Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 8. August 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Partnerhochschulen

§ 3.

Die ZHAW und die Hochschulen Bern (BFH), Luzern (HSLU) und St. Gallen (FHO) bieten den Masterstudiengang gemeinsam an.

Vollzeit- und Teilzeitstudium

§ 4.

1

Das Masterstudium wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten.

2

Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis sechs Semester im Teilzeitstudium.

Studienstruktur

§ 5.

1

Das Studium gliedert sich in Basismodule und vertiefende Module.

2

Die Studienleitung veröffentlicht einen Studienführer.

Studienunterbruch

§ 6.

1

Studierende können das Studium für ein bis höchstens zwei Semester unterbrechen.

2

Ein wiederholter Studienunterbruch ist zulässig. Insgesamt darf der Studienunterbruch höchstens drei Semester dauern.

3

Die Studierenden melden der Studienleitung den Studienunterbruch vor Semesterbeginn schriftlich.

4

Während des Studienunterbruchs bleiben die Studierenden immatrikuliert.

Anrechnung von Credits

§ 7.

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

a. Allgemein

§ 8.

1

Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie

a.über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit verfügen,

b.in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note 5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation erreicht haben und

c.mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben.

2

Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss geistes- oder sozialwissenschaftlicher Richtung einer in- oder ausländischen Hochschule werden zum Studium zugelassen, wenn sie

a.die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. b und c erfüllen und

b.eine mündliche Prüfung erfolgreich ablegen.

3

Alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. b nicht erfüllen, müssen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung erfolgreich ablegen.

4

Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Studiengang im Bereich der Sozialen Arbeit wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.

b. Bei besonderen Leistungen und Verdiensten

§ 9.

Die Studienleitung kann Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zulassen, die herausragende Leistungen und Verdienste für Wissenschaft und Praxis in Sozialer Arbeit nachweisen können.

C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Sprache

§ 10.

1

Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.

2

Die Studienleitung kann auf Antrag eines oder einer Studierenden eine andere Sprache genehmigen.

Modulbewertung

§ 11.

Die Modulbewertung erfolgt anhand eines Leistungsnachweises in Form einer Modulschlussprüfung oder anhand eines oder mehrerer Leistungsnachweise in anderer Form.

Wiederholung von Modulen

§ 12.

1

Module können einmal wiederholt werden.

2

Die Studienleitung bestimmt Zeitpunkt und Modalitäten der Wiederholung.

Expertinnen und Experten

§ 13.

1

Die modulverantwortliche Person bewertet die Masterarbeit und mündliche Modulschlussprüfungen zusammen mit einer Expertin oder einem Experten.

2

Die Studienleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

D. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 14.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Sozialer Arbeit» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 15.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit bestanden ist und insgesamt 90 Credits erreicht sind, und zwar:

a.30 Credits im Basisteil,

b.30 Credits im Vertiefungsteil, davon 18 Credits im Schwerpunkt der ZHAW,

c.30 Credits in Projektarbeit und Masterarbeit.

Abschlussnote

§ 16.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Modulnoten. Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

E. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 17.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Oktober 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 508. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. August 2008.

[2] LS 414. 252. 3.

414.253.615 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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