Studienordnung für den Masterstudiengang Circular Economy Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 2. Juni 2022)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Circular Economy Management.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studium und Umfang

§ 3.

1

Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten werden.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.

Anrechnung von ECTS-Credits

§ 4.

An der ZHAW oder andernorts auf konsekutiver Masterebene erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 5.

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:

a.Bachelorabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50,

b.Bachelorabschluss in einem naturwissenschaftichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50,

c.Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50.

2

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

a.einen mit «gut» bestandenen Nachweis von Englischkenntnissen auf Stufe B2 gemäss Common European Framework of Reference for Languages (CEFR) erbringen, sofern Englisch nicht ihre Erst- oder Hauptsprache (bisherige Schulsprache) ist,

b.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

3

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 6.

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

C. Module

Modulsprache und Durchführung

§ 7.

1

Die Module werden in englischer Sprache durchgeführt.

2

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

3

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Bestehen von Modulen

§ 8.[4]

1

Ein Modul ist bestanden, wenn

a.die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder

b.das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

2

Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Expertinnen und Experten

§ 9.[5]

1

In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass Expertinnen und Experten zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.

2

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.

Nachbesserung oder Nachprüfung

§ 10.[5]

1

Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungsnachweise oder Module ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachprüfung.

Wiederholung von Modulen

§ 11.[5]

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 12.[5]

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.alle erforderlichen Module bestanden und

b.90 ECTS-Credits erreicht sind.

Abschlussnote

a. Allgemein

§ 13.[5]

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der gemäss Anhang relevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

b. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 14.[5]

1

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

2

Die Studiengangleitung regelt,

a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Titel

§ 15.[5]

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Circular Economy Management» abgeschlossen.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Circular Economy Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Circular Economy Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.


[1] OS 77, 430; Begründung siehe ABl 2022-07-29.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] Fassung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 416; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

[5] Nummerierung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 416; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

414.253.875 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.12.2024Version öffnen
11801.10.202201.12.2024Version öffnen