Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(vom 29. September 2011)[1][2]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Banking and Finance.
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
§§ 3 und 4.[6]
Studium und Umfang
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.
Anrechnung von ECTS-Credits
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung sowie über allfällige Ausnahmen von der Befristung.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen:
a.Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Credits,
b.gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits.
Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.
Falls die Studierenden bei Studienbeginn noch keine vertieften Kenntnisse im Themenbereich «Banking and Finance» besitzen, können Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
a.in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
b.die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.
Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.
C. Module
Durchführung
Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Bestehen von Modulen
Ein Modul ist bestanden, wenn
a.die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder
b.das Modul mit «bestanden» bewertet wird.
Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
Expertinnen und Experten
Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.
Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion.
Wiederholung von Modulen
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.
Nachbesserung
In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass bestimmte nicht bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,5 bewertet wurde.[11]
Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
Titel
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Banking and Finance» abgeschlossen.
Abschluss des Studiums
Der Mastertitel wird vergeben, wenn
a.alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind,
b.[11] 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Abschlussnote
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Die Studiengangleitung regelt,
a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
F. Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.
G. Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom 18. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.
Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Modulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transferregelungen.
H. Übergangsbestimmung vom 7. April 2016[4]
Übergangsbestimmung
Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/ 2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung vom 7. April 2016 geltenden Regelung ab.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[7] zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter (
www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
[1] OS 67, 2; Begründung siehe ABl 2011, 3463. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 8. November 2011.
[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
[3] LS 414. 252. 3.
[4] Eingefügt durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.
[5] Fassung gemäss B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.
[6] Aufgehoben durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft seit 1. August 2016.
[7] Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.
[8] Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; ) ABl 2017-01-13. In Kraft seit 1. April 2017.
[9] Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018.
[10] Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018.
[11] Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.
[12] Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.
[13] Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.
[14] Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.
[15] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 518; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.
[16] Eingefügt durch B vom 5. September 2024 (OS 79, 411; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.