Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 10. Dezember 2015)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Accounting and Controlling.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studium und Umfang

§ 3.

1

Der Masterstudiengang kann als Voll- oder Teilzeitstudium angeboten werden.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

Anrechnung von Credits

§ 4.

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 5.

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:

a.[5] Bachelorabschluss in Business Administration im Umfang von 180 Credits, wovon mindestens 12 Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen,

b.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 Credits, wovon mindestens 12 Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.

3

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

a.den Nachweis erbringen, dass sie in der Lage sind, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,

b.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

4

Falls die verlangten Credits für den Nachweis im Themenbereich «Accounting and Controlling» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen in diesem Fall im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.

Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.

2

Es werden folgende Kriterien überprüft:

a.Allgemeine Fachkompetenz

b.Sprachkompetenz

c.Motivation

3

Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 2 lit. a–c als erfüllt beurteilt werden.

4

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 6 a.[4]

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung.

C. Module

Modulsprachen

§ 7.

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

Durchführung

§ 8.

1

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

2

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Modulbewertung und Nachbesserung

§ 9.

1

Sämtliche Module sind zu benoten.

2

Für einzelne Leistungsnachweise kann auch die Bewertung «bestanden» oder «nicht bestanden» vergeben werden.

3

Eine Nachbesserung ist nur für Projektarbeiten und die Masterarbeit möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und der Leistungsnachweis mit mindestens 3,50 bewertet wurde. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden.

Expertinnen und Experten

§ 10.

1

In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass Expertinnen und Experten zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.

2

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.

Bestehen und Wiederholung von Modulen

§ 11.

1

Ein Modul ist bestanden, wenn

a.die Modulnote mindestens 4,00 beträgt und

b.alle nicht benoteten Leistungsnachweise des Moduls bestanden sind.

2

Von nicht bestandenen Modulen sind nur alle nicht bestandenen Leistungsnachweise zu wiederholen.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 12.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Accounting and Controlling» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 13.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.sämtliche Pflichtmodule bestanden und

b.90 Credits erreicht sind.

Abschlussnote

§ 14.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Modulnoten. Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.


[1] OS 71, 125; Begründung siehe ABl 2016-02-26. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 9. Februar 2016.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2016.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 122; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

[5] Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 122; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

414.253.865 – Versionen

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