Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit.
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Vollzeit- und Teilzeitstudium
Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.
Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.
Studienstruktur
Das Studium gliedert sich in Grundlagen- und Profilbildungsmodule. Die Details sind im Anhang geregelt.
Anrechnung von ECTS-Credits
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Zulassungsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie
a.über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer in- oder ausländischen Hochschule verfügen,
b.in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note 5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss dem Recht der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,
c.mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben, davon 800 Stunden vor Beginn des Studiums und 700 Stunden vor Beginn des dritten Studiensemesters, und
d.über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.
Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ein Prüfungsgespräch bestehen.
Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompetenzen erworben wurden.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und übertreten wollen, können zugelassen werden.
Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudiengang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausgeschlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.
Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Sprache
Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.
Die Studiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studierenden eine andere Sprache genehmigen.
Nachbesserung
Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.
Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.
Nachprüfung
Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.
Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.
Expertinnen und Experten
Masterarbeiten und deren Verteidigung sowie mündliche Modulschlussprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen oder Experten statt.
Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.
Masterarbeit
Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. Der Abgabetermin der Masterarbeit wird bei Beginn der Masterarbeit festgelegt.
Wiederholung von Modulen
Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.
D. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss des Studiums
Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit bestanden ist und insgesamt 90 ECTS-Credits erreicht sind, und zwar:
a.30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen,
b.60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.
Abschlussnote
Die Abschlussnote setzt sich aus allen promotionsrelevanten Modulnoten zusammen.
Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
Titel
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Transitionen und Interventionen» abgeschlossen.
E. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014.
Übergangsbestimmung vom
22. Juni 2015
Studierende, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2016 begonnen haben, schliessen ihr Studium nach der Änderung vom 22. Juni 2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden:
a.Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt-Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
b.Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertiefungsstudium abgeschlossen haben, schliessen ihr Studium mit dem Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
Übergangsbestimmung vom
23. August 2018
Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester 2019 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom 23. August 2018 überführt.
[1] OS 74, 28; Begründung siehe ABl 2018-12-07. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 13. November 2018.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2019.
[3] LS 414. 252. 3.