Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 16. Januar 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

Geltungs- und Aufgabenbereich

§ 1.

1

Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).

2

Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.

Leitbild

§ 2.

Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operativen Ausrichtung der Hochschule.

Qualitätssicherung

§ 3.

Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Qualitätssicherung und -entwicklung.

Leistungsauftrag

§ 4.

1

Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Produktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer (WTT).[3]

2

Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, soweit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.

Kooperationen

§ 5.

1

Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen auf nationaler und internationaler Ebene.

2

Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompetenzen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.

3

Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Vereinbarungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netzwerken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzordnungen vorgesehen ist.[3]

Organe der Hochschule

§ 6.[3]

Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Hochschulleitung, die Departementsleiterinnen und Departementsleiter sowie die Hochschulversammlung (Vertretung aller Angehörigen).

Struktur der Hochschule

§ 7.[3]

1

Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente, die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.

2

Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.

3

Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Studiengängen, Instituten und weiteren Einheiten:

Departement Darstellende Künste und Film,

Departement Design,

Departement Kulturanalysen und Vermittlung,

Departement Fine Arts,

Departement Musik.

4

Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen.

5

Die Dossiers

betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen koordinierende Funktionen wahr,

leisten konzeptionellstrategische und operative Arbeit; sie führen Projekte durch.

Aufgaben

§ 8.

1

Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag.

2

Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.

3

Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen.

4

Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mitglied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Aufgaben (Dossiers).

5

Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamthochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung.

6

...[4]

Anstellung und Führung des Personals

§ 9.

1

Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkategorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung geregelt.

2

Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.

3

Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals werden in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkretisierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.[3]

Finanzen

§ 10.

1

Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.[3]

2

Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.

3

Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen Departementsleitungen.

Mitwirkung

§ 11.

1

Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte – auf Vernehmlassung,

auf Antrag und

auf Mitwirkung in Gremien.

2

Als Mitwirkungsgremien bestehen:

Hochschulversammlung,

Studierendenrat,

Senat (Vertretung der Dozierenden und Lehrbeauftragten),

Mittelbaurat,

Personalrat.

3

Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.[3]

4

Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von der Hochschulleitung zu genehmigen sind.[3]

Kommunikation

§ 12.[3]

1

Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommunikationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird.

2

Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation der Gesamthochschule.

3

Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwortlichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.

Inkraftsetzung

§ 13.

Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 78. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.

[2] LS 414. 10.

[3] Fassung gemäss B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABl 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020.

[4] Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABl 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020.

414.261 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13025.09.2025Version öffnen
10826.03.202025.09.2025Version öffnen
06001.04.200826.03.2020Version öffnen