Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. März 2010)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering), welche in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden können:

a.Aviatik mit Vertiefung in

Operation & Management

Technics & Engineering

b.[5] Elektrotechnik

c.Systemtechnik mit Vertiefung in

Mechatronik

Medizintechnik

d.[5] Maschinentechnik mit Vertiefung in

Allgemeine Maschinentechnik

Material- und Verfahrenstechnik

e.[3] Energie- und Umwelttechnik

f.Informatik

g.Verkehrssysteme mit Vertiefung in

Engineering

Verkehrsmanagement

h.Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in

Wirtschaftsmathematik

Industrial Engineering

Service Engineering und Marketing

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden im Anhang geregelt.

Voll- und Teilzeitstudium

§ 3.[5]

Alle Bachelorstudiengänge werden als Vollzeitstudium, ausgewählte Bachelorstudiengänge als Teilzeitstudium geführt. Ein Wechsel vom Teilzeit- ins Vollzeitstudium und umgekehrt ist auf Antrag der oder des Studierenden an die Studiengangleitung möglich.

Anrechnung von Credits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden in der Regel während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Aufnahmeprüfung

§ 5.

1

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Aufnahmeprüfung steht nur Studienanwärterinnen und -anwärtern offen, welche die Studienberechtigung nicht über die Ausbildungswege der Berufsmaturität, Fachmaturität oder gymnasialen Maturität erwerben können.[7]

2

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

3

Über die Anerkennung von anderen Aufnahmeprüfungen entscheidet die Studienleitung.

C. Assessmentstufe

Umfang

§ 6.

Die Module der Assessmentstufe werden im Regelstudium im Vollzeitstudium in den ersten zwei Semestern und im Teilzeitstudium in den ersten vier Semestern besucht.

Abschluss

§ 7.

Die Assessmentstufe bildet eine Modulgruppe. Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn die Modulgruppe bestanden ist.

D. Hauptstudium

Besuch von Modulen des Hauptstudiums

§ 8.

Module des Hauptstudiums dürfen erst dann belegt werden, wenn das Assessment bestanden ist. Ausgenommen sind die Module aus der Modulkategorie «Studium Generale» sowie für Teilzeitstudierende die im Anhang aufgeführten Module.

Überzählige Module

§ 9.

Werden in einer Modulgruppe mit Wahlpflichtmodulen mehr Module als nötig belegt, so gelten als überzählige Module diejenigen mit der tiefsten Bewertung. Diese werden nicht zur Durchschnittsbildung in der Modulgruppennote und in der Abschlussnote herangezogen.

E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Wiederholung

§ 10.

Ist ein Modul nicht bestanden, müssen alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholt werden.

Expertinnen und Experten

§ 11.

1

Mündliche Prüfungen (einschliesslich Präsentation der Bachelorarbeit) werden unter Beizug eines Experten oder einer Expertin abgenommen. Die Experten werden von der Studiengangleitung eingesetzt.

2

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

3

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Bachelorarbeit

§ 12.

Mit der Bachelorarbeit kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossener Projektarbeit gemäss Anhang sowie Erreichen von mindestens 130 Credits begonnen werden.

Rundung von Kursnoten

§ 13.

Die Kursnoten werden auf halbe Noten gerundet.

F. Studienabschluss und Bachelordiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 14.

Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn

a.alle Pflicht- und die erforderlichen Wahlpflichtmodule gemäss Anhang bestanden sind und

b.aus den Modulen gemäss Anhang mindestens 180 Credits erworben wurden und

c.mindestens 60 Credits im Hauptstudium an der School of Engineering, im gewählten Studiengang, erreicht wurden.

Abschlussnote

§ 15.

Die Abschlussnote setzt sich aus den im gesamten Studiengang bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zusammen. Die Module werden nach Credits gewichtet.

Titel

§ 16.

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen: Bachelor of Science ZFH in

a.Aviatik mit Vertiefung in [Operation & Management oder Technics & Engineering],

b.[5] Elektrotechnik,

c.Systemtechnik mit Vertiefung in [Mechatronik oder Medizintechnik],

d.[5] Maschinentechnik mit Vertiefung in [Allgemeine Maschinentechnik oder Material- und Verfahrenstechnik],

e.[3] Energie- und Umwelttechnik,

f.Informatik,

g.Verkehrssysteme mit Vertiefung in [Engineering oder Verkehrsmanagement],

h.Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in [Wirtschaftsmathematik, Industrial Engineering oder Service Engineering und Marketing].

G. Übergangsbestimmungen

Allgemein

§ 17.

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2010/ 2011 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende im Assessment (Studien- und Prüfungsordnung 2006)

§ 18.

1

Studierende im Vollzeitstudium, die im Herbstsemester 2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.

2

Studierende im Teilzeitstudium, die im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.

3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

Studierende im Hauptstudium (Studien- und Prüfungsordnung 2006)

§ 19.

1

Studierende, die im Herbstsemester 2010/2011 das Hauptstudium begonnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

2

Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2013 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

Studierende im Assessment des Bachelorstudiengangs Verkehrssysteme (Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme vom

4. Juni 2009)

§ 20.

1

Studierende im Vollzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester 2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.

2

Studierende im Teilzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.

3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

Studierende im Hauptstudium des Bachelorstudiengangs Verkehrssysteme

§ 21.

1

Studierende, die im Herbstsemester 2010/2011 das Hauptstudium Verkehrssysteme beginnen, setzen das Studium nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009 fort.

2

Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2013 das Studium Verkehrssysteme nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

H. Schlussbestimmungen

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 22.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 und die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009.

I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2012[4]

Übergangsbestimmungen

§ 23.[4]

1

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/2014 aufgenommen haben, setzen dieses nach den Studienmodellen und Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 18. Oktober 2012 geltenden Regelung fort.

2

Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/2014 aufgenommen haben und infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertreten, in welchem kein Teilzeitstudium mehr angeboten wird, besuchen die zu repetierenden Module mit den Vollzeitstudierenden.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[6] zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.


[1] OS 65, 246. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Eingefügt durch B vom 5. Juli 2012 (OS 67, 494; ABl 2012-09-07). In Kraft seit 1. September 2012.

[4] Eingefügt durch B vom 18. Oktober 2012 (OS 68, 91; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. September 2013.

[5] Fassung gemäss B vom 18. Oktober 2012 (OS 68, 91; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. September 2013.

[6] Eingefügt durch B vom 21. März 2013 (OS 68, 274; ABl 2013-04-26). In Kraft seit 1. September 2013.

[7] Fassung gemäss B vom 21. März 2013 (OS 68, 274; ABl 2013-04-26). In Kraft seit 1. September 2013.

414.253.711 – Versionen

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