Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit.
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Partnerhochschulen und Vertiefungen
Die ZHAW und die Hochschulen Bern (BFH), Luzern (HSLU) und St. Gallen (FHO) bieten den Masterstudiengang gemeinsam an.
Der Masterstudiengang Soziale Arbeit kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:
a.[5] Soziale Probleme und Lebensführung: Theorien – Analysen – Interventionen,
b.[6] Professionalität weiterentwickeln,
c.[5] Soziale Arbeit im Kontext Sozialpolitik, Recht und Ökonomie,
d.Gesellschaftlicher Wandel und die Organisation Sozialer Arbeit.
Vollzeit- und Teilzeitstudium
Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.
Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.
Studienstruktur
Das Studium gliedert sich in das Basisstudium, das Vertiefungsstudium sowie das Abschlussstudium. Die Details sind im Anhang geregelt.[5]
Die Studiengangleitung veröffentlicht einen Studienführer.
Anrechnung von Credits
An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Zulassungsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie
a.über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer in- oder ausländischen Hochschule verfügen,
b.in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note 5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation erreicht haben oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,
c.mindestens 1500 Stunden praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben und
d.über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.
Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ein Prüfungsgespräch bestehen.
Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompetenzen erworben wurden.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und übertreten wollen, können zugelassen werden.
Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudiengang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausgeschlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.
Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Sprache
Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.
Die Studiengangleitung kann auf Antrag eines oder einer Studierenden eine andere Sprache genehmigen.
Modulbewertung
Die Modulbewertung erfolgt anhand eines Leistungsnachweises in Form einer Modulschlussprüfung oder anhand eines oder mehrerer Leistungsnachweise in anderer Form.
Expertinnen und Experten
Die Fachbegleitung bewertet die Masterarbeit und mündliche Modulschlussprüfungen zusammen mit einer Expertin oder einem Experten.
Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.
Masterarbeit
Die Masterarbeit kann begonnen werden, wenn alle Module des Basisstudiums besucht worden sind.
D. Studienabschluss und Masterdiplom
Titel
Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen.
Abschluss des Studiums
Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit bestanden ist und insgesamt 90 Credits erreicht sind, und zwar:
a.30 Credits im Basisstudium,
b.[5] 42 Credits im Vertiefungsstudium,
c.[5] 18 Credits im Abschlussstudium.
Abschlussnote
Die Abschlussnote setzt sich aus allen promotionsrelevanten Modulnoten zusammen.
Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
E. Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 8. August 2008.
F. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2015[4]
Studierende, welche ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2016 begonnen haben, schliessen ihr Studium nach der Änderung vom 22. Juni 2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden:
a.Studierende, welche auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt-Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
b.Studierende, welche auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertiefungsstudium abgeschlossen haben, schliessen ihr Studium mit dem Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
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Anhänge
Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Lehre
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
[1] OS 69, 347; Begründung siehe ABl 2014-06-13. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 3. Juni 2014.
[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2014.
[3] LS 414. 252. 3.
[4] Eingefügt durch B vom 22. Juni 2015 (OS 70, 301; ABl 2015-07-24). In Kraft seit 1. Februar 2016.
[5] Fassung gemäss B vom 22. Juni 2015 (OS 70, 301; ABl 2015-07-24). In Kraft seit 1. Februar 2016.
[6] Fassung gemäss B vom 16. November 2017 (OS 73, 88; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.