Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 7. Februar 2018)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[3]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Bachelor of Arts in Film im Departement Darstellende Künste und Film. Sie gilt für die Bereiche:

a.Bachelor Film (integrales Grundlagenstudium),

b.Bachelor Film, Praxisfeld Production Design (spezifiziertes Grundlagenstudium).

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO.

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang Bachelor of Arts in Film vermittelt Kompetenzen in Praxis und Theorie, die einen Einstieg in die Berufsfelder Film und audiovisuelle Medien ermöglichen.

2

Bachelor Film: Erarbeitung einer künstlerischen Autorschaft. Vertiefung in mindestens einem der im Ausbildungskonzept benannten filmgestalterischen Kerngebiet und somit Erlangen der Fähigkeit zu professionellem Handeln im Bereich der Assistenz.

3

Bachelor Film, Praxisfeld Production Design: Ausbildung der Fähigkeit zu professionellem Handeln mit Raum und filmischem Bild.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium auf Bachelorstufe wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhochschulspezifischen Erlasse erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können,

d.nachweist, dass sie oder er ein Praxisjahr in einem gestalterischen Berufsfeld absolviert hat.

2

Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.

3

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

4

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsresultate vergeben.

C. Verfahren

Zulassungsverfahren

§ 4.

Das gestufte Zulassungsverfahren besteht aus:

a.Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen,

b.Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung,

c.fachliche Eignungsabklärung,

d.Entscheid über die Zulassung zum Studium.

Zulassung zur fachlichen Eignungsabklärung

§ 5.

Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter § 3 Abs. 1 lit. a, c und d genannten Voraussetzungen erfüllen und folgende Unterlagen eingereicht haben:

a.Anmeldeformular,

b.Lösung von Aufgaben zu vorgegebenen Themen,

c.Lebenslauf/Portfolio,

d.Motivationsschreiben,

e.Zeugnis nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung.

Fachliche Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die fachliche Eignungsabklärung findet in einem zweiteiligen Verfahren statt.

2

Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

3

Der zweite Teil der Eignungsabklärung enthält für den Bachelor Film folgende Elemente:

a.Einzelarbeit: Filmvisionierung und schriftliche Filmbesprechung,

b.Einzelarbeit: Bearbeiten gestalterischer Aufgaben,

c.Gruppenarbeit: Präsentation und Diskussion gestalterischer Arbeiten,

d.individuelles Aufnahmegespräch.

4

Der zweite Teil der Eignungsabklärung enthält für den Bachelor Film, Praxisfeld Production Design, folgende Elemente:

a.Einzelarbeit gemäss Aufgabenstellung, Präsentation im Raum,

b.Einzelgespräch.

5

Die positive Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen sowie der Eignungsabklärung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

6

Eine nicht bestandene fachliche Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.

Bewertung

§ 7.

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potenzial),

b.Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),

c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

d.Intensität (Arbeitsdisziplin),

e.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

Zuständigkeit und Termine

§ 8.

1

Für das Zulassungsverfahren ist die Studienleitung Film zuständig.

2

Sie bestimmt folgende Prüfungskommission:

a.für den Bachelor Film mindestens drei in der Fachrichtung tätige Dozierende,

b.für das Praxisfeld Production Design die Praxisfeldverantwortliche oder den Praxisfeldverantwortlichen sowie mindestens zwei in der Fachrichtung tätige Dozierende.

3

Über die definitive Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

4

Die Studienleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung.

5

Die Zulassung gilt für das Studienjahr, für das die fachliche Eignungsabklärung vorgesehen war.

D. Struktur des Studiums

Studienumfang und Studiendauer

§ 9.

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens sechs, höchstens aber in zehn Semestern abzuschliessen.

Studienaufbau und Studienangebot

§ 10.

1

Der Studiengang ist in eine Basisstufe von zwei und eine Projektstufe von vier Semestern gegliedert und modular aufgebaut.

2

Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen.

3

Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen.

4

Das Angebot an Lehrveranstaltungen für das aktuelle Semester wird im Vorlesungsverzeichnis der ZHdK publiziert.

Disziplin- und departements-übergreifende Module

§ 11.

1

Die Studierenden müssen einen Teil der Studienleistungen in den disziplin- und departementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.

2

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten dieser Module in einem Reglement.

An- und Abmeldung

§ 12.

1

Für jede Lehrveranstaltung ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.

2

Studierende, die sich für Lehrveranstaltungen anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen.

3

Die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung verpflichtet zur Erbringung der verlangten Leistungsnachweise.

4

Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung zur Lehrveranstaltung nach Ablauf der Anmeldefrist.

5

Abmeldungen müssen bis zwei Wochen vor Semesterbeginn schriftlich bei der Studienleitung beantragt werden. Nicht abgemeldete Lehrveranstaltungen sind zu besuchen, ansonsten gelten sie als «nicht bestanden».

Absage angekündigter Lehrveranstaltungen

§ 13.

Bei ungenügender Teilnehmerzahl infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausfall einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, kann eine angekündigte Lehrveranstaltung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Semesterstrukturen

§ 14.

Die Semester- und die Feriendauer richten sich in der Regel nach § 12 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

Tages- und Wochenstrukturen

§ 15.

Die Tages- und Wochenstrukturen richten sich nach dem Semester-, Studienplan und den Lehrformen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Studienleistungen

§ 16.

1

Voraussetzung ist die aktive Teilnahme am Unterricht. Studienleistungen werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht.

2

Als Leistungsnachweise gelten:

a.Projektarbeiten,

b.Referate,

c.schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen,

d.schriftliche Hausarbeiten,

e.künstlerische Mitarbeiten,

f.Praktika,

g.Kolloquien,

h.Basisprüfungen,

i.Absolvierung der Module und Lehrveranstaltungen,

j.Diplomprüfungen, Diplomarbeit.

3

Die Bedingungen der Durchführung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsnachweise, werden vor Semesterbeginn im Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht.

Basisprüfungen

§ 17.

1

Die Lernfortschritte der Basisstufe werden in den Basisprüfungen in Methodik und Technik und dem Basiskolloquium überprüft.

2

Die Basisprüfungen werden mit den Buchstaben A–F benotet und das Basiskolloquium wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

3

Werden eine Basisprüfung oder mehrere Basisprüfungen sowie das Basiskolloquium nicht bestanden, erfolgt die Aufnahme ins Projektstudium mit Auflagen.

4

Werden mehr als ein Drittel der Basisprüfungen sowie das Basiskolloquium nicht bestanden, kann ein Ausschluss aus dem Studium bei der Departementsleitung beantragt werden.

Diplomprüfungen und Diplomarbeit

§ 18.

1

Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom massgebend:

a.mündliche Prüfung in Filmgeschichte (ab dem 3. Semester),

b.schriftliche Theorie-Arbeit oder eine reflektierende filmische Arbeit zu Filmgestaltung/Filmgeschichte/Filmpraxis/Filmtechnik/Szenenbild (ab dem 3. Semester),

c.mündliche und praktische Prüfung im gewählten filmgestalterischen Kerngebiet (ab Ende 5. Semester),

d.Präsentation und Diskussion einer filmgestalterischen Projektarbeit, die von der Studentin oder dem Studenten im Verlauf des Studiums realisiert wurde und als Diplomarbeit gewählt wird (Ende 6. Semester).

2

Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.

3

Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Bachelortitel verliehen werden kann.

Organisation von Basisprüfungen, Diplomprüfungen und Diplomarbeit

§ 19.

1

Die Organisation von Basisprüfungen, Diplomprüfungen und Diplomarbeit sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission obliegt der Studienleitung.

2

Die Organisation anderer Leistungsnachweise obliegt den Modulverantwortlichen.

3

Bei praktischen und mündlichen Prüfungen sowie bei Kolloquien setzt sich die Prüfungskommission aus einer Person aus der Fachrichtung Film sowie mindestens einer anderen internen oder externen Person zusammen.

4

Bei schriftlichen Prüfungen setzt sich die Prüfungskommission aus mindestens zwei Personen aus der Fachrichtung Film zusammen.

5

Einzelheiten wie Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Prüfung werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

Bewertung

§ 20.

1

Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ausgenommen sind die Basisprüfungen, die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit, die mit den Buchstaben A–F bewertet werden.

2

Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend:

a.technisches Können,

b.theoretisches Wissen,

d.gestalterische Fähigkeiten,

c.Originalität der Arbeit,

e.Kommunikationsfähigkeit.

3

Zuständig sind die Dozierenden der Module oder der Lehrveranstaltungen. Bei mehreren Dozierenden bewerten diese gemeinsam. In Zweifelsfällen entscheidet die Studienleitung.

Erteilung von ECTS-Punkten

§ 21.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebots besucht und die Leistungsnachweise als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden.

2

Die Anzahl der für die einzelnen Studienleistungen zu vergebenden ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.

3

ECTS-Punkte zu einer Lehrveranstaltung werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet. Einzelleistungen werden so weit als möglich getrennt bewertet.

5

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis einer Lehrveranstaltung oder eines Moduls wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 25 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.

Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung

§ 22.

1

Bestandene Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweise und Module können nicht wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.

3

Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.

4

Für nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können gleichwertige Lehrveranstaltungen, Module oder Ersatzleistungen festgelegt werden.

5

Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.

6

Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen sowie Ersatzleistungsnachweise werden von der Studienleitung festgelegt.

Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten

§ 23.

1

Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können als Wahlmodule angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenem der Wahlmodule des Studiengangs entsprechen.

2

Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.

3

Entsprechen die Module jenen des Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.

4

Über die Anrechnung entscheidet die Studienleitung endgültig.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 24.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu bewerten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 25.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studienleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigten.

4

Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 22 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

Ersatz von begründet versäumten Leistungsnachweisen

§ 26.

1

Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

F. Organisation des Studiums

Praktika

§ 27.

1

Die Studienleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.

3

Als Praktika gelten die Mitarbeit in Filmproduktionen und Forschungsarbeiten.

4

Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikumsplatz.

5

Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.

Studiengangwechsel, Wechsel an die ZHdK

§ 28.

1

Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK den Studiengang oder von einer anderen Hochschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§ 3–8 sinngemäss.

2

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.bisherige filmgestalterische Arbeiten,

b.Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben für den Studiengangwechsel,

d.bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,

e.qualitative Bescheinigung der erworbenen theoretischen, methodischen, technischen Qualifikationen (Hausarbeiten, Fachprüfungen) und der filmgestalterischen Arbeiten.

3

Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

4

Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn. Die Leitung der Fachrichtung Film bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

5

Über die Zulassung, die Anrechnung der ECTS-Punkte und weiterer quantitativer und qualitativer Studienleistungen entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

Mitwirkungsrechte

§ 29.

Das Mitwirkungsrecht der Studierenden kann in den bestehenden Gremien wahrgenommen werden.

Studienberatung

§ 30.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fachrichtung Film.

2

Für die Studienberatung ist die Studienleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.

Kommunikation und Information

§ 31.

1

Die ZHdK liefert die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen.

2

Die Studierenden bemühen sich aktiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insbesondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK-Adresse gesandte E-Mails zu konsultieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.

3

Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend im Intranet der ZHdK zu erfassen.

Infrastruktur

§ 32.

1

Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunter fallen einfache Aufnahmegeräte (Videokameras) und Schnitteinheiten (Computer, Software).

2

Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt.

3

Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Produktionszentrum, das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.

4

Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung die oder der Studierende.

Studienort

§ 33.

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Die Projektarbeiten sind in den Räumen der Fachrichtung Film auszuführen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Studienleitung.

G. Diplom

Diplom

§ 34.

1

Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können und die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.

2

Der Bachelorstudiengang wird je nach gewähltem Bereich mit folgendem Titel abgeschlossen:

a.«Bachelor of Arts ZFH in Film»,

b.«Bachelor of Arts ZFH in Film, Praxisfeld Production Design».

H. Produktion

Rechte

§ 35.

1

Produzentin sämtlicher im Studiengang Bachelor of Arts in Film hergestellter Werke ist die ZHdK.

2

Die Studienleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.

3

Die Details betreffend Verantwortlichkeiten, Rechten und Pflichten der Studierenden bei der Erarbeitung von Projekten sind in den «Richtlinien Praxis: Projekte» festgelegt.

I. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 36.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 19. November 2008.

Übergangsbestimmung

§ 37.

1

Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser unterstellt.

2

Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.


[1] OS 73, 205; Begründung siehe ABl 2018-05-18. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 17. April 2018.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2018.

[3] LS 414. 262.

414.263.111 – Versionen

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