Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Übersetzen und Kommunikation an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 4. Juni 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den angebotenen Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, werden in einem Anhang geregelt.

Studiengänge

§ 3.

Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik die Bachelorstudiengänge Übersetzen und Kommunikation an.

Studiengang Übersetzen

§ 4.

Der Studiengang Übersetzen kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:

a.Mehrsprachige Kommunikation,

b.Technikkommunikation,

c.Multimodale Kommunikation.

Studiengang Kommunikation

§ 5.

Der Studiengang Kommunikation wird mit der Vertiefung Journalismus/Organisationskommunikation geführt.

Studienform

§ 6.

1

Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik werden als Vollzeitstudium geführt. Sie können auch im Teilzeitstudium besucht werden.

2

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist jeweils auf Studienjahresbeginn möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

Anrechnung von Credits

§ 7.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Eignungsprüfung

§ 8.

1

Für die Zulassung zum Bachelorstudium ist eine Eignungsprüfung zu bestehen.

2

Es werden studiengangspezifisch folgende Kompetenzen geprüft:

a.Kommunikative Fähigkeiten,

b.Potenzial für Studium und Beruf.

3

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

Aufnahmeprüfung

§ 9.

1

Nicht prüfungsfrei zum Bachelorstudium zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine studiengangspezifische Aufnahmeprüfung in Deutsch, Englisch und in einer weiteren Sprache ablegen.[3]

2

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

C. Assessmentstufe

Umfang

§ 10.

Die Assessmentstufe umfasst 60 Credits. Die Leistungen in der Assessmentstufe werden in einem Zeugnis ausgewiesen.

Abschluss

§ 11.

Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn

a.die im Anhang vorgeschriebenen Module beziehungsweise Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,

b.60 Credits erreicht sind.

D. Hauptstudium

Abschluss

§ 12.

Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

a.die im Anhang vorgeschriebenen Module beziehungsweise Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,

b.120 Credits erreicht sind.

E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Bachelorarbeit

a. Beginn

§ 13.

1

Die Bachelorarbeit wird im dritten Studienjahr verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.

2

Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.

b. Expertinnen und Experten

§ 14.

1

Bachelorarbeiten werden von einem oder einer Dozierenden abgenommen. Es können Expertinnen oder Experten beigezogen werden. Über den Beizug entscheidet die Studiengangleitung.

2

Als Expertinnen und Experten werden studiengangunabhängige Fachleute eingesetzt. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Wiederholung

§ 15.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

F. Studienabschluss und Bachelordiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 16.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

a.die Assessmentstufe und das Hauptstudium bestanden sind und

b.mindestens 60 Credits im Hauptstudium im gewählten Studiengang des Departements Angewandte Linguistik der ZHAW erreicht wurden.

Abschlussnote

§ 17.

1

Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten im Assessment und im Hauptstudium zusammen.

2

Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

Titel

§ 18.

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

a.Bachelor of Arts ZFH in Übersetzen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

b.Bachelor of Arts ZFH in Kommunikation mit Vertiefung in Journalismus/Organisationskommunikation.

G. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 19.

1

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.

2

Sie ersetzt für die Bachelorstudiengänge Übersetzen und Kommunikation die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006.

H. Übergangsbestimmungen

Allgemein

§ 20.

Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Herbstsemester 2009/2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende in der Assessmentstufe

§ 21.[3]

1

Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die Assessmentstufe einmal nicht bestanden haben, wiederholen die Assessmentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.

2

Teilzeitstudierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Assessmentstufe noch nicht bestanden haben, werden der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

3

Die Studiengangleitung legt fest, welche bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind.

Studierende im Hauptstudium

§ 22.

1

Studierende, die im Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

2

Vollzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012, und Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2015 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium der vorliegenden Studienordnung unterstellt.[3]

3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.


[1] OS 64, 413. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Fassung gemäss B vom 26. August 2010 (OS 65, 699; ABl 2010, 2118). In Kraft seit 1. Januar 2011.

414.253.411 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.08.2025Version öffnen
12501.08.202401.08.2025Version öffnen
12301.08.202301.08.2024Version öffnen
12201.04.202301.08.2023Version öffnen
12101.01.202301.04.2023Version öffnen
12001.01.202301.01.2023Version öffnen
11901.01.202327.12.2022Version öffnen
11201.04.202101.01.2023Version öffnen
10601.10.201901.04.2021Version öffnen
08801.04.201501.10.2019Version öffnen
08501.08.201401.04.2015Version öffnen
07101.01.201101.08.2014Version öffnen
06601.08.200901.01.2011Version öffnen