Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 8. November 2010)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit des Departements Soziale Arbeit.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang werden in einem Anhang geregelt.

Studienform

§ 3.

1

Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

2

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

Anrechnung von Credits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

Wiederholung von Modulen

§ 5.

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

B. Zulassung zum Studium

Aufnahmeprüfung

§ 6.

1

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Anforderungen der Aufnahmeprüfung entsprechen dem allgemeinbildenden Teil der Berufsmaturität.

2

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

3

Die Studienleitung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, die eine der Aufnahmeprüfung entsprechende gleichwertige Prüfung bestanden haben.

Eignungsabklärung

§ 7.

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsabklärung bestehen.

2

Die Modalitäten der Eignungsabklärung werden im Anhang festgehalten.

3

Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und entscheidet über die Zulassung zum Studium.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 7 a.[4]

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule im Fachbereich Soziale Arbeit endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zugelassen.

C. Praxisausbildung

Praxisorganisationen und Begleitung

§ 8.

Die Praxisausbildung findet in einer vom Departement Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation statt und wird von qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet.

Studierende in der Praxisausbildung

§ 9.

1

Die Studierenden absolvieren die Praxisausbildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Ausbildung oder als Praktikantin oder Praktikant.

2

Die Praxisausbildung erfolgt in Modulen. Ein Modul erstreckt sich über ein oder zwei Semester. Die Studienleitung kann für Teilzeitstudierende Ausnahmen bewilligen.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Expertinnen und Experten

§ 10.

1

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Bachelorarbeiten und mündlichen Prüfungen, herangezogen werden.[6]

2

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid dem oder der prüfenden Dozierenden zu.

3

Die Studienleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

Nachbesserung

§ 11.[5]

1

Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht oder es sich um Module zur Praxisausbildung oder die Bachelorarbeit handelt.

2

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.

3

Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

Nachprüfung

§ 11 a.[4]

1

Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.

2

Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

Bachelorarbeit

§ 12.[5]

1

Die Bachelorarbeit wird frühestens im fünften Semester des Vollzeitstudiums verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.

2

Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bachelorarbeit beginnen können.

3

Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird bei Beginn der Bachelorarbeit festgelegt.

E. Studienabschluss und Bachelordiplom

Titel

§ 13.[7]

Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Sozialer Arbeit» abgeschlossen.

Bestehensvoraussetzungen

§ 14.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn die gemäss Anhang erforderlichen Module bestanden sind.

Abschlussnote

a. allgemein

§ 15.

1

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module.[9]

2

Die Modulnoten werden grundsätzlich nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

3

Die Praxismodule und das Bachelormodul können besonders gewichtet werden. Die Gewichtung wird im Anhang festgehalten.

b. Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 15 a.[8]

1

Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden, sofern dies im Anhang vorgesehen ist.

2

Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein.

F. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 16.

Diese Studienordnung ersetzt das Reglement betreffend den Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich vom 13. April 2005 und dessen ausführende Bestimmungen.

G. Übergangsbestimmung

Allgemein

§ 17.

1

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2011/ 2012 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

2

Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen durch individuelle Transferregelungen.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[7] zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

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Postfach

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[1] OS 66, 264; Begründung siehe ABl 2011, 36. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 14. Dezember 2010.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2011.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 26; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[5] Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 26; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[6] Fassung gemäss B vom 26. August 2021 (OS 77, 13; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.

[7] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[8] Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

[9] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 508; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

414.253.611 – Versionen

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