Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 18. September 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang Banking and Finance.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Partnerhochschulen

§ 3.

Die ZHAW und die Hochschule Luzern (HSLU) bieten den Masterstudiengang gemeinsam an.

Gremien des Studiengangs

§ 4.

Die Partnerhochschulen ernennen ein Steering Committee und eine Studienleitung. Ein Organisationsreglement bestimmt deren Aufgaben.

Teilzeitstudium und Umfang

§ 5.

1

Der Masterstudiengang wird als Teilzeitstudium angeboten.

2

Die Regelstudiendauer beträgt vier Semester.

3

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

Anrechnung von Credits

§ 6.

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 7.

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen:

a.Bachelorabschluss in Business Administration von 180 Credits,

b.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 Credits.

2

Die Studienleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.

3

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

a.den Nachweis einer Vertiefung im Themenfeld «Banking and Finance» im Umfang von 30 Credits erbringen,

b.in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,

c.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

Eignungsabklärung

§ 8.

1

Die ZHAW führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.

2

Es werden folgende Fähigkeiten überprüft:

a.Allgemeine Fachkompetenz,

b.Vertiefungsrelevante Fachkompetenz,

c.Sprachkompetenz in Englisch und Deutsch.

3

Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 2 lit. a–c als erfüllt beurteilt werden.

Aufnahmegespräch

§ 9.

Mit allen Bewerberinnen und Bewerbern wird ein Aufnahmegespräch geführt.

C. Module

Modultypen

§ 10.

1

Das Studienangebot besteht aus den Modultypen C, R und M.

2

C-Module sind Pflichtmodule. Sie vermitteln die Kernkompetenzen im Studiengang in den Bereichen Fachkompetenz, Methodenkompetenz, sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz.

3

R-Module sind Wahlpflichtmodule. Sie erweitern und unterstützen die in den Pflichtmodulen vermittelten Kompetenzen.

4

M-Module sind Wahlpflichtmodule. Sie vermitteln Zusatzkompetenzen ausserhalb des Kernbereichs des Studiengangs.

Bestehensvoraussetzungen

§ 11.

1

Wer ein C-Modul zum zweiten Mal nicht besteht, wird vom Studium ausgeschlossen.

2

Wer ein R-Modul oder ein M-Modul zum zweiten Mal nicht besteht, muss ein anderes Modul desselben Modultyps bestehen.

Durchführung

§ 12.

1

Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

2

Die ZHAW entscheidet auf Vorschlag des Steering Committees über die Durchführung der Module.

3

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Modul.

Leistungsstufen

§ 13.

1

Module können einer Leistungsstufe innerhalb der Masterausbildung zugeordnet werden.

2

Die Leistungsstufe eines Moduls entspricht den für das Modul geforderten Eingangskompetenzen.

3

Es werden die folgenden Bezeichnungen verwendet:

a.Basic,

b.Intermediate,

c.Advanced,

d.Specialized.

Modulsprachen

§ 14.

Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Noten

§ 15.

1

Die Bewertung einzelner Leistungsnachweise erfolgt in Viertels- und Zehntelsnotenschritten.

2

Die Bewertung von Modulen erfolgt in halben und ganzen Notenschritten.

Expertinnen und Experten

§ 16.

1

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.

2

Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion, sofern ihnen in dieser Studienordnung keine andere Funktion übertragen wird.

Nachbesserung

a. Allgemein

§ 17.

1

Ein Modul kann nachgebessert werden, wenn

a.das Modul aus nur einem Leistungsnachweis besteht und

b.die Modulnote 3,0 oder 3,5 beträgt.

2

Die Nachbesserung von Gruppenarbeiten und unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

3

Die Studienleitung bestimmt Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Nachbesserung.

b. Masterarbeit

§ 18.

1

Die Masterarbeit kann nachgebessert werden, wenn sie mit der Note 3,0 oder 3,5 bewertet wurde.

2

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.

Wiederholung von Modulen

§ 19.

Von nicht bestandenen Modulen sind sämtliche nicht bestandenen Leistungsnachweise zu wiederholen.

Beginn der Masterarbeit

§ 20.

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn 50 Credits erreicht sind.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 21.

1

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Banking and Finance» abgeschlossen.

2

Die ZHAW und die HSLU vergeben den Titel gemeinsam.

Abschluss des Studiums

§ 22.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.alle erforderlichen C-Module bestanden sind,

b.die Masterarbeit an einer der Partnerhochschulen verfasst und bestanden wurde,

c.90 Credits insgesamt erreicht sind und

d.mindestens 60 Credits an den Partnerhochschulen erreicht sind.

Abschlussnote

§ 23.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Modulnoten. Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

F. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 24.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. November 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 569. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. September 2008.

[2] LS 414. 252. 3.

414.253.825 – Versionen

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