Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 31. Oktober 2013)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Management and Law.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studium und Umfang

§ 3.

1

Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten werden.

2

Die Regelstudiendauer im Teilzeitstudium beträgt vier Semester.

3

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 Credits.

Anrechnung von Credits

§ 4.

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 5.

1

Zum Studium zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorabschluss von mindestens 180 Credits:

a.in Wirtschaftsrecht oder in einem gleichwertigen rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang,

b.in Business Administration mit Studienrichtung Management and Law (mit Auflagen zur Nachqualifikation im rechtswissenschaftlichen Bereich),

c.in Business Administration (mit Auflagen zur Nachqualifikation im rechtswissenschaftlichen Bereich),

d.in Rechtswissenschaft (mit Auflagen zur Nachqualifikation im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich).

2

Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäss Abs. 1 lit. a entscheidet die Studiengangleitung.

3

Falls vorausgesetzte rechts- oder wirtschaftswissenschaftliche Kompetenzen bei Studienbeginn teilweise noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Einzelheiten zu den Nachqualifikationsleistungen, insbesondere, bis zu welchem Zeitpunkt diese erbracht werden müssen, sind im Anhang geregelt.

4

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

a.in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,

b.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Eignungsabklärung

§ 6.

1

Die ZHAW führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.

2

Es werden überprüft:

a.Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fachkompetenz,

b.Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit,

c.Sprachkompetenz in Englisch und Deutsch,

d.Motivation zum Studium.

3

Mit allen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllen, wird ein Aufnahmegespräch in Form eines strukturierten Interviews geführt.

4

Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

C. Module

Modulkategorien

§ 7.

Das Studienangebot besteht aus folgenden Modulkategorien:

a.Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Module,

b.Wissenschaftliches Arbeiten / Wissenschaftliche Praxisprojekte (anwendungsorientierte Forschung),

c.Masterarbeit.

Modulsprachen

§ 8.

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Bewertung von Leistungsnachweisen und Benotung von Modulen

§ 9.

1

Leistungsnachweise werden auf einer Notenskala von 6 bis 1 in Viertelnotenschritten bewertet. Für einzelne Leistungsnachweise kann auch die Bewertung «bestanden» oder «nicht bestanden» vergeben werden.

2

Sämtliche Module sind zu benoten. Werden mehrere Leistungsnachweise im Modul eingefordert, so werden die Modalitäten der Notenermittlung auf Modulebene in der Modulbeschreibung festgehalten.

Bestehen von Modulen

§ 10.

Ein Modul ist bestanden, wenn

a.die Modulnote mindestens 4,0 beträgt und

b.alle nicht benoteten Leistungsnachweise des Moduls bestanden sind.

Expertinnen und Experten

§ 11.

1

Expertinnen und Experten werden zur Begutachtung von Masterarbeiten beigezogen und können zur Betreuung der Praxisprojekte eingesetzt werden.

2

Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.

Nachbesserung

§ 12.

1

Die Studiengangleitung kann für einzelne Leistungsnachweise oder Module, die mit Noten zwischen 3,5 und 3,99 bewertet wurden, eine Nachbesserung anbieten.

2

Die Nachbesserung von Gruppenarbeiten und unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

3

Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Nachbesserung.

4

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.

Wiederholung von Modulen

§ 13.

Von nicht bestandenen Modulen sind die nicht bestandenen Leistungsnachweise zu wiederholen. Termin und Modalitäten legt die Studiengangleitung fest. Die Leistungsnachweise sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen.

Masterarbeit

§ 14.

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn 50 Credits erreicht sind.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 15.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Management and Law» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 16.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.sämtliche Module bestanden und

b.90 Credits erreicht sind.

Abschlussnote

§ 17.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Modulnoten. Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

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[1] OS 69, 46; Begründung siehe ABl 2013-12-20. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 10. Dezember 2013.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2014.

[3] LS 414. 252. 3.

414.253.845 – Versionen

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