Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik.
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen und zu den administrativen Verfahren, werden in einem Anhang geregelt.
Partnerhochschulen
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), die Hochschule Luzern (HSLU), die Berner Fachhochschule (BFH) und die FHS St. Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften (FHS) bieten den Masterstudiengang gemeinsam an.
Gremien des Studiengangs
Jede Partnerhochschule ernennt je ein Mitglied des Steuerungsausschusses und der Studiengangleitung. Der Steuerungsausschuss erlässt ein Organisationsreglement.
Teilzeitstudium und Umfang
Der Masterstudiengang wird als Teilzeitstudium angeboten.
Die Regelstudiendauer beträgt vier Semester.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 Credits.
Anrechnung von Credits
An der ZHAW oder andernorts auf konsekutiver Masterebene erworbene Credits sind anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Die Studiengangleitung führt das Zulassungsverfahren durch und vergibt die Studienplätze. Sie kann eine Aufnahmekommission einsetzen, in der jede Partnerhochschule paritätisch vertreten sein muss.
Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen:
a.Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik im Umfang von 180 Credits,
b.Bachelor of Science in Business Administration, Studienrichtung Wirtschaftsinformatik im Umfang von 180 Credits, wovon mindestens 40 Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen müssen,
c.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang im Umfang von 180 Credits, wovon mindestens 40 Credits aus dem Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» stammen müssen.
Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 2 lit. c.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
a.in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
b.eine Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren. Diese erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anhand eines standardisierten Interviews. Dabei werden die Fach-, Sprach- und Methodenkompetenz sowie die Motivation zum Studium überprüft und bewertet.
Falls die verlangten Credits für den Nachweis im Fachgebiet «Wirtschaftsinformatik» bei Studienbeginn noch nicht vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Die fehlenden Eingangskompetenzen müssen im ersten und zweiten Semester nachgearbeitet werden.
Nichtzulassung an Partnerhochschule
Bewerberinnen und Bewerber, die von den Partnerhochschulen nicht für den Studiengang zugelassen wurden, können im gleichen Studienjahrgang nicht von der ZHAW zugelassen werden.
C. Module
Modulsprachen und Modultypen
Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
Jedes Modul wird einem Modultyp zugeordnet. Es gibt folgende Modultypen:
a.Pflichtmodule (in den Kategorien Basis und Vertiefungsmodule),
b.Wahlpflichtmodule,
c.Wahlmodule.
Der Steuerungsausschuss bestimmt die Module gemäss Rahmenlehrplan, deren Dauer sowie die Anforderungen für die Leistungsnachweise und legt die Anzahl Credits pro Modul fest. Er bestimmt über die gegenseitige Abhängigkeit der Module, insbesondere bezüglich Pflicht- und Vorleistungen.
Durchführung
Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
Der Steuerungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Studiengangleitung über die Durchführung der Module und deren Modalitäten.
Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Modul.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Noten
Leistungsnachweise werden auf einer Notenskala von 6 bis 1 bewertet. Der Anhang zur Studienordnung regelt die Abstufung der Notenskala. 4 und höhere Noten bezeichnen bestandene Leistungsnachweise; Noten unter 4 bezeichnen nicht bestandene Leistungsnachweise. Sämtliche Module sind zu benoten.[5]
Für einzelne Leistungsnachweise kann auch die Bewertung «bestanden» und «nicht bestanden» vergeben werden. Werden mehrere Leistungsnachweise im Modul eingefordert, so werden die Modalitäten der Notenermittlung auf Modulebene im Modulbeschrieb festgehalten.
Eine allfällige Nachbesserungsmöglichkeit ist nur für Projektarbeiten und die Masterarbeit möglich (Note 3,5 mit Prädikat «Nachbesserung möglich») und muss im Modulbeschrieb festgehalten werden. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,0 vergeben werden.
Expertinnen und Experten
Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.
Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.
Bestehen und Wiederholung von Modulen
Ein Modul ist bestanden, wenn
a.[5] bei benoteten Leistungsnachweisen die Modulnote mindestens 4,0 ist und
b.bei nicht benoteten Leistungsnachweisen alle Leistungsnachweise mit «bestanden» bewertet sind.
Ist ein Modul nicht bestanden, dürfen alle nicht bestandenen Leistungsnachweise wiederholt werden.
Die Leistungsnachweise sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen.
Nicht bestandene Module können höchstens einmal wiederholt werden.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss des Studiums
Das Studium ist bestanden, wenn
a.alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind,
b.die Masterarbeit an einer der Partnerhochschulen verfasst und bestanden wurde und
c.insgesamt 90 Credits erreicht wurden, wovon mindestens 45 Credits im vorliegenden Masterstudiengang erworben wurden.
Titel und Abschlussnote
Das Studium wird mit der Erteilung des Masterdiploms abgeschlossen.
Das Masterdiplom wird von der Fachhochschule erteilt, an der die Absolventin oder der Absolvent zur Zeit des Studienabschlusses immatrikuliert war. Es wird der Titel «Master of Science ZFH in Wirtschaftsinformatik» vergeben.
Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus dem nach Credits gewichteten Durchschnitt aller Modulnoten.
Unter Voraussetzung einer repräsentativen Anzahl Studierender des Studiengangs enthält das Diplomzeugnis eine gesamthafte ECTS-Bewertung, die auf der Grundlage der Gesamtnoten bestimmt wird. Die prozentuale Verteilung der vergebenen Noten wird im Diploma Supplement festgehalten.
F. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Januar 2014[4]
Übergangsbestimmungen
Studierende mit Studienstart im Herbstsemester 2012/13 schliessen ihr Studium nach der Notenskala gemäss Fassung vom 14. Juni 2012 ab.
Für Studierende mit Studienstart ab Herbstsemester 2013/14 behalten die bereits erbrachten Leistungsnachweise ihre Gültigkeit und werden entsprechend der damals geltenden Notenskala ausgewiesen. Die Bewertung der Leistungsnachweise gemäss § 11 und dem Anhang zur Studienordnung erfolgt erst für Module, die ab Herbstsemester 2014/15 besucht werden.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[4] zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Lehre
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
[1] OS 67, 289; Begründung siehe ABl 2012-07-13. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 3. Juli 2012.
[2] Inkrafttreten: 1. September 2012.
[3] LS 414. 252. 3.
[4] Eingefügt durch B vom 23. Januar 2014 (OS 69, 206; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. August 2014.
[5] Fassung gemäss B vom 23. Januar 2014 (OS 69, 206; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. August 2014.