Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 19. November 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)[2]

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt den Studiengang Bachelor of Arts in Film im Departement Darstellende Künste und Film.

2

Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der ASO[2].

3

Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen.

Ziele des Studiums

§ 2.

1

Der Studiengang Bachelor of Arts in Film vermittelt Kompetenzen in Praxis und Theorie, die einen Einstieg in die Berufsfelder Film und Audiovision ermöglichen.

2

Angestrebt werden ein individuelles künstlerisch/gestalterisches Vermögen im Umgang mit filmischen Inhalten und Formen sowie die Fähigkeit zu professionellem Handeln im Bereich der Assistenz in einem der folgenden Kerngebiete der Filmgestaltung:

a.Regie-Assistenz/Script,

b.Kamera-Assistenz,

c.Schnitt-Assistenz,

d.[5] Ton-Assistenz / Sound Design.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

1

Zum Studium auf Bachelorstufe wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist,

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch-, Französisch- und Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können,

d.nachweist, dass sie oder er ein Praxisjahr in einem gestalterischen Berufsfeld absolviert hat.

2

Aufnahmen sur dossier sind möglich.

3

Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.

4

Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in der Reihenfolge der Prüfungsresultate vergeben.

C. Verfahren

Eignungsabklärung

§ 4.

1

Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt.

2

Die erste Stufe der Eignungsabklärung besteht aus der Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen:

a.Filmische Arbeitsprobe zu einem vorgegebenen Thema,

b.Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben,

d.Zeugnis nach Massgabe der ASO und der übergeordneten Gesetzgebung.

3

Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung.

4

Der zweite Teil der Eignungsabklärung beinhaltet folgende Elemente:

a.Einzelarbeit: Filmvisionierung und schriftliche Filmbesprechung,

b.Einzelarbeit: Bearbeiten gestalterischer Aufgaben,

c.Gruppenarbeit: Präsentation und Diskussion gestalterischer Arbeiten,

d.Individuelles Aufnahmegespräch.

5

Einzelheiten zu Ablauf, Themen und Dauer werden den Kandidierenden vorgängig im Einladungsschreiben mitgeteilt.

Bewertung

§ 5.

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a.Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potenzial),

b.Qualität der Arbeitsproben (Leistungen),

c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

d.Intensität (Arbeitsdisziplin),

e.Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit),

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

Zuständigkeit und Termine

§ 6.

1

Für die Eignungsabklärung zuständig ist die Studiengangsleitung. Sie bestimmt zur Durchführung eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens drei Fachleuten, einer Vertretung aus der Studiengangsleitung, der Dozierendenschaft und dem Mittelbau der Fachrichtung Film.

2

Über die definitive Zulassung entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

3

Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

D. Struktur des Studiums

Studienangebot

§ 7.

1

Das Modul- und Kursangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept.

2

Das Modul- und Kursangebot für das aktuelle Semester wird in der Ausschreibung publiziert.

Studiendauer und Studienumfang

§ 8.[4]

1

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.

2

Das Studium ist in mindestens sechs, höchstens aber in zehn Semestern abzuschliessen.

Semesterstrukturen

§ 9.

1

Der Studiengang ist in eine Grundstufe von zwei und in eine Projektstufe von vier Semestern gegliedert.

2

Die Semester- und die Feriendauer richten sich nach § 12 ASO[2]. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben. Die Zahl der Ferienwochen wird eingehalten.

Tages- und Wochenstrukturen

§ 10.

Die Tages- und Wochenstrukturen richten sich nach dem Semester-Studienplan und den Lehrformen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfordernisse ergeben.

Modulare Struktur

§ 11.

1

Der Studiengang ist modular aufgebaut.

2

Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten thematischen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen.

3

Es wird unterschieden zwischen Modulen, die

a.von allen Studierenden des Studiengangs belegt werden müssen (Pflichtmodule),

b.aus einem vorgegebenen Angebot auszuwählen sind (Wahlpflichtmodule),

c.frei wählbar sind (Wahlmodule).

4

Die drei Modulbereiche sind bachelorspezifische Module, departementsweite Module und hochschulweite Z-Module.

5

Ein Modul kann sich über ein oder mehrere Semester erstrecken.

6

Jedes Modul und jeder Kurs ist mit einer Bewertung abzuschliessen.

7

Die Zulassung zu einem Modul kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.

Modul- und Kursbeschreibungen

§ 12.

Die Studiengangsleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibungen im Ausbildungskonzept. Dieses enthält insbesondere

a.die Zuordnung der Kurse und Module zu einem Modultyp (Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule),

b.die Zulassungsvoraussetzungen,

c.die zu erwerbenden Kompetenzen,

d.die Anzahl der ECTS-Punkte,

e.Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.

Wahl und Anrechnung der Z-Modul-Lehrangebote

§ 12 a.[3]

1

Die Studierenden müssen im Verlaufe des Studiums 9 ECTS-Punkte in den studiengangsübergreifenden Z-Modulen absolvieren. Die Z-Modul-Lehrveranstaltungen sind inter- und transdisziplinär ausgerichtete Wahlpflichtangebote und finden generell als einwöchige Lehrveranstaltung in der Zwischensemesterzeit statt.

2

Ein Z-Modul erbringt 3 ECTS-Punkte.

3

Die Z-Module können ab dem zweiten Semester besucht werden.

4

Auswahl und Belegungsrhythmus der drei Z-Module werden von der oder dem Studierenden bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Studiengangsleitung und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Studiengangs.

An- und Abmeldung

§ 13.

1

Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.

2

Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.

3

Die Studiengangsleitung entscheidet über die Zulassung zum Modul nach Ablauf der Anmeldefrist.

4

Wird eine Anmeldung zurückgezogen, gilt § 23 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

E. Studienleistungen und Bewertungen

Leistungsnachweise

§ 14.

1

Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht.

2

Als Leistungsnachweise gelten:

a.Projektarbeiten,

b.Referate,

c.schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen,

d.schriftliche Hausarbeiten,

e.künstlerische Mitarbeiten,

f.Praktika,

g.Kolloquien,

h.Grundlagenprüfungen,

i.Diplomprüfungen,

j.Diplomarbeit.

Grundlagenprüfungen

§ 15.

1

Der Eintritt in die Projektstufe kann erst erfolgen, wenn die Grundlagenprüfungen in Theorie, Methodik und Technik und das Grundlagen-Kolloquium erfolgreich absolviert wurden.

2

Die Grundlagenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden», das Grundlagen-Kolloquium mit den Buchstaben A–F bewertet.

3

Das Studium kann fortgesetzt, aber nicht abgeschlossen werden, bevor einzelne nicht bestandene Grundlagenprüfungen nicht erfolgreich wiederholt worden sind.

Diplomprüfungen und Diplomarbeit

§ 16.

1

Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom massgebend:

a.Mündliche Prüfung in Filmgeschichte (ab dem 3. Semester),

b.Schriftliche Arbeit (ab dem 3. Semester),

c.Mündliche und praktische Prüfung im Bereich des gewählten Assistenzwissens (Ende 6. Semester),

d.Präsentation und Diskussion einer filmgestalterischen Projektarbeit, die von der Studentin oder dem Studenten im Verlauf des Studiums realisiert wurde und als Diplomarbeit gewählt wird (Ende 6. Semester).

2

Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.

3

Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Bachelortitel verliehen werden kann.

Organisation von Grundlagenprüfungen, Diplomprüfungen und Diplomarbeit

§ 17.

1

Die Organisation von Grundlagenprüfungen, Diplomprüfungen und Diplomarbeit sowie die Bestimmung von Beisitzenden obliegt der Studiengangsleitung.

2

Die Organisation anderer Leistungsnachweise obliegt den Modulverantwortlichen.

3

Bei praktischen und mündlichen Prüfungen sowie bei Kolloquien ist mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweist.

4

Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von mindestens zwei Personen aus der Fachrichtung Film bewertet, die sich über besondere Kenntnisse im Prüfungsfach ausweisen.

5

Einzelheiten wie Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Prüfung werden mit der Ausschreibung bekannt gegeben.

Bewertungskriterien

§ 18.

1

Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ausgenommen sind das Grundlagen-Kolloquium, die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit, die mit den Buchstaben A–F bewertet werden.

2

Folgende qualitative Kriterien sind bei der Beurteilung im Allgemeinen massgebend:

a.Technisches Können,

b.Theoretisches Wissen,

c.Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten),

d.Intensität (Arbeitsdisziplin),

e.Originalität der Arbeit,

f.Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz).

Erteilung von ECTS-Punkten

Wiederholung, Ersatzleistungen und Nachbesserung

§ 19.

1

ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Kurses besucht und die Leistungsnachweise erfolgreich abgeschlossen wurden.

2

Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden überzählige ECTS-Punkte nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Kurse und Module.

3

ECTS-Punkte zu einem Kurs oder Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

4

Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet.

5

Wer die Kriterien für den Leistungsnachweis eines Kurses oder Moduls wegen ungenügender Leistung nicht erfüllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss § 23 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.

20.1 Bestandene Kurse, Module und Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.2 Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.3 Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.4 Für nicht bestandene Leistungsnachweise, für die keine Prüfungen durchgeführt werden, können gleichwertige Kurse, Module oder Ersatzleistungen festgelegt werden.5 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Bedingungen nicht erfüllte Leistungsnachweise innerhalb einer festgelegten Frist nachgebessert werden können.

6

Die Termine und Fristen für Wiederholungs- oder Ersatzprüfungen sowie Ersatzleistungsnachweise werden von der Studiengangsleitung festgelegt.

Anrechnung von andernorts erworbenen ECTS-Punkten

§ 21.

1

Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können als Wahlmodule angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenem der Wahlmodule des Studiengangs entsprechen.

2

Sind die Module jenen des Studiengangs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.

3

Entsprechen die Module jenen des Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.

4

Über die Anrechnung entscheidet die Studiengangsleitung endgültig.

Unbegründet versäumte Leistungsnachweise

§ 22.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F erteilt. Ist der Leistungsnachweis nicht zu bewerten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt.

Begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 23.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss der Studiengangsleitung unverzüglich gemeldet und belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studiengangsleitung.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigten.

4

Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 22 und § 23 Abs. 1–3 sinngemäss.

F. Organisation des Studiums

Praktika

§ 24.

1

Die Studiengangsleitung genehmigt Art und Dauer des Praktikums.

2

Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.

3

Als Praktikum gilt die Mitarbeit in Filmproduktionen und Forschungsarbeiten.

4

Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikumsplatz.

5

Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die im Ausbildungskonzept geregelten inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.

Studiengangwechsel, Wechsel an die ZHdK

§ 25.

1

Für Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen von §§ 3–6 sinngemäss.

2

Für die Zulassung zur Eignungsabklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a.Bisherige filmgestalterische Arbeiten,

b.Lebenslauf,

c.Motivationsschreiben für den Studienwechsel,

d.Bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten,

e.Qualitative Bescheinigung der erworbenen theoretischen, methodischen, technischen Qualifikationen (Hausarbeiten, Fachprüfungen) und der filmgestalterischen Arbeiten.

3

Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Eignungsabklärung, die Prüfungsaufgaben gemäss § 4 Abs. 4 vorsieht.

4

Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn. Die Studiengangsleitung bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters angesetzt.

5

Über die Zulassung, die Anrechnung der ECTS-Punkte und weiterer quantitativer und qualitativer Studienleistungen entscheidet die Studiengangsleitung auf Antrag der Prüfungskommission.

Mitwirkungsrechte

§ 26.

Das Mitwirkungsrecht der Studierenden kann in den bestehenden Gremien beansprucht und wahrgenommen werden.

Studienberatung

§ 27.

1

Die Studierenden haben neben der allgemeinen Studienberatung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fachrichtung Film.

2

Für die Studienberatung ist die Studiengangsleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.

Kommunikation und Information

§ 28.

1

Die ZHdK und die Fachrichtung Film liefern die für den Studienbetrieb notwendigen Informationen und stellen die für die Kommunikation geeigneten Mittel bereit.

2

Die Studierenden haben sich aktiv um Informationen aus der Fachrichtung Film zu bemühen.

Infrastruktur

§ 29.

1

Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunter fallen einfache Aufnahmegeräte (Video-Kameras) und Schnitteinheiten (Computer, Software).

2

Verbrauchsmaterial und Produktionsmittel werden in beschränktem Umfang zur Verfügung gestellt.

3

Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infrastruktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Produktionszentrum, das Medien- und Informationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich Programme, Netzwerkintegration und Peripherie.

4

Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeitsgeräte haftet bei Verlust oder Beschädigung der oder die Studierende.

Studienort

§ 30.

Studienort ist grundsätzlich die ZHdK. Die Projektarbeiten sind in den Räumen der Fachrichtung Film auszuführen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Studiengangsleitung.

G. Diplom

Diplom

§ 31.

Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS-Punkte nachgewiesen werden können und die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit dem Buchstaben E bewertet wurden.

H. Produktion

Rechte

§ 32.

1

Produzentin sämtlicher im Studiengang hergestellter Werke ist die ZHdK.

2

Die Studiengangsleitung vertritt die ZHdK in ihren Funktionen als Produzentin.

3

Die Details betreffend die Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der Studierenden bei der Erarbeitung von Projekten sind im «Merkblatt für die Arbeit in Projektmodulen» des Studiengangs festgelegt.

I. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33.

Diese BSO tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Februar 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 34. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 16. Dezember 2008.

[2] LS 414. 262.

[3] Eingefügt durch B vom 1. April 2009 (OS 64, 548). In Kraft seit 1. Oktober 2009.

[4] Fassung gemäss B vom 1. April 2009 (OS 64, 548). In Kraft seit 1. Oktober 2009.

[5] Eingefügt durch B vom 10. Juni 2009 (OS 64, 550). In Kraft seit 1. Oktober 2009.

414.263.111 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.202301.02.2023Version öffnen
10101.08.201801.01.2023Version öffnen
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