECTS-Punkte vorausgesetzt.

3

Die Begleitung und Erstbegutachtung der theoretischreflexiven Diplomarbeit erfolgt durch eine oder einen Dozierenden der Fachrichtung Film. Die Zweitbeurteilung erfolgt durch ein Mitglied des wissenschaftlichen Mittelbaus. Die Prüfungskommission für das Diplomkolloquium setzt sich zusammen aus einem Mitglied der Studiengangsleitung (Vorsitz), einem Mitglied der Fachrichtung Film und einer Vertretung aus dem wissenschaftlichen Mittelbau.

4

Die Begleitung und Erstbegutachtung der künstlerischen Diplomarbeit erfolgt durch ein Mitglied der Leitung der Fachrichtung Film. Die Zweitbeurteilung erfolgt durch eine Dozierende oder einen Dozierenden der Fachrichtung Film oder des «Netzwerk Cinema CH». Die Prüfungskommission für das Diplomkolloquium setzt sich zusammen aus einem Mitglied der Studiengangsleitung (Vorsitz), einer oder einem Dozierenden der Fachrichtung Film und einem Fachexperten oder einer Fachexpertin.

5

Einzelheiten wie Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Diplomarbeiten und Diplomkolloquien werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

Bewertungskriterien für die Diplomarbeiten

§ 17.

1

Folgende Aspekte sind für die Beurteilung der theoretischreflexiven Diplomarbeit massgebend:

a.Wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer filmgestalterischen Fragestellung,

b.Form und Inhalt.

2

Folgende Kriterien sind für die Beurteilung der künstlerischen Diplomarbeit massgebend:

a.Konzept und Zielsetzung,

b.Künstlerische Umsetzung,

c.Umgang mit personellen, finanziellen und technischen Ressourcen,

d.Zusammenarbeit bei der Filmproduktion.

3

Folgende Kriterien sind für die Beurteilung der beiden Diplomkolloquien massgebend:

a.Kritisches Reflexionsvermögen,

b.Fachliche Qualität,

c.Angemessenheit, Ausdrucks- und Dialogfähigkeit.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 18.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Kurses besucht und die Leistungsnachweise erfolgreich abgeschlossen wurden.

2

Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden überzählige ECTS-Punkte nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Kurse und Module.

3

ECTS-Punkte zu einem Kurs oder Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern nach Einzelleistung zugerechnet.

5

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Kurses oder Moduls wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 22 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.

Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung

§ 19.

1

Bestandene Kurse, Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

4

Für nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können gleichwertige Kurse, Module oder Ersatzleistungen festgelegt werden.

5

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.

6

Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen werden von der Studiengangsleitung festgelegt.

Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten

§ 20.

1

Module, die im Rahmen des Kooperationsprojektes «Netzwerk Cinema CH» vereinbart und an den Partneruniversitäten und Partnerfachhochschulen erworben werden, werden vollumfänglich angerechnet.

2

Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenem der Module des Studiengangs Film entsprechen.

3

Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.

4

Entsprechen die Module jenen des Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.

5

Über die Anrechnung entscheidet die Studiengangsleitung endgültig.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 21.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu bewerten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 22.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studiengangsleitung.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigten.

4

Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 21 und § 22 Abs. 1–3 sinngemäss.

F. Organisation des Studiums

Praktika

§ 23.

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums vor Praktikumsbeginn.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.

3

Als Praktikum gilt die Mitarbeit in Filmproduktionen und Forschungsarbeiten.

4

Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikumsplatz.

5

Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.

Studiengangwechsel, Wechsel an die ZHdK

§ 24.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 3–6 sinngemäss.

2

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Studienabsicht: Beschreibung einer vertiefungsspezifischen Fragestellung und Projektidee für die künstlerische und/oder die theoretischreflexive Diplomarbeit,

b.Portfolio mit Werkbeispielen,

c.Bio- und Filmographie,

d.Motivationsschreiben,

e.Nachweis eines Bachelordiploms oder eines gleichwertigen artverwandten Diploms sowie medienspezifische und künstlerischgestalterische Praxis,

f.Bescheinigung der bisherigen Studienleistungen und Leistungsnachweise.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung. Dieser besteht aus einem individuellen Aufnahmegespräch.

4

Ein Wechsel erfolgt auf Beginn des Studienjahres. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

5

Über die Zulassung, die Anrechnung der ECTS-Punkte und weiterer quantitativer und qualitativer Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

Mitwirkungsrechte

§ 25.

Das Mitwirkungsrecht der Studierenden kann in den bestehenden Gremien beansprucht und wahrgenommen werden.

Studienberatung

§ 26.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fachrichtung Film.

2

Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.

Kommunikation und Information

§ 27.

1

Die ZHdK und die Fachrichtung Film liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Für Information und Beratung hinsichtlich der Module an den Partneruniversitäten ist die Geschäfts- und Koordinationsstelle von «Netzwerk Cinema CH» zuständig.

3

Die Studierenden haben sich aktiv um Informationen aus der Fachrichtung Film und dem «Netzwerk Cinema CH» zu bemühen.

Infrastruktur

§ 28.

1

Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunter fallen einfache Aufnahmegeräte wie Video-Kameras und Schnitteinheiten wie Computer, Software.

2

Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt.

3

Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht und von den Verantwortlichen genehmigt wurde. Dazu gehören insbesondere das Produktionszentrum, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.

4

Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung der oder die Studierende.

Studienort

§ 29.

Studienort sind die ZHdK und die Partnerhochschulen von «Netzwerk Cinema CH».

G. Diplom

Verleihung des Titels

§ 30.

Das Masterdiplom in Film wird verliehen, wenn 120 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können und die theoretischreflexive und die künstlerische Diplomarbeit sowie die beiden Diplomkolloquien mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.

H. Produktion

Rechte

§ 31.

1

Produzentin der im Studiengang Master of Arts in Film hergestellten Werke ist die ZHdK. Sämtliche Verträge sind in ihrem Namen abzuschliessen.

2

Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.

3

Die ZHdK kann in einzelnen Fällen Koproduktionsverträge abschliessen.

Produktion der Abschlussfilme

§ 32.

1

Die im Rahmen der künstlerischen Diplomarbeit produzierten Filme müssen innerhalb des von der Studiengangsleitung genehmigten Budgetrahmens realisiert werden.

2

Das Produktionsbudget muss vor dem offiziellen Drehbeginn finanziert sein. Die Finanzierung ist mit schriftlichen Finanzierungszusagen zu belegen.

3

Falls während der Herstellung wesentliche inhaltliche und produktionelle Änderungen am Projekt vorgenommen werden sollen, bedarf dies einer schriftlichen Genehmigung durch die Produktionsleitung. Der finanzierte Budgetrahmen darf dabei nicht überschritten werden.

4

Die Details betreffend Produktion, Rechte und Erlös sind im Merkblatt für die Diplomarbeit geregelt.

I. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33.

Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Februar 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 44. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 16. Dezember 2008.

[2] LS 414. 262.

[3] Fassung gemäss B vom 1. April 2009 (OS 64, 549). In Kraft seit 1. Oktober 2009.

414.263.115 – Versionen

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