Studienordnung für den Masterstudiengang Angewandte Linguistik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 4. Juni 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang Angewandte Linguistik des Departements Angewandte Linguistik.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu absolvierenden Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, werden in einem Anhang geregelt.

Vertiefungen

§ 3.

Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:

a.Konferenzdolmetschen,

b.Fachübersetzen.

Studienform

§ 4.

1

Der Studiengang wird als Vollzeitstudium geführt. Er kann auch im Teilzeitstudium besucht werden.

2

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist jeweils auf Studienjahresbeginn möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

Anrechnung von Credits

§ 5.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 6.

1

Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.Bachelorabschluss aus dem Bereich Sprache oder Kommunikation,

b.Kompetenznachweis in Grundlagen der Linguistik oder einem verwandten Gebiet im Umfang von insgesamt 36 Credits.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die über einen Bachelorabschluss aus einem andern Bereich verfügen oder die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. b nicht erfüllen, müssen vor Studienbeginn einen Kompetenznachweis in Grundlagen der Linguistik im Umfang von insgesamt 36 Credits erbringen.

3

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungsprüfung für die gewählte Vertiefungsrichtung bestehen.

Eignungsprüfung

§ 7.

1

Die ZHAW führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber eine Eignungsprüfung für die gewählte Vertiefung durch. Es werden folgende Kompetenzen geprüft:

a.Konferenzdolmetschen: Translatorische Fähigkeiten und Potenzial für Studium und Beruf;

b.Fachübersetzen: Translatorische Fähigkeiten und Potenzial für Studium und Beruf.

2

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

Wechsel der Vertiefung

§ 8.

1

Ein Wechsel der Vertiefung muss schriftlich bei der Studiengangleitung beantragt werden.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über den Antrag.

3

Sie kann die Bewilligung des Wechsels vom Bestehen der Eignungsprüfung für die neu gewählte Vertiefung abhängig machen.

C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Masterarbeit

a. Beginn

§ 9.

1

Die Masterarbeit wird im dritten Studiensemester verfasst. Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.

2

Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.

b. Expertinnen und Experten

§ 10.

1

Masterarbeiten werden von einem oder einer Dozierenden abgenommen. Es werden Expertinnen oder Experten beigezogen.

2

Als Expertinnen und Experten werden studiengangunabhängige Fachleute eingesetzt. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Wiederholung

§ 11.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

D. Studienabschluss und Masterdiplom

Abschluss

§ 12.

Das Masterstudium ist bestanden, wenn

a.die im Anhang vorgeschriebenen Module beziehungsweise Modulgruppen bestanden sind,

b.90 Credits erreicht sind,

c.mindestens 60 Credits im Masterstudiengang des Departements Angewandte Linguistik an der ZHAW erreicht wurden.

Abschlussnote

§ 13.

1

Die Abschlussnote setzt sich aus allen Modulnoten zusammen.

2

Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

Titel

§ 14.

Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZFH in Angewandter Linguistik mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung]» abgeschlossen.

E. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 15.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 417. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

[2] LS 414. 252. 3.

414.253.415 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12601.04.202401.04.2025Version öffnen
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