Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 10. Dezember 2015)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Accounting and Controlling.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studium und Umfang

§ 3.

1

Der Masterstudiengang kann als Voll- oder Teilzeitstudium angeboten werden.[2] Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits[6].

Anrechnung von ECTSCredits

§ 4.

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits[6] werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 5.[6]

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:

a.[5] Bachelorabschluss in Business Administration im Umfang von 180 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 ECTS-Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen,

b.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 ECTS-Credits, wovon mindestens 12 ECTS-Credits aus den Themenbereichen Accounting and Controlling stammen müssen.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.

3

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

a.in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,

b.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

4

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

5

Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Themenbereich «Accounting and Controlling» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen in diesem Fall im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 6 a.[9]

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

C. Module

Modulsprachen

§ 7.

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

Durchführung

§ 8.

1

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

2

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Modulbewertung

§ 9.[11]

1

Dein Modul ist bestanden, wenn

a.die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder

b.das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

2

Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Nachbesserung

§ 10.[11]

Eine Nachbesserung ist nur für Projektarbeiten und die Masterarbeit möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,50 bewertet wurde. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden.

Expertinnen und Experten

§ 11.[12]

1

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.[6]

2

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.

Wiederholung von Modulen

§ 12.[12]

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 13.[12]

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Accounting and Controlling» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 14.[12]

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.[6] alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden und

b.90 ECTS-Credits erreicht sind.

Abschlussnote

§ 15.[12]

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 16.[12]

1

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

2

Die Studienleitung regelt,

a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Accounting and Controlling an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

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[1] OS 71, 125; Begründung siehe ABl 2016-02-26. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 9. Februar 2016.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2016.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 122; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

[5] Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 122; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

[6] Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 40; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[7] Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 40; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[8] Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 53; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[9] Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 53; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[10] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 522; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[11] Fassung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 415; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

[12] Nummerierung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 415; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

414.253.865 – Versionen

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