Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO) den Masterstudiengang Engineering an der ZHAW.
Die ZHAW führt den Masterstudiengang in Kooperation mit der Berner Fachhochschule, der Fachhochschule Graubünden, der Fachhochschule Nordwestschweiz, der Ostschweizer Fachhochschule, der Haute école spécialisée de Suisse occidentale, der Hochschule Luzern sowie der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana durch.[7]
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den Zulassungsvoraussetzungen, zu den Modulen und den zu erreichenden ECTSCredits[4], werden in einem Anhang geregelt.
Vertiefungen
Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen angeboten werden:
a.Aviation,
b.Business Engineering,
c.Civil Engineering,
d.Computer Science,
e.Data Science,
f.Electrical Engineering,
g.Energy and Environment,
h.[6] Information und Cyber Security,
i.Mechanical Engineering,
j.Mechatronics and Automation,
k.Medical Engineering,
l.[7] Photonics and Laser Engineering.
Vollzeit- und Teilzeitstudium und Umfang
Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.
Anrechnung von ECTSCredits
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits[4] werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.
Betreuung der Studierenden und Studienvereinbarung
Jeder und jedem Studierenden wird eine Studienberatung (Advisor) zugewiesen.
Der Advisor erarbeitet mit der oder dem Studierenden einen individuellen Studienplan.
Der erarbeitete Studienplan wird in einer Studienvereinbarung festgehalten.
Kommt keine Einigung zwischen dem Advisor und der oder dem Studierenden über den Studienplan zustande, entscheidet die Studienleitung.
B. Zulassung
Voraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss in einer technischen Studienrichtung werden zum Studium zugelassen, wenn sie
a.über einen sehr guten Hochschulabschluss verfügen oder
b.die Voraussetzungen für eine nachträgliche Qualifikation erfüllen.
Die nachträgliche Qualifikation setzt einen guten Hochschulabschluss, Berufspraxis, eine akademische Weiterbildung und die Eignung für die gewählte Vertiefung am entsprechenden Institut oder Zentrum voraus.[7]
Die Einzelheiten zur Definition eines sehr guten und guten Hochschulabschlusses und zu den übrigen Voraussetzungen der nachträglichen Qualifikation werden im Anhang festgehalten.
Qualifikationsgespräch
Alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 7 erfüllen, müssen ein Qualifikationsgespräch erfolgreich durchlaufen.
Einzelheiten zum Qualifikationsgespräch werden im Anhang geregelt.
C. Module
Modulkategorien
Jedes Modul ist einer Kategorie zugeordnet. Einzelheiten zu den Kategorien und den zu belegenden Modulen werden im Anhang geregelt.
Modulsprachen
Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen
Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
Im Anhang wird geregelt,
a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Expertinnen und Experten
Die ZHAW setzt für die Bewertung der fachlichen Vertiefung und der Masterarbeit Expertinnen und Experten ein. Diese arbeiten mit der oder dem betreuenden Dozierenden zusammen.
Expertinnen und Experten haben bei der Notenvergabe eine beratende Funktion. Der abschliessende Entscheid wird durch die betreuende Dozierende oder den betreuenden Dozierenden gefällt.
Masterarbeit
Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die notwendigen ECTS-Credits[4] in den übrigen Modulkategorien erworben wurden. Die Studienleitung kann auf Antrag des Advisors in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Die Masterarbeit kann länger als ein Semester dauern.
Nachbesserung
Für Module aus der Kategorie «Fachliche Vertiefung» und «Masterarbeit» kann eine Nachbesserung angeboten werden. Der Advisor entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung.
E. Abschluss und Masterdiplom
Abschluss des Studiums
Abschlussnote
Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits[4] gewichtet.
Titel
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Engineering mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen.
F. Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.
G. Übergangsbestimmung vom 22. August 2019[3]
Studierende, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/2021 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung übertreten.
Im Übrigen gilt die Studienordnung gemäss der Änderung vom 22. August 2019.
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Anhänge
Anhang[7] zur Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
[1] OS 70, 17; Begründung siehe ABl 2014-12-19. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 9. Dezember 2014.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2015.
[3] Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 35; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.
[4] Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 35; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.
[5] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 513; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.
[6] Eingefügt durch B vom 7. März 2024 (OS 79, 198; ABl 2024-04-19). In Kraft seit 1. August 2024.
[7] Fassung gemäss B vom 7. März 2024 (OS 79, 198; ABl 2024-04-19). In Kraft seit 1. August 2024.