Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandte Sprachen, Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften[8]

(vom 4. Juni 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den angebotenen Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, werden in einem Anhang geregelt.

Studiengänge und Vertiefungen

§ 3.[8]

1

Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik die Bachelorstudiengänge Angewandte Sprachen, Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an.

2

Die Studiengänge Angewandte Sprachen und Kommunikation können in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:

a.Angewandte Sprachen:

Mehrsprachige Kommunikation,

Technikkommunikation,

Multimodale Kommunikation,

b.Kommunikation:

Journalismus,

Organisationskommunikation. §§ 4 und 5.[9]

Studienform

§ 6.

1

Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik werden als Vollzeitstudium geführt. Sie können auch im Teilzeitstudium besucht werden.

2

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist jeweils auf Studienjahresbeginn möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

Anrechnung von Credits

§ 7.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Eignungsprüfung

§ 8.

1

Für die Zulassung zum Bachelorstudium ist eine Eignungsprüfung zu bestehen.

2

Es werden studiengangspezifisch folgende Kompetenzen geprüft:

a.Kommunikative Fähigkeiten,

b.Potenzial für Studium und Beruf.

3

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

Aufnahmeprüfung

§ 9.

1

Nicht prüfungsfrei zum Bachelorstudium zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen.[8]

2

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

C. Assessmentstufe

Umfang

§ 10.

Die Assessmentstufe umfasst 60 Credits. Die Leistungen in der Assessmentstufe werden in einem Zeugnis ausgewiesen.

Abschluss

§ 11.

Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn

a.die im Anhang vorgeschriebenen Module beziehungsweise Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,

b.60 Credits erreicht sind.

D. Hauptstudium

Abschluss

§ 12.

Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

a.die im Anhang vorgeschriebenen Module beziehungsweise Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,

b.120 Credits erreicht sind.

E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Bachelorarbeit

a. Beginn

§ 13.

1

Die Bachelorarbeit wird im dritten Studienjahr verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.

2

Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.

b. Expertinnen und Experten

§ 14.

1

Bachelorarbeiten werden von einem oder einer Dozierenden abgenommen. Es können Expertinnen oder Experten beigezogen werden. Über den Beizug entscheidet die Studiengangleitung.

2

Als Expertinnen und Experten werden studiengangunabhängige Fachleute eingesetzt. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Wiederholung

§ 15.[5]

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen.

F. Studienabschluss und Bachelordiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 16.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

a.die Assessmentstufe und das Hauptstudium bestanden sind und

b.mindestens 60 Credits im Hauptstudium im gewählten Studiengang des Departements Angewandte Linguistik der ZHAW erreicht wurden.

Abschlussnote

§ 17.

1

Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der promotionsrelevanten Module im Assessment und im Hauptstudium zusammen.[8]

2

Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

Überzählige Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 17 a.[7]

1

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

2

Die Studiengangleitung regelt,

a.ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b.wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Titel

§ 18.[6]

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

a.Bachelor of Arts ZFH in Angewandten Sprachen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

b.Bachelor of Arts ZFH in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

c.[7] Bachelor of Arts ZFH in Sprachlicher Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache.

G. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 19.

1

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.

2

Sie ersetzt für die Bachelorstudiengänge Übersetzen und Kommunikation die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006.

H. Übergangsbestimmungen

Allgemein

§ 20.

Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Herbstsemester 2009/2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende in der Assessmentstufe

§ 21.[3]

1

Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die Assessmentstufe einmal nicht bestanden haben, wiederholen die Assessmentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.

2

Teilzeitstudierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Assessmentstufe noch nicht bestanden haben, werden der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

3

Die Studiengangleitung legt fest, welche bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind.

Studierende im Hauptstudium

§ 22.

1

Studierende, die im Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

2

Vollzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012, und Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2015 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium der vorliegenden Studienordnung unterstellt.[3]

3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[8] zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandte Sprachen, Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandte Sprachen, Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter (

www.zhaw.ch ) eingesehen werden.


[1] OS 64, 413. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Fassung gemäss B vom 26. August 2010 (OS 65, 699; ABl 2010, 2118). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[4] Eingefügt durch B vom 20. März 2014 (OS 69, 285; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. August 2014.

[5] Fassung gemäss B vom 20. März 2014 (OS 69, 285; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. August 2014.

[6] Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 (OS 70, 13; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.

[7] Eingefügt durch B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

[8] Fassung gemäss B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

[9] Aufgehoben durch B vom 9. Mai 2019 (OS 74, 496; ABl 2019-07-26). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

414.253.411 – Versionen

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