Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (RO)
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)[4]
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Rahmenordnung (RO) regelt die Grundlagen, Struktur und Organisation der Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mit ihren Major- und Minor-Studienprogrammen sowie ihrem individuellen Studienbereich.
Vorbehalten bleiben Kooperationsstudiengänge mit anderen Hochschulen.
Studienordnungen mit Anhängen
Die Studienordnungen der einzelnen Bachelor- und Masterstudiengänge halten die studiengangspezifischen Zulassungsbedingungen zum Studium sowie studiengangspezifische Angaben zur Struktur und zur Organisation fest.
Die Anhänge zu den Studienordnungen beschreiben die Major-Studienprogramme des jeweiligen Studiengangs. Sie enthalten insbesondere die Abschlussbezeichnung des Major-Studienprogramms, die Eingangskompetenzen, die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl Credits und die Abschlusskompetenzen.
Die Hochschulleitung beschliesst die Studienordnungen einschliesslich der Anhänge.
Minorliste und Minorbeschreibung der Minor-Studienprogramme
Die Minorliste führt sämtliche Minor-Studienprogramme auf.
Zu jedem Minor-Studienprogramm gibt es eine Minorbeschreibung. Sie enthält insbesondere die Eingangskompetenzen, die Anmeldebedingungen, die Anzahl der Studienplätze, die nicht kombinierbaren Programme und die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl Credits.
Die Hochschulleitung beschliesst die Minorliste mit den Minorbeschreibungen.
Studienangebot
Die ZHdK bietet folgende Bachelorstudiengänge an:
– Bachelor of Arts in Design,
– Bachelor of Arts in Contemporary Dance,
– Bachelor of Arts in Theater,
– Bachelor of Arts in Film,
– Bachelor of Arts in Fine Arts,
– Bachelor of Arts in Art Education,
– Bachelor of Arts in Musik,
– Bachelor of Arts in Musik und Bewegung.
Sie bietet folgende Masterstudiengänge an:[8]
– Master of Arts in Design,
– Master of Arts in Dance,
– Master of Arts in Theater,
– Master of Arts in Film,
– Master of Arts in Fine Arts,
– Master of Arts in Art Education,
– Master of Arts in Cultural Critique,
– Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten,
– Master of Arts in Music Performance,
– Master of Arts in Specialized Music Performance,
– Master of Arts in Music Pedagogy,
– Master of Arts in Composition and Theory.
II. Abschnitt: Studium
A. Struktur des Studiums
Studienumfang und -dauer
Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 Credits. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von 6 Semestern. Die Studiendauer kann auf höchstens 10 Semester verlängert werden.
Ein Masterstudiengang umfasst 120 Credits. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von 4 Semestern. Die Studiendauer kann auf höchstens 8 Semester verlängert werden.
Der Masterstudiengang Music Pedagogy mit dem Major Schulmusik II umfasst 180 Credits einschliesslich der für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erforderlichen beruflichen Ausbildung (60 Credits).
Die jeweilige Studienordnung kann eine Höchststudiendauer von 8 Semestern für den Bachelorstudiengang und 6 Semestern für den Masterstudiengang festlegen.
Studiengangstruktur
Ein Bachelorstudiengang besteht aus einem Major-Studienprogramm von 150 Credits und
a.einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits,
b.einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits und einem individuellen Studienbereich oder
c.einem individuellen Studienbereich.
Ein Masterstudiengang besteht aus einem Major-Studienprogramm von 60 bis 90 Credits und
a.einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits,
b.einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits und einem individuellen Studienbereich oder
c.einem individuellen Studienbereich.
Im Masterstudiengang Music Pedagogy mit dem Major Schulmusik II ist § 5 Abs. 3 vorbehalten.
Major-Studienprogramm
Jedes Major-Studienprogramm ist einem Studiengang zugeordnet und richtet sich nach der jeweiligen Studienordnung.
Wahl der Minor-Studienprogramme
Die Minor-Studienprogramme sind grundsätzlich frei wählbar, sofern die Eingangskompetenzen und die Anmeldebedingungen erfüllt werden. Vorgaben zur Kombinierbarkeit sind in der Minorbeschreibung festgehalten.
Das Minor-Studienprogramm kann im Bachelorstudiengang ab dem dritten Semester und im Masterstudiengang ab dem ersten Semester belegt werden.
An- und Abmeldungen für Minor-Studienprogramme
Die Studierenden müssen sich innert der vorgegebenen Frist für ein Minor-Studienprogramm anmelden. Allfällige Abmeldungen müssen ebenfalls in der vorgegebenen Frist erfolgen.
Haben sich für ein Minor-Studienprogramm weniger Studierende angemeldet als in der Minorbeschreibung vorgegeben, kann auf die Durchführung verzichtet werden. In diesem Fall können sich die betroffenen Studierenden nachträglich für ein anderes Minor-Studienprogramm mit freien Studienplätzen anmelden.
Die Hochschulleitung legt die Anmeldebedingungen und das Verfahren der Zuteilung in die Minor-Studienprogramme fest.
Minor-Studienprogramme an anderen Hochschulen
Minor-Studienprogramme können an anderen Hochschulen absolviert werden, sofern die Studienleitung vorgängig die Belegung und die Anrechnung dieser Minor-Studienprogramme genehmigt hat.
Individueller Studienbereich
Der individuelle Studienbereich umfasst die Credits, die ausserhalb der gewählten Studienprogramme erworben werden, um den erforderlichen Studienumfang zu erreichen.
Im individuellen Studienbereich können die Studierenden Module frei wählen, sofern sie die Modulvoraussetzungen erfüllen und genügend Studienplätze vorhanden sind.
Es besteht kein Anspruch, dass Module für den individuellen Studienbereich geöffnet sind.
B. Module
Modul
Das Studium ist modular aufgebaut.
Ein Modul ist eine in einem Semester abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Jedes Modul ist einem Modulbereich zugeordnet. Die Modulbereiche strukturieren die Major- und Minor-Studienprogramme. Sie sind in der Programmstruktur und im Transcript of Records festgehalten.
Jedes Modul ist mit einem oder mehreren Leistungsnachweisen abzuschliessen.
Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul sind in der Modulbeschreibung Inhalt, Anzahl Credits, Voraussetzungen, Leistungsnachweise sowie Lernziele/Kompetenzen festgehalten. Die Modulbeschreibungen werden veröffentlicht.
Programmstruktur und Modultypen
Die Programmstruktur des jeweiligen Studienprogramms hält die Modulbereiche, die Modultypen und den Creditumfang fest.
Die Modultypen definieren sich wie folgt:
a.Pflichtmodule müssen absolviert werden,
b.Wahlpflichtmodule müssen aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang ausgewählt und absolviert werden,
c.Wahlmodule können aus einem vorgegebenen Bereich frei gewählt und absolviert werden.
Abweichungen von der Programmstruktur sind im Falle von Anrechnungen nach § 18 möglich.
Anmeldung zu Modulen
Für jedes Modul ist eine Anmeldung innerhalb der vorgegebenen Einschreibefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
Angemeldete Studierende sind zum Besuch der Module und zur Erbringung der verlangten Leistungsnachweise verpflichtet.
Für die Abmeldung von Modulen kommt § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäss zur Anwendung.
Absage von Modulen
Bei weniger als fünf Studierenden, infolge höherer Gewalt sowie bei Unfall, Krankheit oder bei längerem Ausfall von Dozierenden können ausgeschriebene Module abgesagt werden.
Bei einem abgesagten Modul besteht kein Anspruch auf spätere Durchführung eines identischen Moduls.
C. Credits
Credits
Die Leistungen der Studierenden werden mit Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet. Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 25 bis 30 Stunden, die sich aus Kontakt- und Selbststudium zusammensetzt.
Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl von Credits in der Modulbeschreibung zugewiesen.
Pro Semester können sich Studierende für höchstens 36 Credits einschreiben.
Die Studienordnung kann Vorgaben zur Mindestanzahl an eingeschriebenen Credits pro Semester festlegen.
Es können in der Regel nicht mehr Credits erworben werden, als für den Studienabschluss erforderlich sind.
Vergabe von Credits
Credits werden vergeben, wenn mindestens 80% des Kontaktstudiums besucht und die pro Modul geforderten Leistungsnachweise mit «bestanden» oder mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. In begründeten Ausnahmefällen können die Modulbeschreibungen eine höhere Anwesenheitspflicht festlegen.
Wer einen der erforderlichen Leistungsnachweise ungenügend erbracht hat, hat das Modul nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls die betroffenen Studierenden keine Gründe nach § 29 Abs. 2 nachweisen.
Anrechnung andernorts erworbener Credits
Vor dem Studium erbrachte Studienleistungen an einer anderen Hochschule können in einem Studienprogramm angerechnet werden, sofern sie mit den Anforderungen des Studienganges und dem Studienziel mindestens gleichwertig sind.
Für Studiengänge mit integriertem Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung Musik oder Bildnerisches Gestalten werden zudem vorgängig erbrachte Studienleistungen nach den Grundsätzen des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen (EDK) vom 28. März 2019 angerechnet.
Während des Studiums erbrachte Studienleistungen an einer anderen Hochschule sowie Praxisleistungen können in einem Studienprogramm oder im individuellen Studienbereich angerechnet werden, sofern sie mit den Anforderungen des Studiengangs und dem Studienziel mindestens gleichwertig sind.
Zuständig für die Anrechnung in einem Studienprogramm sind die Major-Studienprogrammleitung oder die Minor-Verantwortlichen. Zuständig für die Anrechnung im individuellen Studienbereich ist die Major-Studienprogrammleitung.
III. Abschnitt: Zulassung zum Studium und Immatrikulation
Allgemeines zur Zulassung
Die Zulassung zum Studium erfolgt über das gewählte Major-Studienprogramm.
Bachelor- und Masterstudiengänge an schweizerischen Fachhochschulen, die nicht vollständig absolviert wurden, sind bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren zu deklarieren. Eine Nichtdeklaration kann die nachträgliche Annullation der Zulassung zur Folge haben.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Studienordnung des gewählten Major-Studienprogramms festgelegt. Die Minor-Studienprogramme können andere Sprachkenntnisse voraussetzen.
Zulassungsverfahren
Das Zulassungsverfahren einschliesslich Eignungsabklärung sowie die Zusammensetzung der Zulassungsprüfungskommission richten sich nach der Studienordnung des gewählten Major-Studienprogramms.
Für das Zulassungsverfahren und die Zusammensetzung der Zulassungsprüfungskommission ist die Studienleitung zuständig. Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung.
Die Zulassungsberechtigung gilt jeweils für das Studienjahr oder -semester, für welches das Zulassungsverfahren durchgeführt wurde.
Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die fachliche Eignungsabklärung bestanden haben, für die aber kein Studienplatz zur Verfügung steht, wird in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse eine Warteliste geführt.
Zulassung zu den Bachelorstudiengängen
Zu den Bachelorstudiengängen wird zugelassen, wer über einen Ausweis der folgenden Vorbildungen nach den Bestimmungen der übergeordneten hochschulspezifischen Erlasse verfügt:
a.gymnasiale Maturität,
b.Berufsmaturität,
c.Fachmaturität oder
d.anderweitig erworbene gleichwertige allgemeinbildende Ausbildung.
Für den Bachelorstudiengang in Design muss, sofern keine Vorbildung in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld vorliegt, zusätzlich eine einjährige Arbeitswelterfahrung oder ein zweisemestriger gestalterischer Vorkurs (Propädeutikum) vorgewiesen werden.
Die Voraussetzungen betreffend Vorbildung sowie die studiengangspezifischen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Studienbeginns nachweislich erfüllt sein. Kann der Nachweis zu Studienbeginn nicht erbracht werden, können Kandidatinnen und Kandidaten trotz Bestehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden.
Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ausserordentlichen gestalterischen oder künstlerischen Begabung kann ausnahmsweise von einer Vorbildung nach Abs. 1 für die Zulassung zum Bachelorstudiengang abgesehen werden, sofern die Studienordnung keine Einschränkung vorsieht (Surdossier-Zulassungen).
Zulassung zu den Masterstudiengängen
Zu den Masterstudiengängen wird zugelassen, wer nach den Bestimmungen der übergeordneten hochschulspezifischen Erlasse über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
a.einen Bachelorabschluss oder
b.einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer anerkannten oder akkreditierten Hochschule.
Die Voraussetzungen betreffend Abschluss sowie die studiengangspezifischen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Studienbeginns nachweislich erfüllt sein. Kann der Nachweis zu Studienbeginn nicht erbracht werden, können Kandidatinnen und Kandidaten trotz Bestehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden.
Durchführung der Major- Studienprogramme
Die Zulassung zum Studiengang gilt unter der Bedingung, dass das Major-Studienprogramm, zu dem die Zulassung erfolgt ist, durchgeführt wird.
Immatrikulation
Wer zum Studium aufgenommen ist, wird nach Bezahlung der Studiengebühren an der ZHdK immatrikuliert.
IV. Abschnitt: Studienleistungen
A. Studienleistungen
Leistungsnachweise
Mit den Leistungsnachweisen wird das Erreichen der Lernziele/Kompetenzen eines Moduls überprüft.
Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a.aktive Teilnahme,
b.Projektarbeiten,
c.Präsentationen, Ausstellungen und Aufführungen,
d.Praktika und Lehrproben,
e.praktische, schriftliche und mündliche Arbeiten oder Prüfungen,
f.Bachelor- oder Masterabschlussleistungen im Major-Studienprogramm.
Wer Leistungsnachweise erbracht oder abgebrochen hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
Die erforderlichen Leistungsnachweise werden für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der jeweiligen Modulbeschreibung und für die Wahlmodule im Vorlesungsverzeichnis abschliessend aufgeführt.
Zuständig für die Durchführung und Bewertung der Leistungsnachweise sind die Dozierenden.
Eigenleistungen
Die Studierenden erbringen ihre Leistungsnachweise eigenständig.
Disziplinarverstösse wie nicht eigenständig erbrachte Leistungsnachweise, nicht deklarierte Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse sowie die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, werden nach der Disziplinarordnung[6] in der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009[5] geahndet.
Leistungsnachweise können als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.
Bewertungen
Die einzelnen Leistungsnachweise werden entweder mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mittels numerischer Noten bewertet. Die Vergabe von Viertelnoten ist möglich.
Ein unter der Note 4 bewerteter Leistungsnachweis gilt als «nicht bestanden».
Eine Bewertung mit den Noten 3,5 und 3,75 kann, sofern dies in der entsprechenden Modulbeschreibung vorgesehen ist, mit dem Vermerk «Nachbesserung einmal möglich» versehen werden. Ist nach der Nachbesserung die Bewertung des Leistungsnachweises ungenügend, gilt er als «nicht bestanden» oder wird mit entsprechender Note festgehalten.
Die Bewertungskriterien richten sich nach der jeweiligen Studienordnung.
Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet und entsprechend gleich bewertet.
Die Studierenden erhalten eine Mitteilung, sobald die Bewertungen elektronisch einsehbar sind.
Notenskala
Die Notenskala entspricht wie folgt:6
= hervorragend, mit Auszeichnung,
5,75 = sehr gut bis hervorragend,
5,5 = sehr gut,
5,25 = gut bis sehr gut,5
= gut,
4,75 = befriedigend bis gut,
4,5 = befriedigend,
4,25 = ausreichend bis befriedigend,4
= ausreichend,
3,75 = nicht bestanden,
3,5 = nicht bestanden,
3,25 bis 1 = nicht bestanden.
B. Versäumte Leistungsnachweise und Wiederholungen
Versäumte Leistungsnachweise
Wer einen Leistungsnachweis unbegründet versäumt, hat das Modul nicht bestanden.
Wer Leistungsnachweise von Pflichtmodulen begründet versäumt, muss diese nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutter- und Vaterschaftsurlaub, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hinderungsgrund muss den Dozierenden unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.
Wer Leistungsnachweise von Wahlplicht- und Wahlmodulen begründet versäumt, kann diese nachholen, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten werden. Andernfalls werden Studierende nachträglich vom Modul abgemeldet. Die Gründe und das Vorgehen richten sich nach Abs. 2.
Die Dozierenden können für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungen festlegen. Sie entscheiden im Zweifelsfalle über Einzelheiten.
Wiederholung von Leistungsnachweisen und Modulen
Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
Nicht bestandene Pflichtmodule können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt am nächstmöglichen regulären Termin. Ein Ersatz ist nicht möglich. Bei wiederholtem Nichtbestehen erfolgt der Ausschluss vom Studium.
Nicht bestandene Wahlpflichtmodule können einmal wiederholt werden oder durch gleichwertige Wahlpflichtmodule ersetzt werden.
Werden mehr als drei Wahlpflichtmodule erstmalig nicht bestanden, kann der Ausschluss aus dem Studium erfolgen.
Die Major-Studienprogrammleitung oder die Minor-Verantwortlichen können entscheiden, dass nicht das ganze Modul, sondern nur einzelne Leistungsnachweise nach der Modulbeschreibung zu wiederholen sind.
V. Abschnitt: Organisation des Studiums
Studium mit Beeinträchtigung
Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Beeinträchtigung können studienrelevante Aktivitäten formal angepasst und nachteilsausgleichende Massnahmen gewährt werden. Die nachteilsausgleichenden Massnahmen werden in der Regel semesterweise festgelegt.
Die Studienleitung prüft die Gesuche. Sie kann in Zweifelsfällen eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der ZHdK und die Fachstelle Gleichstellung und Diversity zur Beratung beiziehen.
Die Festlegung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Praktikum
Ein Praktikum kann Bestandteil des Studiums sein, wenn eine angemessene Betreuung gewährleistet und es in der Studienordnung vorgesehen ist.
Ein Praktikum muss den Studienzielen entsprechen.
Die Studierenden bleiben während des Praktikums immatrikuliert.
Urlaub
Ein Urlaub ist in der Regel bis zu zwei Semestern pro Studiengang möglich. Der Urlaub ist von den Studierenden innert der vorgegebenen Frist zu beantragen und von der Studienleitung zu bewilligen.
Als Urlaubsgründe kommen Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutter- und Vaterschaftsurlaub sowie weitere wichtige Gründe in Betracht.
Die Studierenden bleiben während des Urlaubs immatrikuliert. Sie sind von der Bezahlung der Studiengebühren befreit.
Studienunterbruch
Das Studium kann im Einverständnis mit der Studienleitung unterbrochen werden.
Während des Studienunterbruchs sind die Studierenden nicht immatrikuliert.
Dauert der Unterbruch nicht länger als vier aufeinander folgende Semester, werden die Studienleistungen bei Wiedereintritt voll angerechnet, sofern in der Zwischenzeit keine rechtlichen oder curricularen Änderungen im Studiengang erfolgt sind.
Bei länger dauerndem Studienunterbruch oder Änderungen im Studiengang entscheidet die Studienleitung über die Bedingungen des Wiedereintritts. Sie entscheidet insbesondere darüber, welche früheren Studienleistungen angerechnet werden und welche zusätzlichen Studienleistungen zu erbringen sind.
Die Studienleitung kann die Dauer des Studienunterbruchs nach Abs. 3 aufgrund von körperlich benötigten Voraussetzungen im Bereich Tanz verkürzen.
Wechsel des Major-Studienprogramms
Für Studierende, die innerhalb der ZHdK das Major-Studienprogramm wechseln wollen, gelten die Bestimmungen des Zulassungsverfahrens der jeweiligen Studienordnung sinngemäss. Als zusätzliche Unterlagen müssen die nachgewiesenen Studienleistungen und bescheinigten Credits eingereicht werden.
Die Studienleitung bestimmt den Termin des Zulassungsverfahrens.
Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn.
Über die Zulassung sowie Anrechnung der bescheinigten Credits und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studienleitung.
Wechsel oder Abbruch des Minor-Studienprogramms
Für Studierende, die das Minor-Studienprogramm wechseln wollen, gelten die Bestimmungen des gewählten neuen Minor-Studienprogramms.
Die Minor-Verantwortlichen des neu gewählten Minor-Studienprogramms sind für die Anrechnung bescheinigter Credits und nachgewiesener Studienleistungen zuständig.
Studierenden, die ihr Minor-Studienprogramm abbrechen und kein neues aufnehmen, werden die bescheinigten Credits im individuellen Studienbereich angerechnet.
Ein Wechsel oder Abbruch des Minor-Studienprogramms muss in der vorgegebenen Frist angemeldet werden.
Gast- und Austauschsemester
Gast- und Austauschsemester können an anderen Hochschulen absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Studienziel entsprechen.
Die Studienleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienleistungen.
Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der Regel für ein Semester möglich.
Das International Office und die Major-Studienprogrammleitung beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.
Studienplanung und -beratung
Die Studierenden sind verantwortlich für ihre Studienplanung.
Sie bemühen sich um Informationen, die ihr Studium betreffen, und sind verpflichtet, die an ihre ZHdK-Mailadresse gesendeten E-Mails zu lesen und die nötige Korrespondenz zu führen. Ihre persönlichen Daten haben die Studierenden im Intranet der ZHdK zu erfassen und aktuell zu halten.
Die Studien- und Programmleitungen sowie die Minor-Verantwortlichen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die das Studium betreffen, rechtzeitig zu kommunizieren.
Die ZHdK sorgt für eine angemessene Studienberatung.
Infrastruktur
Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materialien und Arbeitsgeräte in der Regel selber auf.
Die Studierenden können die Infrastruktur der ZHdK mit Sorgfalt und unter Einhaltung entsprechender Reglemente benutzen, soweit die Benutzung mit dem Studium in Zusammenhang steht.
Studienjahresstruktur
Das Studienjahr ist in das Herbst- und Frühlingssemester gegliedert.
Das Kontaktstudium findet im Herbstsemester von Kalenderwoche 38 bis 4 und im Frühlingssemester von Kalenderwoche 8 bis 24 statt.
Die unterrichtsfreie Zeit wird für das Selbststudium verwendet. Die Hochschule kann in dieser Zeit
a.Praktika vorsehen,
b.in begründeten Fällen das Kontaktstudium im Umfang von höchstens drei Wochen durchführen.
Von Abs. 3 lit. b ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die
a.zur Erhaltung und Entwicklung der körperlichen, künstlerischen sowie technischen Fertigkeiten dienen,
b.von anderen Hochschulen mit anderer Semesterstruktur angeboten werden.
In den Ferien (Kalenderwochen 52 und 1 sowie 31 bis 34) wird kein Kontaktstudium durchgeführt und es werden keine Studienleistungen verlangt.
VI. Abschnitt: Diplome
A. Studienabschluss
Abschluss
Das Major-Studienprogramm wird mit Bachelor- oder Masterabschlussleistungen abgeschlossen.
Die jeweilige Studienordnung definiert die Elemente der Bacheloroder Masterabschlussleistungen, die Bewertungskriterien sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
Die Studienleitung setzt die Prüfungskommission ein.
Voraussetzungen für den Studienabschluss
Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn
a.die erforderlichen Credits erworben wurden und
b.in den Bachelor- oder Masterabschlussleistungen die Bewertung «bestanden» oder mindestens die Note 4 erreicht wurde.
Die Studienleitung teilt den Studierenden die Bewertung der erbrachten Abschlussmodule mit. Auf Gesuch ist die Bewertung mündlich oder schriftlich zu begründen.
B. Diplomierung
Diplomtitel
Die ZHdK verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang den Titel «Bachelor of Arts ZHdK in [Bezeichnung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeichnung] oder individuellem Studienbereich».
Sie verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Titel «Master of Arts ZHdK in [Bezeichnung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeichnung] oder individuellem Studienbereich».
Die ZHdK verleiht mit dem entsprechenden Masterdiplom zudem das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit dem Titel «Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung [Musik oder Bildnerisches Gestalten]».
Diplomdokumente
Die ZHdK stellt bei erfolgreichem Abschluss eine Diplomurkunde, ein Diploma Supplement sowie ein Transcript of Records aus.
Die Diplomurkunde enthält den Titel. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor der ZHdK und der jeweiligen Departementsleitung unterzeichnet.
Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über den Studiengang, die Studienprogramme sowie den individuellen Studienbereich in standardisierter Form wiedergibt.
Das Transcript of Records bescheinigt die erfolgreich absolvierten Module.
Ist das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, stellt die ZHdK das Transcript of Records über die erfolgreich absolvierten Module aus.
VII. Abschnitt: Ausschluss vom Studium und Rechtsschutz
A. Ausschluss
Ausschluss
Die Departementsleitung schliesst auf Antrag der Studienleitung Studierende aus einem Studiengang aus, wenn Module nach § 30 Abs. 2 nicht bestanden wurden.
Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studienleitung Studierende aus einem Studiengang insbesondere ausschliessen, wenn
a.die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäss Studienordnung nicht nachgewiesen wurden,
b.die Höchststudiendauer überschritten wurde oder
c.die Wahlpflichtmodule nach § 30 Abs. 4 nicht bestanden wurden.
Die Studienordnung kann abschliessend festhalten, welcher der in Abs. 2 aufgeführten Ausschlussgründe zwingend zum Ausschluss führt.
B. Rechtsschutz
Grundlage
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem FaHG[4] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[3].
Rechtsmittel
Anordnungen der ZHdK können mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.
Anordnungen im Zusammenhang mit der Zulassung an die ZHdK unterliegen zunächst der internen Einsprache an die zuständige Departementsleitung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden.
Über den Rekurs befindet die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
VIII. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
Bachelorstudierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2023/24 begonnen haben, und Masterstudierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/25 begonnen haben, schliessen es nach bisherigem Recht ab.
Studierende, die ihr Studium unterbrechen, werden unter das neue Recht gestellt. Die Bedingungen des Wiedereintritts sowie der Anrechnung von früheren Studienleistungen richten sich nach § 34.
[1] OS 77, 24; Begründung siehe ABl 2021-11-12.
[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2023 (OS 77, 145).
[3] LS 175. 2.
[4] LS 414. 10.
[5] LS 414. 101.
[6] LS 415. 33.
[7] Fassung gemäss B vom 15. Februar 2022 (OS 77, 145; ABl 2022-02-25). In Kraft seit 1. Februar 2023.
[8] Fassung gemäss B vom 7. November 2023 (OS 79, 26; ABl 2023-12-01). In Kraft seit 1. Februar 2024.