Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 4. März 2021)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems (PREFS) des Departements Life Sciences und Facility Management.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu Modulen, Modulgruppen, Modultypen oder Anzahl ECTS-Credits pro Modul werden in einem Anhang geregelt.

Studienform

§ 3.

1

Das Masterstudium wird als Teilzeitstudium angeboten.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90 ECTS-Credits.

Anrechnung von ECTS-Credits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 5.

1

Zum Masterstudium wird zugelassen, wer einen Bachelorabschluss von 180 ECTS-Credits oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss erworben hat.

2

Die Studienanwärterinnen und -anwärter müssen ausserdem ein Standortgespräch absolvieren.

3

Im Standortgespräch setzen sich die Studienanwärterinnen und -anwärter mit den Zielen und Anforderungen des Studiengangs auseinander. Einzelheiten zum Standortgespräch werden im Anhang geregelt.

Eignungsabklärung

§ 6.[4]

1

Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen gemäss § 5 müssen eine Eignungsabklärung bestehen:

a.Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss in einem Fachgebiet gemäss Anhang, dessen Abschlussnote weniger als 4,75 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt,

b.Bachelorabschluss oder gleichwertiger Hochschulabschluss ausserhalb der Fachgebiete gemäss Anhang.

2

Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

3

Den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Eignungsabklärung durchlaufen müssen, wird bei positivem Aufnahmeentscheid während der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist ist das gesamte Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.

Auflagen und Arbeitswelterfahrung

§ 7.

1

Für Studienanwärterinnen und -anwärter, welche die Zulassungsbedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen im Rahmen von höchstens 20 ECTS-Credits vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden.

2

Bei fachfremden Abschlüssen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b kann Arbeitserfahrung im Bereich Agro Food von höchstens zwölf Monaten verlangt werden. Die Studiengangleitung entscheidet über den Umfang.[4]

C. Module

Durchführung

§ 8.

Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflicht- oder Wahlmodul.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Modulangebot durchgeführt vom Studiengang PREFS

a. Nachbesserung

§ 9.

1

Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn

a.der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurde und

b.die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

2

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 oder dem Prädikat «bestanden» bewertet.

b. Nachprüfung

§ 10.

Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen angeboten werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht.

c. Expertinnen und Experten

§ 11.

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

3

Die Bewertung erfolgt einvernehmlich mit der oder dem prüfenden Dozierenden.

4

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

d. Master Thesis

§ 12.

1

Der Masterstudiengang wird mit einer Master Thesis basierend auf dem bearbeiteten Agro Food Project abgeschlossen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

2

Die Master Thesis ist eine eigenständige Arbeit und muss als Einzelarbeit geleistet werden.

3

Mit der Master Thesis kann ab dem zweiten Semester begonnen werden.

4

Die Master Thesis wird von zwei Expertinnen oder Experten beurteilt.

5

Für Leistungsnachweise in der Master Thesis kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Gesamtbeurteilung zwischen 3,50 und 3,99 liegt. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,00 erteilt. Wurde die Master Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer bewertet oder wird die nachgebesserte Master Thesis erneut als ungenügend beurteilt, muss sie wiederholt werden.

e. Wiederholung

§ 13.

1

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

2

Die Bewertungen der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

Modulangebot durchgeführt von anderen Studiengängen

§ 14.

Bei Modulen, die von anderen Studiengängen durchgeführt werden, gilt für Nachbesserungen und Nachprüfungen, für Expertinnen und Experten sowie für Wiederholungen von nicht bestandenen Modulen die Regelung dieser Studiengänge.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 15.

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

a.die gemäss Anhang zu belegenden Module bestanden sind,

b.die Master Thesis bestanden ist und

c.90 ECTS-Credits erreicht sind.

Abschlussnote

a. allgemein

§ 16.

1

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der Module der Modulkategorien «Agro Food Project» und «Master Thesis».

2

Die Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:

a.50% Agro Food Project,

b.50% Master Thesis.

b. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 17.[6]

1

Es können überzählige Wahlpflichtmodule belegt werden, sofern dies im Anhang vorgesehen ist.

2

Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modulgruppennote und die Abschlussnote ein, soweit dies gemäss § 16 vorgesehen ist.

Abschlussbericht

§ 18.

1

Die Studierenden erhalten einen Bericht, der ihre Leistungen und ihre Entwicklung während des Studiums aufzeigt.

2

Der Bericht wird von der Studiengangleitung bewilligt.

Titel

§ 19.[4]

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Preneurship for Regenerative Food Systems» abgeschlossen.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[4] zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Preneurship for Regenerative Food Systems an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

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Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.


[1] OS 76, 275; Begründung siehe ABl 2021-06-25.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2021.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[5] Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

[6] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 502; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

414.253.345 – Versionen

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