Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik.
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Studienform und Umfang
Der Masterstudiengang wird als Teilzeitstudium angeboten.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits.
Anrechnung von ECTS-Credits
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
a. Anforderungen an den Bachelorabschluss
Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:
a.Bachelorabschluss in Wirtschaftsinformatik im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen,
b.Bachelorabschluss in Business Administration, Vertiefung Wirtschaftsinformatik, im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS-Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen,
c.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 ECTS-Credits mit mindestens guten Leistungen. Von den 180 ECTS-Credits müssen mindestens 40 ECTS-Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen.
Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. c.
Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs. 1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznachweis bestehen.
Einzelheiten zum Zusatznachweis sind im Anhang geregelt.
Falls die verlangten ECTS-Credits für den Nachweis im Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.
b. Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
a.in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
b.eine Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.
Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.
Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.
C. Module
Durchführung
Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Nachbesserung
Für Leistungsnachweise in Form einer Projektarbeit und die Masterarbeit kann eine einmalige Nachbesserung erbracht werden, wenn
a.die Gesamtbewertung des Moduls zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wird und
b.die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird der Leistungsnachweis mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.
Expertinnen und Experten
Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Projektarbeiten, herangezogen werden.
Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.
Bestehen und Wiederholung von Modulen
Ein Modul ist bestanden, wenn
a.die Modulnote mindestens 4,00 beträgt und
b.alle nicht benoteten Leistungsnachweise des Moduls bestanden sind.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
Bestehensvoraussetzungen
Das Studium ist bestanden, wenn
a.alle erforderlichen Module bestanden und
b.90 ECTS-Credits erreicht sind.
Abschlussnote
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Die Studiengangleitung regelt,
a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
Titel
Der Masterstudiengang wird mit folgendem Titel abgeschlossen: «Master of Science ZFH in Wirtschaftsinformatik».
F. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 14. Juni 2012.
Übergangsbestimmung vom
22. August 2019
Studierende, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/2021 aufgenommen haben, schliessen dieses bis Ende Frühlingssemester 2021 in der Kooperation und mit den Bestehensvoraussetzungen der Kooperation ab. Im Übrigen gilt die Studienordnung vom 22. August 2019.
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Anhänge
Anhang[4] zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Lehre
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter (
www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
[1] OS 75, 44; Begründung siehe ABl 2019-11-01. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 1. Oktober 2019.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2020.
[3] LS 414. 252. 3.
[4] Eingefügt durch B vom 8. Juli 2021 (OS 77, 20; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.
[5] Fassung gemäss B vom 8. Juli 2021 (OS 77, 20; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.