Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 29. September 2011)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Banking and Finance.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Partnerhochschulen

§ 3.

Die ZHAW und die Hochschule Luzern (HSLU) bieten den Masterstudiengang gemeinsam an.

Gremien des Studiengangs

§ 4.

Die Partnerhochschulen ernennen ein Steering Committee und eine gemeinsame Studiengangleitung. Ein Organisationsreglement bestimmt deren Aufgaben.

Teilzeitstudium und Umfang

§ 5.

1

Der Masterstudiengang wird als Teilzeitstudium angeboten.

2

Die Regelstudiendauer beträgt vier Semester.

3

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.

Anrechnung von ECTS-Credits

§ 6.

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 7.

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen:

a.Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Credits,

b.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.

3

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

a.den Nachweis einer Vertiefung im Themenfeld «Banking and Finance» im Umfang von 30 ECTS-Credits erbringen,

b.in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,

c.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

4

Die Eignungsabklärung gemäss Abs. 3 lit. c erfolgt durch die Studiengangleitung auf der Grundlage des Bewerbungsdossiers und eines standardisierten Interviews.

Abweisung durch die Partnerhochschule

§ 8.

Bewerberinnen und Bewerber, die von der Partnerhochschule nicht für den Studiengang zugelassen wurden, können für denselben Studienjahrgang nicht von der ZHAW zugelassen werden.

C. Module

Durchführung

§ 9.

1

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

2

Das Steering Committee entscheidet auf Vorschlag der Studiengangleitung über die Durchführung der Module.

3

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Modul.

Modulsprachen

§ 10.

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Noten

§ 11.

1

Die Bewertung einzelner Leistungsnachweise erfolgt grundsätzlich in Zehntelsnotenschritten. Abweichend hiervon, kann in der Modulbeschreibung eine Bewertung in Viertelsnotenschritten oder als «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden» festgelegt werden.

2

Die Bewertung von Modulen erfolgt gerundet auf halbe Notenschritte oder als «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden».

Expertinnen und Experten

§ 12.

1

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.

2

Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion.

Bestehen von Modulen

§ 13.

Ein Modul ist bestanden, wenn

a.alle erforderlichen Leistungsnachweise des Moduls gemäss Modulbeschrieb bestanden sind und

b.bei Modulen mit Notenbewertung die Modulnote mindestens 4,0 beträgt.

Wiederholung von Modulen

§ 14.

1

Ist ein Modul nicht bestanden, dürfen die nicht bestandenen Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. Termin und Modalitäten legt die Studiengangleitung fest.

2

Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen.

3

Diese Wiederholung gilt als Modulwiederholung. Eine Wiederholung weiterer nicht bestandener Leistungsnachweise des Moduls ist nicht möglich.

Nachbesserung

§ 15.

1

In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass bestimmte nicht bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der Leistungsnachweis mindestens mit 3,5 bewertet wurde.

2

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 16.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Banking and Finance» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 17.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind,

b.die Masterarbeit an einer der Partnerhochschulen verfasst und bestanden wurde,

c.90 ECTS-Credits insgesamt erreicht sind,

d.mindestens 45 ECTS-Credits an den Partnerhochschulen erworben wurden.

Abschlussnote

§ 18.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Modulnoten. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

F. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 19.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.

G. Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 20.

1

Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom 18. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

2

Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Modulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transferregelungen.[2]


[1] OS 67, ; Begründung siehe ABl 2011, 3463. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 8. November 2011.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2012.

[3] LS 414. 252. 3.

414.253.825 – Versionen

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