Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 30. Oktober 2014)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Studienordnung regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO) den Masterstudiengang Engineering an der ZHAW.

2

Die ZHAW führt den Masterstudiengang in Kooperation mit der Berner Fachhochschule, der Fachhochschule Nordwestschweiz, der Fachhochschule Ostschweiz, der Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale, der Hochschule Luzern sowie der Scuola Universitaria Professionale della Svizzera Italiana durch.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den Zulassungsvoraussetzungen, zu den Modulen und den zu erreichenden ECTS-Credits[4], werden in einem Anhang geregelt.

Vertiefungen

§ 3.[4]

Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen angeboten werden:

a.Aviation,

b.Business Engineering,

c.Civil Engineering,

d.Computer Science,

e.Data Science,

f.Electrical Engineering,

g.Energy and Environment,

h.Mechanical Engineering,

i.Mechatronics and Automation,

j.Medical Engineering,

k.Photonics.

Vollzeit- und Teilzeitstudium und Umfang

§ 4.

1

Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits[4].

Anrechnung von ECTSCredits

§ 5.

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits[4] werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

Betreuung der Studierenden und Studienvereinbarung

§ 6.

1

Jeder und jedem Studierenden wird eine Studienberatung (Advisor) zugewiesen.

2

Der Advisor erarbeitet mit der oder dem Studierenden einen individuellen Studienplan.

3

Der erarbeitete Studienplan wird in einer Studienvereinbarung festgehalten.

4

Kommt keine Einigung zwischen dem Advisor und der oder dem Studierenden über den Studienplan zustande, entscheidet die Studienleitung.

B. Zulassung

Voraussetzungen

§ 7.

1

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss in einer technischen Studienrichtung werden zum Studium zugelassen, wenn sie

a.über einen sehr guten Hochschulabschluss verfügen oder

b.die Voraussetzungen für eine nachträgliche Qualifikation erfüllen.

2

Die nachträgliche Qualifikation setzt einen guten Hochschulabschluss, Berufspraxis, eine akademische Weiterbildung und die Eignung für die gewählte Master Research Unit voraus.

3

Die Einzelheiten zur Definition eines sehr guten und guten Hochschulabschlusses und zu den übrigen Voraussetzungen der nachträglichen Qualifikation werden im Anhang festgehalten.

Qualifikationsgespräch

§ 8.

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 7 erfüllen, müssen ein Qualifikationsgespräch erfolgreich durchlaufen.

2

Einzelheiten zum Qualifikationsgespräch werden im Anhang geregelt.

C. Module

Modulkategorien

§ 9.

Jedes Modul ist einer Kategorie zugeordnet. Einzelheiten zu den Kategorien und den zu belegenden Modulen werden im Anhang geregelt.

Modulsprachen

§ 10.

1

Module können in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.[2] Die Studierenden müssen dem Unterricht in Englisch folgen können.[4]

Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 11.[4]

1

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

2

Im Anhang wird geregelt,

a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Expertinnen und Experten

§ 12.

1

Die ZHAW setzt für die Bewertung der fachlichen Vertiefung und der Masterarbeit Expertinnen und Experten ein. Diese arbeiten mit der oder dem betreuenden Dozierenden zusammen.

2

Expertinnen und Experten haben bei der Notenvergabe eine beratende Funktion. Der abschliessende Entscheid wird durch die betreuende Dozierende oder den betreuenden Dozierenden gefällt.

Masterarbeit

§ 13.

1

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die notwendigen ECTS-Credits[4] in den übrigen Modulkategorien erworben wurden. Die Studienleitung kann auf Antrag des Advisors in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

2

Die Masterarbeit kann länger als ein Semester dauern.

Nachbesserung

§ 14.

Für Module aus der Kategorie «Fachliche Vertiefung» und «Masterarbeit» kann eine Nachbesserung angeboten werden. Der Advisor entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung.

E. Abschluss und Masterdiplom

Abschluss des Studiums

§ 15.

1

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.90 ECTS-Credits erreicht und

b.alle Pflichtmodule gemäss Anhang bestanden sind. Die Einzelheiten zur Verteilung der zu erwerbenden ECTS-Credits[4] sind im Anhang geregelt.

Abschlussnote

§ 16.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits[4] gewichtet.

Titel

§ 17.[5]

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Engineering mit Vertiefung in [Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen.

F. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 18.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.

G. Übergangsbestimmung vom 22. August 2019[3]

§ 19.[3]

1

Studierende, welche ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/2021 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung übertreten.

2

Im Übrigen gilt die Studienordnung gemäss der Änderung vom 22. August 2019.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.


[1] OS 70, 17; Begründung siehe ABl 2014-12-19. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 9. Dezember 2014.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2015.

[3] Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 35; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[4] Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 35; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[5] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 513; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

414.253.715 – Versionen

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