Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften[16]

(vom 29. Januar 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] die Bachelorstudiengänge des Departements Wirtschaft, Management und Recht.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den angebotenen Vertiefungen, zur Studienform und den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studiengänge und Vertiefungen

§ 3.

1

Die ZHAW bietet am Departement Wirtschaft, Management und Recht die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an.[16]

2

Der Studiengang Betriebsökonomie kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:

a.Accounting, Controlling, Auditing,

b.Banking and Finance,

c.[17] Behavioral Design,

d.Economics and Politics,

e.General Management,

f.Marketing,

g.Risk and Insurance.

3

Der Studiengang Wirtschaftsinformatik kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:

a.Business Information Systems,

b.Data Science.

Studienform

§ 4.

1

Die Bachelorstudiengänge können als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt werden.[13]

2

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist erst nach bestandenem Assessment möglich.

Anrechnung von ECTSCredits

§ 5.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits[10] werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

Wiederholung von Modulen

§ 7.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

B. Zulassung zum Studium

Aufnahmeprüfung

§ 8.

1

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Das Departement Wirtschaft, Management und Recht der ZHAW stützt sich dabei auf die Vorgaben des Berufsmaturitätsreglements des Kantons Zürich vom 8. September 2014[2].[7]

2

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 9.[7]

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium im inhaltlich entsprechenden Studiengang verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung.

C. Assessmentstufe

Umfang

§ 10.

1

Die ersten zwei Semester im Vollzeitstudium und die ersten drei Semester im Teilzeitstudium bilden die Assessmentstufe.

2

Die Assessmentstufe umfasst 60 ECTS-Credits[10].

Modulgruppe

§ 11.

1

Die Assessmentstufe bildet eine Modulgruppe. Zur Berechnung der Modulgruppennote werden die Modulnoten nach ECTS-Credits[10] gewichtet.

2

Nicht bestandene Module der Assessmentstufe können nur nach Nichtbestehen des gesamten Assessments wiederholt werden.

Wechsel der Vertiefung

§ 12.

1

Ein Wechsel der Vertiefung während des Assessments ist nicht möglich.

2

Wer das Assessment in einer Vertiefung nicht besteht, kann für die Wiederholung in eine andere Vertiefung wechseln. Das Assessment in einem Studiengang darf insgesamt einmal wiederholt werden.[13]

Abschluss

§ 13.

1

Das Assessment ist bestanden, wenn

a.die Module gemäss Anhang absolviert sind,

b.keine Modulnote 1 und keine Modulbewertung «nicht bestanden» erzielt wurde,

c.240 ECTS-Notenpunkte erreicht wurden,

d.höchstens 12 Minus-ECTS-Notenpunkte erreicht wurden.

2

ECTS-Notenpunkte errechnen sich aus der Modulnote multipliziert mit der Anzahl ECTS-Credits[10] des Moduls.

3

Minus-ECTS-Notenpunkte errechnen sich aus der Differenz zwischen einer ungenügenden Note und der Note 4,0, multipliziert mit der Anzahl ECTS-Credits[10] des Moduls.

D. Hauptstudium

Zulassung zum Hauptstudium

§ 14.

Der Beginn des Hauptstudiums in einer Vertiefung setzt das Bestehen des Assessments in der jeweiligen Vertiefung voraus.

Modulgruppe

§ 15.[13]

1

Das Hauptstudium bildet in der Regel eine Modulgruppe. Zur Berechnung der Note des Hauptstudiums werden die Modulnoten nach ECTS-Credits gewichtet.

2

Die Studiengänge können in den Anhängen einzelne Module bestimmen, die nicht zur Modulgruppe gehören und deshalb zwingend bestanden sein müssen.

3

Nicht bestandene Module der Modulgruppe des Hauptstudiums können nur nach Nichtbestehen des gesamten Hauptstudiums wiederholt werden.

Wechsel der Vertiefung

§ 16.

Ein Wechsel der Vertiefung nach Beginn des Hauptstudiums richtet sich sinngemäss nach § 18 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008[3].

Abschluss

§ 17.

1

Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

a.die Module gemäss Anhang absolviert sind,

b.keine Modulnote 1 und keine Modulbewertung «nicht bestanden» erzielt wurde,

c.480 ECTS-Notenpunkte erreicht wurden,

d.höchstens 18 Minus-ECTS-Notenpunkte erreicht wurden,

e.[12] die nicht zur Modulgruppe gehörenden Module bestanden sind.

2

Die Berechnung der ECTS-Notenpunkte und der Minus-ECTS-Notenpunkte richtet sich nach § 13 Abs. 2 und 3.

E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Expertinnen und Experten

§ 18.

1

Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Dozierenden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen.[7]

2

Als Expertinnen und Experten werden Dozierende der ZHAW eingesetzt. Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen.

3

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.[13]

4

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Bachelorarbeit

§ 19.

1

Mit der Bachelorarbeit kann im Vollzeitstudium ab dem dritten Semester des Hauptstudiums, im Teilzeitstudium ab dem vierten Semester des Hauptstudiums begonnen werden. Der Anhang bestimmt den genauen Zeitpunkt.[13]

2

Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen.

F. Studienabschluss und Bachelordiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 21.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

a.das Assessment und das Hauptstudium bestanden sind,

b.die Bachelorarbeit bestanden ist.

c.. . .

Abschlussnote

§ 22.[10]

Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten der Pflicht- und der promotionsrelevanten Wahlpflichtmodule im Assessment und im Hauptstudium zusammen. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 22 a.[9]

1

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

2

Die Studienleitung regelt,

a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Titel

§ 23.

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

a.[15] Bachelor of Science ZFH in Angewandtem Recht,

b.Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung],

c.[6] Bachelor of Science ZFH in International Management,

d.[13] Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsinformatik mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung],

e.Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsrecht.

G. Schlussbestimmungen

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 24.

1

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2009 in Kraft.

2

Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006.

H. Übergangsbestimmungen

Allgemein

§ 25.

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2009/ 2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende im Assessment

§ 26.

1

Studierende im Vollzeitstudium, die im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.

2

Studierende im Teilzeitstudium, die im Frühlingssemester 2010 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung. Die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 bleibt im dritten Semester der Assessmentstufe (Herbstsemester 2009/2010) anwendbar.

3

Der Anhang legt fest, welche bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind.

Studierende im Hauptstudium

§ 27.

1

Studierende, die im Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

2

Studierende im Vollzeitstudium, die bis Ende Frühlingssemester 2012 und Studierende im Teilzeitstudium, die bis Ende Frühlingssemester 2013 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

3

Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juli 2011[4]

Allgemein

§ 28.[4]

Studierende, die ihr Studium im Studiengang Betriebsökonomie mit Vertiefung in Business Information Technology begonnen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende im Assessment

§ 29.[4]

1

Studierende, die das Assessment im Studiengang Betriebsökonomie mit Vertiefung in Business Information Technology nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment im Studiengang Wirtschaftsinformatik.

2

Bereits erbrachte Leistungen werden vollumfänglich angerechnet.

Studierende im Hauptstudium

§ 30.[4]

Studierende im Hauptstudium des Studiengangs Betriebs-ökonomie mit Vertiefung in Business Information Technology schliessen ihr Studium mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Betriebs-ökonomie mit Vertiefung in Business Information Technology» ab.

J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2016[6]

Allgemein

§ 31.[6]

Studierende, die ihr Studium im Studiengang Betriebsökonomie mit Vertiefung in International Management begonnen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende im Assessment

§ 32.[6]

1

Studierende, die das Assessment im Studiengang Betriebsökonomie mit Vertiefung in International Management nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment im Studiengang International Management.

2

Bereits erbrachte Leistungen werden vollumfänglich angerechnet.

Studierende im Hauptstudium

§ 33.[6]

Studierende im Hauptstudium des Studiengangs Betriebs-ökonomie mit Vertiefung in International Management schliessen ihr Studium mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie mit Vertiefung in International Management» ab.

K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. August 2020[12]

Allgemein

§ 34.[12]

Studierende, die ihr Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik begonnen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende im Assessment

§ 35.[12]

1

Studierende im Vollzeitstudium, die im Frühlingssemester 2021 das Assessment nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach der Regelung gemäss der Änderung vom 20. August 2020.

2

Studierende im Teilzeitstudium, die im Herbstsemester 2021/2022 das Assessment nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment in einer Vertiefung des Studiengangs Wirtschaftsinformatik.

3

Der Anhang legt fest, welche bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind.

Studierende im Hauptstudium

§ 36.[16]

1

Studierende, die ab dem Frühlingssemester 2022 mit dem Hauptstudium beginnen, wählen eine der Vertiefungsrichtungen. Sie schliessen mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsinformatik mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung]» ab.

2

Die Studierenden, die das Hauptstudium noch ohne Vertiefung begonnen haben, schliessen bis Ende des Frühlingssemesters 2024 mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsinformatik» ab. Danach schliessen sie mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsinformatik mit Vertiefung in Business Information Systems» ab.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[16] zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

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[1] OS 64, 168. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 24. März 2009.

[2] LS 413. 326.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] Eingefügt durch B vom 12. Juli 2011 (OS 66, 803; ABl 2011, 2386). In Kraft seit 19. September 2011.

[5] Fassung gemäss B vom 12. Juli 2011 (OS 66, 803; ABl 2011, 2386). In Kraft seit 19. September 2011.

[6] Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 111; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

[7] Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 111; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

[8] Aufgehoben durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 111; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

[9] Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 37; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[10] Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 37; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[11] Aufgehoben durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 37; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[12] Eingefügt durch B vom 20. August 2020 (OS 75, 577; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021.

[13] Fassung gemäss B vom 20. August 2020 (OS 75, 577; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021.

[14] Aufgehoben durch B vom 20. August 2020 (OS 75, 577; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021.

[15] Eingefügt durch B vom 20. August 2020 (OS 76, 384; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. November 2021.

[16] Fassung gemäss B vom 20. August 2020 (OS 76, 384; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. November 2021.

[17] Eingefügt durch B vom 8. Juli 2021 (OS 77, 14; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.

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