Studienordnung für den Masterstudiengang International Business an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang International Business.
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Studium und Umfang
Der Masterstudiengang wird als Vollzeitstudium angeboten.
Anrechnung von ECTS-Credits
An der ZHAW oder andernorts auf konsekutiver Masterebene erworbene ECTS-Credits[7] werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
a. Anforderungen an den Bachelorabschluss
Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:[5]
a.Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen,
b.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen.
Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.
Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs. 1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznachweis bestehen.
Einzelheiten zum Zusatznachweis sind im Anhang geregelt.
b. Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
a.einen Nachweis der Englischkenntnisse auf Stufe C1 gemäss Common European Framework of Reference for Languages (CEFR) erbringen, sofern Englisch nicht ihre Muttersprache ist,
b.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.
Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.
Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.
C. Module
Modulsprache und Durchführung
Die Module werden in englischer Sprache durchgeführt.
Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Bestehen von Modulen
Ein Modul ist bestanden, wenn
a.die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder
b.das Modul mit «bestanden» bewertet wird.
Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
Expertinnen und Experten
In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass Expertinnen und Experten zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.
Nachbesserung oder Nachprüfung
Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungsnachweise oder Module ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden.
Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachprüfung.
Wiederholung von Modulen
Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
Titel
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in International Business» abgeschlossen.
Bestehensvoraussetzungen
Der Mastertitel wird vergeben, wenn
a.alle erforderlichen Module bestanden und
b.90 ECTS-Credits erreicht sind.
Abschlussnote
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Die Studiengangleitung regelt,
a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang International Business an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang International Business an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
[1] OS 71, 120; Begründung siehe ABl 2016-02-26. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 9. Februar 2016.
[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2016.
[3] LS 414. 252. 3.
[4] Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 121; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.
[5] Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 58; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018.
[6] Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 51; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.
[7] Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 51; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.
[8] Aufgehoben durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 51; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.
[9] Eingefügt durch B vom 8. Juli 2021 (OS 77, 22; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.
[10] Fassung gemäss B vom 8. Juli 2021 (OS 77, 22; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.
[11] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 521; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.
[12] Fassung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 414; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.