Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 8. August 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie des Departements Angewandte Psychologie.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Vollzeit- und Teilzeitstudium

§ 3.

1

Der Masterstudiengang in Angewandter Psychologie kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium belegt werden.

2

Der Regelstudienverlauf entspricht dem Vollzeitstudium. Die Studierenden legen im Teilzeitstudium die Belegung pro Semester und die Abfolge der Module im Rahmen des Angebots fest.

3

Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium oder umgekehrt ist schriftlich bei der Studiengangleitung zu beantragen.

Anrechnung von Credits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Leitung Studium entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Allgemeine Voraussetzungen

§ 5.

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studium zugelassen:

a.Bachelorabschluss von 180 Credits,

b.gleichwertiger Hochschulabschluss in Psychologie oder in einem psychologienahen Studiengang.

2

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen den Nachweis einer mindestens einjährigen für das Studium massgeblichen Arbeitspraxis erbringen.

3

Die Leitung Studium entscheidet aufgrund des Abschlusses, ob im Verlauf des Masterstudiums zusätzliche Module zu belegen sind.

Eignungsabklärung

§ 6.[4]

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem schweizerischen Bachelorabschluss in Psychologie (Hauptfach), deren Abschlussnote weniger als 5,0 beträgt, sowie alle zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber mit einem nichtpsychologischen Bachelorabschluss oder einem ausländischen Psychologieabschluss müssen eine Eignungsabklärung durchlaufen.

2

Den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Eignungsabklärung durchlaufen müssen, wird bei positivem Aufnahmeentscheid während der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist ist das gesamte Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.

C. Module

Angebot

§ 7.

Das Angebot des Studiengangs setzt sich zusammen aus Pflichtmodulen sowie Wahlpflicht- und Wahlmodulen.

Überzählige Wahl- und Wahlpflichtmodule

§ 8.

1

Überzählige Module oder Credits werden nicht berücksichtigt.

2

Massgebend sind die zuerst absolvierten Module. Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den tieferen Noten als überzählig weg.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Zeitpunkt der Leistungsnachweise

§ 9.

1

Leistungsnachweise werden laufend erbracht.

2

In den Modulbeschreibungen können für bestimmte Module zeitlich abgesetzte Prüfungen vorgesehen werden.

Expertinnen und Experten

§ 10.

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten statt.

2

Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und führen ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

Praktikum

§ 11.

1

Das Praktikum dient der Umsetzung und Vertiefung der im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen.

2

Die Studierenden absolvieren das Praktikum in der gewählten Vertiefungsrichtung.

3

Mit dem Praktikum kann nach Erreichen von 60 Credits begonnen werden.

4

Die Studienleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen.

Nachbesserung

a. Allgemein

§ 12.

1

Für die als ungenügend bewerteten Leistungsnachweise eines Moduls kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn

a.die Gesamtbewertung des Moduls zwischen 3,5 und 3,9 liegt oder

b.mit dem Prädikat «nicht bestanden, Nachbesserung möglich» versehen wird.

2

Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,0 oder das Prädikat «bestanden» erteilt.

3

Führt die Nachbesserung nicht zu einer genügenden Gesamtbewertung des Moduls, wird die ursprünglich erzielte Note oder das ursprünglich erzielte Prädikat ausgewiesen.

4

Die Modulbeschreibung sieht vor, in welchen Modulen die Leistungsnachweise nachgebessert werden können.

b. Besuch von Anschlussmodulen

§ 13.

1

Anschlussmodule dürfen unter Vorbehalt der Nachbesserung des vorangehenden Moduls besucht werden.

2

Wird auf eine Nachbesserung verzichtet, ist der Besuch eines Anschlussmoduls erst nach erfolgreicher Wiederholung des vorangehenden Moduls möglich.

Wiederholung

§ 14.

1

Am nächsten regulären Termin müssen wiederholt werden:

a.Module mit einer Bewertung unter 3,5,

b.Module mit dem Prädikat «nicht bestanden»,

c.Module nach einer erfolglosen Nachbesserung,

d.Module, bei denen auf eine Nachbesserung verzichtet wurde.

2

Es sind sämtliche ungenügenden Leistungsnachweise des Moduls zu wiederholen.

Masterarbeit

§ 15.

1

Die Masterarbeit wird in der gewählten Vertiefungsrichtung geschrieben. Die Studienleitung entscheidet über begründete Ausnahmen.

2

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn

a.60 Credits insgesamt sowie

b.[4] sämtliche Credits aus der Modulkategorie Forschungsmethoden des 1. und 2. Semesters Vollzeit erreicht sind.

3

Die Masterarbeit kann einzeln oder zu zweit geschrieben werden.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 16.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Angewandter Psychologie mit Vertiefung in [Bezeichnung der gewählten Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 17.

Das Masterstudium ist abgeschlossen, wenn 120 Credits in den vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erworben wurden.

Abschlussnote

§ 18.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Die Note der Masterarbeit wird doppelt gewichtet.

ECTS-Grade

§ 19.

1

Für die Abschlussnote wird ein ECTS-Grade vergeben.

2

Umfasst die Gruppe der Absolventinnen und Absolventen eines Jahrgangs 80 Personen oder mehr, wird der ECTS-Grade gemäss § 57 Abs. 2 RPO berechnet.

3

Umfasst die Gruppe der Absolventinnen und Absolventen weniger als 80 Personen, wird folgende Zuteilung des ECTS-Grades vorgenommen:

Note:ECTS-Grade:
5,75–6,00A
5,25–5,74B
4,75–5,24C
4,25–4,74D
4,00–4,24E

F. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 20.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[3] zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.


[1] OS 63, 503. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. August 2008.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Eingefügt durch B vom 31. Oktober 2013 (OS 69, 43; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 1. März 2014.

[4] Fassung gemäss B vom 31. Oktober 2013 (OS 69, 43; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 1. März 2014.

414.253.515 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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