Allgemeine Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 18. Dezember 2007)[1]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. a, c und l des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

A. Allgemeines

Allgemeine Ziele des Studiums

§ 1.

1

Das Studium an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) dient den Studierenden zur Erarbeitung und Vertiefung künstlerischer, gestalterischer, pädagogischer sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen im gewählten Fachgebiet.

2

Es qualifiziert die Studierenden im künstlerischen und gestalterischen Bereich durch Entwicklung der Kreativität, des Ausdrucksvermögens, der Vermittlungsfähigkeit, des Rezeptionsverständnisses und der kulturellen Bildung.

3

Es befähigt die Studierenden insbesondere, ihre Fähigkeiten, Erkenntnisse und Methoden in ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit anzuwenden.

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 2.

1

Diese Studienordnung regelt die Grundsätze über die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiums auf Bachelor-Stufe sowie, besondere Regelungen vorbehalten, auf Master-Stufe.

2

Die Hochschulleitung erlässt für die einzelnen Studiengänge besondere Studienordnungen (BSO). Die BSO können zur vorliegenden Studienordnung abweichende Bestimmungen enthalten. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

3

Die Hochschulleitung legt die inhaltlichen Ziele und Grundlagen wie allgemeine Lehrziele, Ausbildungsstruktur, Lehrplan, Lehrveranstaltungen in den Ausbildungskonzepten fest.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 3.

Zum Studium auf Bachelor-Stufe wird zugelassen, wer

a.die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt,

b.einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist und

c.nachweist, dass sie oder er über genügend Deutschkenntnisse und, soweit erforderlich, über genügend Englischkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.

Ausnahmen

§ 4.

1

Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studiengangsleitung bei Vorliegen besonderer Gründe eine Person durch Aufnahme sur dossier zum Studium zulassen, ohne dass die Voraussetzungen gemäss § 3 lit. a erfüllt sein müssen.

2

Erfolgt eine Zulassung trotz Fehlens der sprachlichen Voraussetzung gemäss § 3 lit. c, kann die Zulassung mit einer Auflage verbunden werden, welche von der Studiengangsleitung zu bestimmen ist.

Ausländische Abschlüsse

§ 5.

1

Im Ausland erworbene Abschlüsse auf Sekundarstufe II werden schweizerischen Abschlüssen gleichgestellt, sofern sie mindestens dem Niveau der Berufsmaturität entsprechen.

2

Bei Einzelfragen über die Anerkennung entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

C. Verfahren

In zeitlicher Hinsicht

§ 6.

Die Zulassung gilt jeweils für das Studienjahr, für welches die Eignungsabklärung vorgesehen war.

Zuständigkeit

§ 7.

Die Departementsleitung entscheidet über die Aufnahme.

Immatrikulation

§ 8.

Wer zum Studium aufgenommen ist, wird nach Bezahlung der Gebühren an der ZHdK immatrikuliert.

D. Struktur des Studiums

Studienaufbau

§ 9.

1

Ein Studiengang an der ZHdK nach dem Bologna-Modell kann zweistufig aufgebaut sein. Die erste Stufe schliesst mit dem Bachelor-, die zweite Stufe mit dem Master-Diplom ab.

2

Die Bachelor-Studiengänge sind in Studiengang-übergreifende, Bachelorspezifische und vertiefungsspezifische Module unterteilt.

Studienangebot

§ 10.

Die Lehrangebote richten sich nach den für die einzelnen Studiengänge und deren Vertiefungen erstellten Ausbildungskonzepten.

Studiendauer und Studienumfang

§ 11.

1

Auf Bachelor-Stufe entspricht der Umfang der zu erbringenden Studienleistungen einer Regelstudienzeit von drei Jahren, was 180 ECTS-Punkten (Credits) entspricht. Das Bachelor-Studium ist in mindestens sechs bis maximal zehn Semestern zu absolvieren.

2

Auf Master-Stufe entspricht der Umfang der zu erbringenden Studienleistungen einer Regelstudienzeit von anderthalb bis zwei Jahren, was 90 bis 120 ECTS-Punkten entspricht. Das Master-Studium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Punkten ist in mindestens drei, höchstens fünf, dasjenige im Umfang von 120 ECTS-Punkten in mindestens vier, höchstens sechs Semestern zu absolvieren.

Semesterstrukturen

§ 12.

1

Ein Studienjahr ist in ein Herbst- und ein Frühlingssemester gegliedert. Die Zeit zwischen diesen Semestern gilt als Zwischensemester.

2

Das Herbstsemester dauert von der Woche 38 bis und mit Woche 3; das Frühlingssemester von der Woche 8 bis und mit Woche 23.

3

Die Zwischensemester gelten in der Regel als unterrichtsfreie Zeit. Es ist zulässig, in den Zwischensemestern

a.weitere Studienleistungen zu erbringen, die ECTS-relevant sind,

b.Praktika zu absolvieren,

c.Lehrveranstaltungen gemäss Lehrplan und im Umfang bis maximal drei Wochen durchzuführen.

4

In den Ferienwochen 52 und 1, 5 und 6 sowie im ganzen August werden keine Lehrveranstaltungen angeboten oder Studienleistungen verlangt.

Wochen- und Tagesstrukturen

§ 13.

Die Hochschulleitung legt die Wochen- und Tagesstrukturen in einer Richtlinie fest.

E. Studienleistungen

Studienleistungen

§ 14.

1

Die Leistungen der Studierenden sind im Rahmen der Anforderungen der BSO und der jeweiligen Ausbildungskonzepte zu erbringen.

2

Die Leistungen der Studierenden werden nach den Regeln des European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet (Punkte). Ein ECTS-Punkt entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Stunden.

3

ECTS-Punkte werden für Studienleistungen vergeben, sofern die Bewertung mindestens mit genügend ausfällt.

4

Im Bachelor-Studium können pro Semester maximal 36 ECTS-Punkte erzielt werden. Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten im ECTS-Reglement. Abweichungen sind in den BSO festzulegen.

5

Die Leistungen der Studierenden können innerhalb der ZHdK auch studiengangsübergreifend anerkannt werden.

6

Die Studiengangsleitungen können «Campus-Punkte» erteilen. Dies sind ECTS-Punkte, die für studentische Leistungen vergeben werden können, welche im Zusammenhang mit ausbildungsrelevanten Veranstaltungen erbracht werden und als Ausbildungsbestandteil gelten. Die Hochschulleitung legt die maximale Anzahl fest.

Bewertungen und Leistungskontrollen

§ 15.

1

Die Studienleistungen werden durch Leistungskontrollen geprüft. Eine mit «ungenügend» bewertete Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden.

2

Die Studienleistungen werden auf Grund verbindlicher und rechtzeitig mitgeteilter Kriterien bewertet.

3

Die Bewertungen werden auf Gesuch hin mündlich oder schriftlich begründet.

4

Die Studienleistungen werden mittels Buchstaben (A bis F), Noten (6 bis 1) oder als bestanden oder nicht bestanden bewertet.

5

Die Einzelheiten sind in der Bewertungsskala im Anhang festgehalten. Diese richtet sich nach den individuellen Ergebnissen und verzichtet auf eine relative Zuteilung.

6

Das Prädikat «mit Auszeichnung» kann bei einer Bewertung mit dem Buchstaben A oder ab der Note 5,75 vergeben werden.

7

Die Einzelheiten regeln ein Reglement und die BSO.

Eigenleistungen

§ 16.

1

Die Studierenden erbringen ihre Leistungen eigenständig.

2

Nicht eigenständig erbrachte Leistungen wie Übernahmen, Plagiate und andere Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen gelten als unredlich.

3

Unredliche Leistungen werden als nicht bestanden bewertet.

F. Organisation des Studiums

Praktikum

§ 17.

1

Das Praktikum kann Bestandteil einer Ausbildung sein, wenn eine Betreuung gewährleistet und es in der BSO oder im Ausbildungskonzept vorgesehen ist.

2

Das Praktikum muss in einem einschlägigen Berufsfeld geleistet werden.

3

Art und Dauer des Praktikums sind von der Studiengangsleitung zu genehmigen.

4

Die Studierenden bleiben während des Praktikums eingeschrieben.

Urlaub

§ 18.

1

Urlaube sind in der Regel bis zu einem Jahr möglich. Der Urlaub ist rechtzeitig zu beantragen und von der Studiengangsleitung zu bewilligen.

2

Als Urlaubsgründe kommen in Betracht: Schwangerschaft, Elternschaft, Unfall, Krankheit, Militär sowie weitere begründete Fälle.

3

Die Studierenden bleiben während des Urlaubs eingeschrieben. Sie sind von der Bezahlung der Gebühren befreit, sofern der Urlaub mindestens zehn Wochen dauert.

Studienunterbruch

§ 19.

1

Das Studium kann im Einverständnis mit der Studiengangsleitung unterbrochen werden.

2

Während des Studienunterbruchs sind die Studierenden nicht eingeschrieben.

3

Dauert der Unterbruch nicht länger als zwei aufeinander folgende Jahre, werden die Studienleistungen bei Wiedereintritt voll angerechnet, sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen im Studiengang erfolgt sind. Bei länger dauerndem Studienunterbruch entscheidet die Studiengangsleitung über die Bedingungen des Wiedereintritts, insbesondere darüber, welche früheren Studienleistungen angerechnet werden können.

4

Bereits erworbene ECTS-Punkte sind bei Wiedereintritt anzurechnen. Liegt der Erwerb der Punkte mehr als drei Jahre zurück, entscheidet die Studiengangsleitung über zusätzlich zu erbringende Studienleistungen, damit das Studium auf dem aktuellen Stand des Lehrangebots weitergeführt werden kann.

Semester an anderen Hochschulen

§ 20.

1

Die ZHdK kooperiert mit anderen Hochschulen und beteiligt sich an Austauschprogrammen.

2

Sie unterstützt Studierende, die Semester an anderen Hochschulen im In- oder Ausland absolvieren wollen, indem sie diese an entsprechende Hochschulen vermittelt.

3

Studierende, die auswärtige Semester absolvieren, teilen dies in der Regel vier Monate vor der jeweiligen Immatrikulation und jeweils auf Studienjahrbeginn mit.

4

Die ZHdK anerkennt Leistungen aus auswärtigen Semestern im Rahmen der Ausbildungskonzepte und der ECTS-Vereinbarung.

5

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Studiengangwechsel

§ 21.

1

Ein Studiengangwechsel innerhalb der ZHdK ist jeweils auf Beginn eines Semesters möglich, sofern der Nachweis über die geforderten Kenntnisse und Kompetenzen erbracht wird. Die Modalitäten des Nachweises werden von den Studiengangsleitungen festgesetzt. Der Wechsel ist in der Regel vier Monate vor Semesterbeginn mitzuteilen.

2

Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Wechsel in einen anderen Studiengang der ZHdK sind:

a.ein Nachweis der bisher absolvierten und mit den Studiengangsanforderungen vergleichbaren Studienleistungen,

b.ein positives Resultat der Eignungsabklärung.

3

Die Einstufung in ein Studiensemester bei Übertritt erfolgt auf Grund der Eignungsabklärung und der teilweisen Anrechnung von Studienbescheinigungen sowie der erbrachten ECTS-Punkte. Der Entscheid liegt im Ermessen der Studiengangsleitung.

Wechsel an die ZHdK

§ 22.

1

Studierende, die aus einer anderen Hochschule in die ZHdK eintreten möchten, werden aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 2 erfüllen.

2

Über die Aufnahme entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung.

G. Diplom

Diplom

§ 23.

1

Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn

a.die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht,

b.die Leistungskontrollen erfolgreich absolviert und

c.die erforderlichen ECTS-Punkte nachgewiesen wurden.

2

Die Departementsleitung teilt den Studierenden die Bewertung der erbrachten Studienleistungen schriftlich mit. Auf Gesuch hin ist die Bewertung zu begründen. Die ZHdK kann die Studierenden vorab darüber orientieren, ob sie das Studiusm erfolgreich abgeschlossen haben.

3

Bei einem erfolgreichen Studienabschluss wird eine Diplomurkunde der Zürcher Hochschule der Künste für ein Bachelor-Diplom des entsprechenden Studiengangs und dessen Vertiefung oder ein Master-Diplom des entsprechenden Studiengangs und dessen Vertiefung erteilt.[3]

4

Ist das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen worden, stellt die ZHdK eine Bestätigung über die erbrachten Studienleistungen aus.

H. Ausschluss

Ausschluss

§ 24.

1

Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studiengangsleitung Studierende aus einem Studiengang ausschliessen, wenn

a.bei der Wiederholung einer Leistungskontrolle die Leistung mit ungenügend oder als nicht bestanden bewertet wurde oder

b.die maximale Studiendauer überschritten wurde.

2

Die Hochschulleitung kann Studierende aus der ZHdK ausschliessen:

a.wenn eine unredliche Leistung gemäss § 16 Abs. 3 erbracht wird oder

b.bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung.

I. Rechtsmittel

Rechtsmittel

§ 25.

1

Anordnungen der ZHdK, welche die Studierenden hinsichtlich ihres Studiums betreffen, wie Zulassung, Abschlussprüfungen und Ausschluss, können mittels Rekurs angefochten werden.

2

Das Verfahren für die Einsprache wird von der Hochschulleitung festgelegt.

K. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 26.

Diese Studienordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang Bewertungsskala

(§ 15 Abs. 5)

A

hervorragend (6) ausgezeichnete Leistungen

B

sehr gut (5–6) überdurchschnittliche Leistungen

C

gut (5) insgesamt gute und solide Arbeit

D

befriedigend (4–5) mittelmässig

E

ausreichend (4) die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen

FX nicht bestanden (3,5) es sind Nachbesserungen erforderlich

F

klar nicht bestanden Abstufungen: 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach bzw. keine Arbeit geleistet – die Arbeit ist zu wiederholen, in der Regel keine Nachbesserung.


[1] OS 63, 21.

[2] LS 414. 10.

[3] Fassung gemäss B vom 27. September 2022 (OS 77, 572; ABl 2022-10-28). In Kraft seit 1. Januar 2023.

414.262 – Versionen

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06001.02.200801.01.2023Version öffnen