Studienordnung für den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 4. Juni 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie des Departements Angewandte Psychologie.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Vollzeit- und Teilzeitstudium

§ 4.

1

Der Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium geführt werden.[4]

2

Sowohl für das Vollzeit- als auch für das Teilzeitstudium besteht ein Regelstudienverlauf.

3

Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium oder umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

Anrechnung von Credits

§ 5.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Eignungsabklärung

§ 6.

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsabklärung bestehen.

2

Die Eignungsabklärung prüft kognitive, persönliche, emotionale, soziale und motivationale Kompetenzen.

3

Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und entscheidet über die definitive Zulassung.

4

Die Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 6 a.[3]

Personen, die an einer anderen Hochschule im selben Fachbereich und auf derselben Studienstufe endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Bachelorstudium zugelassen.

C. Module

Angebot

§ 7.

Das Angebot des Studiengangs setzt sich zusammen aus Pflichtmodulen sowie Wahlpflicht- und Wahlmodulen.

Überzählige Wahl- und Wahlpflichtmodule

§ 8.

1

Überzählige Module oder Credits werden nicht berücksichtigt.

2

Massgebend sind die zuerst absolvierten Module. Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den tieferen Noten als überzählig weg.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Zeitpunkt der Leistungsnachweise

§ 9.

1

Leistungsnachweise werden laufend erbracht.

2

In den Modulbeschreibungen können für bestimmte Module zeitlich abgesetzte Prüfungen vorgesehen werden.

Expertinnen und Experten

§ 10.

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten statt.

2

Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und führen ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

Nachbesserungen

§ 11.[4]

1

Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine einmalige Nachbesserung erbracht werden, wenn

a.die Gesamtbewertung des Moduls zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wird und

b.die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

2

Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird der Leistungsnachweis mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.

Nachprüfungen

§ 12.[4]

Für andere Formen von Leistungsnachweisen können einmalige Nachprüfungen angeboten werden, wenn

a.die Gesamtbewertung des Moduls zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wird und

b.die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.

Besuch von Anschlussmodulen

§ 13.

1

Anschlussmodule dürfen unter Vorbehalt der Nachbesserung oder der Nachprüfung des vorangehenden Moduls besucht werden.

2

Wird auf eine Nachbesserung oder eine Nachprüfung verzichtet, ist der Besuch eines Anschlussmoduls erst nach erfolgreicher Wiederholung des vorangehenden Moduls möglich.

Wiederholung

§ 14.

1

Am nächsten regulären Termin müssen wiederholt werden:

a.[4] Module mit einer Bewertung unter 3,50,

b.Module mit dem Prädikat «nicht bestanden»,

c.Module nach einer erfolglosen Nachbesserung oder einer erfolglosen Nachprüfung,

d.Module, bei denen auf eine Nachbesserung oder auf eine Nachprüfung verzichtet wurde.

2

Es sind sämtliche ungenügenden Leistungsnachweise des Moduls zu wiederholen.

Bachelorarbeit

§ 15.[4]

1

Mit der Bachelorarbeit kann frühestens nach Erreichen von 90 Credits begonnen werden.

2

Die Bachelorarbeit kann einzeln oder zu zweit geschrieben werden.

3

Das Modul Bachelorarbeit kann sich über zwei Semester erstrecken.

Praktikum

§ 16.[4]

1

Das Praktikum dient der Umsetzung und Vertiefung der im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen.

2

Mit dem Praktikum kann frühestens nach Erreichen von 120 Credits begonnen werden.

3

Die Studienleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 2 zulassen.

E. Studienabschluss und Bachelordiplom

Titel

§ 17.[6]

Das Bachelorstudium wird mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Angewandter Psychologie» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 18.

Das Bachelorstudium ist abgeschlossen, wenn 180 Credits in den vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erworben wurden.

Abschlussnote

§ 19.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Die Note der Bachelorarbeit sowie die Noten von höchstens fünf weiteren Pflichtmodulen gemäss Anhang werden doppelt gewichtet.

F. Schlussbestimmungen

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 20.

1

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.

2

Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule für Angewandte Psychologie (HAP) vom 10. August 2005.

Übergangsbestimmungen

§ 21.

1

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2009/ 2010 begonnen haben, unterstehen weiterhin der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule für Angewandte Psychologie (HAP) vom 10. August 2005.

2

Studierende, die bis Ende Herbstsemester 2014/15 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden ab diesem Zeitpunkt für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt. Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

G. Übergangsbestimmung vom 23. Februar 2017[3]

§ 22.[3]

1

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2017/ 2018 aufgenommen und zu diesem Zeitpunkt bereits Credits aus Modulen der Vertiefungsrichtungen erworben haben, setzen das Studium nach den Studienmodellen und Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 23. Februar 2017 geltenden Regelung fort und schliessen mit jenen Vertiefungstiteln ab.

2

Studierende, die ihr Studium bis zum Ende des Herbstsemesters 2018/2019 nicht abgeschlossen haben, werden der Studienordnung gemäss Änderung vom 23. Februar 2017 unterstellt und schliessen ihr Studium mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Angewandter Psychologie» ab.[6]

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[3] zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter (

www.zhaw.ch ) eingesehen werden.


[1] OS 64, 420. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Eingefügt durch B vom 23. Februar 2017 (OS 72, 333; ABl 2017-04-07). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[4] Fassung gemäss B vom 23. Februar 2017 (OS 72, 333; ABl 2017-04-07). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[5] Aufgehoben durch B vom 23. Februar 2017 (OS 72, 333; ABl 2017-04-07). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[6] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 506; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

414.253.511 – Versionen

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