Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 8. August 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie des Departements Angewandte Psychologie.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Vollzeit- und Teilzeitstudium

§ 3.

1

Der Masterstudiengang in Angewandter Psychologie kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium geführt werden.[4]

2

Der Regelstudienverlauf entspricht dem Vollzeitstudium. Die Studierenden legen im Teilzeitstudium die Belegung pro Semester und die Abfolge der Module im Rahmen des Angebots fest.

3

...[8]

Anrechnung von ECTSCredits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits[7] werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.[7]

B. Zulassung zum Studium

Allgemeine Voraussetzungen

§ 5.[7]

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen:

a.Bachelorabschluss in Psychologie mit 180 ECTS-Credits,

b.gleichwertiger Hochschulabschluss gemäss Konkordanzliste von swissuniversities.

2

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen den Nachweis einer mindestens einjährigen Arbeitstätigkeit erbringen.

3

Die Studiengangleitung entscheidet aufgrund des Abschlusses, ob im Verlauf des Masterstudiums zusätzliche Module zu belegen sind.

Eignungsabklärung

§ 6.

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem schweizerischen Bachelorabschluss in Psychologie (Hauptfach), deren Abschlussnote weniger als 5,00 beträgt, sowie alle zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber mit einem nichtpsychologischen Bachelorabschluss oder einem ausländischen Psychologieabschluss müssen eine Eignungsabklärung durchlaufen.[4]

2

Den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Eignungsabklärung durchlaufen müssen, wird bei positivem Aufnahmeentscheid während der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist ist das gesamte Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 6 a.[7]

Personen, die an einer anderen Hochschule im selben Fachbereich endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Masterstudium zugelassen.

C. Module

Angebot

§ 7.

Das Angebot des Studiengangs setzt sich zusammen aus Pflichtmodulen sowie Wahlpflicht- und Wahlmodulen.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Zeitpunkt der Leistungsnachweise

§ 9.

1

Leistungsnachweise werden laufend erbracht.

2

In den Modulbeschreibungen können für bestimmte Module zeitlich abgesetzte Prüfungen vorgesehen werden.

Expertinnen und Experten

§ 10.[7]

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten statt.

2

Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

3

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Praktikum

§ 11.[7]

1

Das Praktikum dient der Umsetzung und Vertiefung der im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen.

2

Mit dem Praktikum kann nach Erreichen von 60 ECTS-Credits begonnen werden. Die Praktikumsrichtlinien regeln die Einzelheiten.

3

Die Studiengangleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 2 zulassen.

Nachbesserung

a. Allgemein

§ 12.[4]

1

Für die als ungenügend bewerteten Leistungsnachweise eines Moduls kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn

a.die Gesamtbewertung des Moduls zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder

b.mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» versehen wird.

2

Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,00 oder das Prädikat «bestanden» erteilt.

3

...[8]

b. Besuch von Anschlussmodulen

§ 13.

1

Anschlussmodule dürfen unter Vorbehalt der Nachbesserung des vorangehenden Moduls besucht werden.

2

Wird auf eine Nachbesserung verzichtet, ist der Besuch eines Anschlussmoduls erst nach erfolgreicher Wiederholung des vorangehenden Moduls möglich.

Wiederholung

§ 14.

1

Am nächsten regulären Termin müssen wiederholt werden: a.[4] Module mit einer Bewertung unter 3,50,

b.Module mit dem Prädikat «nicht bestanden»,

c.Module nach einer erfolglosen Nachbesserung,

d.Module, bei denen auf eine Nachbesserung verzichtet wurde.

2

Es sind sämtliche ungenügenden Leistungsnachweise des Moduls zu wiederholen.

Masterarbeit

§ 15.

1

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn sämtliche ECTS-Credits[7] aus der Modulkategorie Forschungsmethoden des 1. und 2. Semesters Vollzeit erreicht sind.[4]

2

Die Masterarbeit kann einzeln oder zu zweit geschrieben werden.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 16.[7]

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Angewandter Psychologie» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 17.

Das Masterstudium ist abgeschlossen, wenn 120 ECTS-Credits[7] in den vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erworben wurden.

Abschlussnote

§ 18.[7]

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Note der Masterarbeit wird doppelt gewichtet.

Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 19.[5][6]

1

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

2

Die Studiengangleitung regelt,

a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

F. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 20.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Oktober 2008 in Kraft.

G. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. April 2020[6]

§ 21.[6]

1

Studierende, die vor dem Herbstsemester 2021/2022 ihr Studium aufgenommen haben, schliessen dieses mit den Vertiefungstiteln gemäss der vor der Änderung vom 30. April 2020 geltenden Regelung ab.

2

Ausgenommen sind Studierende, die ihr Studium nicht bis Ende des Herbstsemesters 2023/2024 abgeschlossen haben, sowie Studierende, die durch Verzögerungen in den Studiengang ohne Vertiefungen übertreten. Diese schliessen ihr Studium mit dem Titel «Master of Science ZFH in Angewandter Psychologie» ab.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[4] zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter (

www.zhaw.ch ) eingesehen werden.


[1] OS 63, 503. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. August 2008.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Eingefügt durch B vom 23. Februar 2017 (OS 72, 336; ABl 2017-04-07). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[4] Fassung gemäss B vom 23. Februar 2017 (OS 72, 336; ABl 2017-04-07). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[5] Aufgehoben durch B vom 23. Februar 2017 (OS 72, 336; ABl 2017-04-07). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[6] Eingefügt durch B vom 30. April 2020 (OS 75, 390; ABl 2020-06-12). In Kraft seit 1. August 2021.

[7] Fassung gemäss B vom 30. April 2020 (OS 75, 390; ABl 2020-06-12). In Kraft seit 1. August 2021.

[8] Aufgehoben durch B vom 30. April 2020 (OS 75, 390; ABl 2020-06-12). In Kraft seit 1. August 2021.

414.253.515 – Versionen

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