Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 8. November 2010)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit des Departements Soziale Arbeit.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang werden in einem Anhang geregelt.

Studienform

§ 3.

1

Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

2

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

Anrechnung von Credits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

Wiederholung von Modulen

§ 5.

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

B. Zulassung zum Studium

Aufnahmeprüfung

§ 6.

1

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Anforderungen der Aufnahmeprüfung entsprechen dem allgemeinbildenden Teil der Berufsmaturität.

2

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

3

Die Studienleitung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, die eine der Aufnahmeprüfung entsprechende gleichwertige Prüfung bestanden haben.

Eignungsabklärung

§ 7.

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsabklärung bestehen.

2

Die Modalitäten der Eignungsabklärung werden im Anhang festgehalten.

3

Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und entscheidet über die Zulassung zum Studium.

C. Praxisausbildung

Praxisorganisationen und Begleitung

§ 8.

Die Praxisausbildung findet in einer vom Departement Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation statt und wird von qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet.

Studierende in der Praxisausbildung

§ 9.

1

Die Studierenden absolvieren die Praxisausbildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Ausbildung oder als Praktikantin oder Praktikant.

2

Die Praxisausbildung erfolgt in Modulen. Ein Modul erstreckt sich über ein oder zwei Semester. Die Studienleitung kann für Teilzeitstudierende Ausnahmen bewilligen.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Expertinnen und Experten

§ 10.

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid dem oder der prüfenden Dozierenden zu.

3

Die Studienleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

Nachbesserung und Nachprüfung

§ 11.

1

In den Modulen zur Praxisausbildung und Bachelorarbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Praxisausbildung oder die Bachelorarbeit mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewertet wurde.

2

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.

3

Es werden keine Nachprüfungen durchgeführt.

Bachelorarbeit

§ 12.

1

Mit der Bachelorarbeit kann im Vollzeitstudium im fünften Semester begonnen werden.

2

Die Studienleitung legt aufgrund des bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt Teilzeitstudierende mit der Bachelorarbeit beginnen können.

3

Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird bei Beginn der Bachelorarbeit festgelegt.

E. Studienabschluss und Bachelordiplom

Titel

§ 13.

Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Sozialer Arbeit» abgeschlossen.

Bestehensvoraussetzungen

§ 14.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn die gemäss Anhang erforderlichen Module bestanden sind.

Abschlussnote

§ 15.

1

Die Abschlussnote errechnet sich aus sämtlichen promotionsrelevanten Modulnoten.

2

Die Modulnoten werden grundsätzlich nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

3

Die Praxismodule und das Bachelormodul können besonders gewichtet werden. Die Gewichtung wird im Anhang festgehalten.

F. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 16.

Diese Studienordnung ersetzt das Reglement betreffend den Bachelorstudiengang in Sozialer Arbeit der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich vom 13. April 2005 und dessen ausführende Bestimmungen.

G. Übergangsbestimmung

Allgemein

§ 17.

1

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2011/ 2012 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

2

Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen durch individuelle Transferregelungen.


[1] OS 66, 264; Begründung siehe ABl 2011, 36. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 14. Dezember 2010.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2011.

[3] LS 414. 252. 3.

414.253.611 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12001.04.2023Version öffnen
11901.01.202301.04.2023Version öffnen
11601.02.202201.01.2023Version öffnen
10401.02.201901.02.2022Version öffnen
07301.08.201101.02.2019Version öffnen