Studienordnung für den Masterstudiengang Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 24. März 2011)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Facility Management.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studienformen

§ 3.

1

Das Masterstudium wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

2

Der Regelstudienverlauf entspricht dem Vollzeitstudium.

3

Studierende im Teilzeitstudium legen die Abfolge der Module und die Belegung pro Semester im Rahmen des Angebots fest.

4

Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studiengangleitung zu beantragen.

Studiendauer

§ 4.

Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Credits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

Anrechnung von Credits

§ 5.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

Überzählige Credits

§ 6.

Überzählige Credits werden nicht berücksichtigt.

Unterrichtssprache

§ 7.

Unterrichtssprache ist in der Regel Englisch. Die Masterarbeit und weitere Leistungsnachweise können nach Absprache mit den Dozierenden und der Studiengangleitung sowohl in Deutsch als auch in Englisch verfasst werden.

B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

§ 8.

1

Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.Bachelorabschluss in Facility Management mit einer Gesamtbewertung von mindestens «gut» (Note 5.00 oder gleichwertig),

b.Bachelorabschluss in Hospitality Management, Betriebsökonomie, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik oder Architektur mit einer Gesamtbewertung von mindestens «gut» (Note 5.00 oder gleichwertig).

2

Bewerberinnen und Bewerber gemäss Abs. 1 müssen ausserdem die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

3

Bewerberinnen und Bewerber, die über einen andern Hochschulabschluss mit einer Gesamtbewertung von mindestens «gut» (Note 5.00 oder gleichwertig) verfügen, können die Zulassung zur Eignungsabklärung beantragen. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung zur Eignungsabklärung.

Eignungsabklärung

a. Allgemein

§ 9.

1

Die ZHAW führt für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 8 erfüllen, ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.

2

In der Eignungsabklärung werden folgende Fähigkeiten überprüft:

a.Allgemeine Fachkompetenz,

b.Managementkompetenz,

c.Sozialkompetenz,

d.Sprachkompetenz in Englisch.

3

Aufgrund der Ergebnisse der Eignungsabklärung können Kompetenznachweise eingefordert oder Ergänzungsleistungen verlangt werden, die spätestens im Verlauf des ersten Semesters des Masterstudiums erbracht werden müssen.

4

Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 2 lit. a–d als erfüllt beurteilt werden und allfällige Kompetenznachweise oder Ergänzungsleistungen gemäss Abs. 3 bestanden sind.

b. Erweiterte Eignungsabklärung

§ 10.

1

Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss, welche die Aufnahmebedingungen gemäss § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 nicht vollständig, aber weitgehend erfüllen, können in einer erweiterten Eignungsabklärung ihre Kompetenz nachweisen.

2

Die erweiterte Eignungsabklärung beinhaltet die Eignungsabklärung gemäss § 9 Abs. 2.

3

Die Art und Anzahl der darüber hinaus zu erbringenden Kompetenznachweise richtet sich nach der Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten. Einzelheiten sind im Anhang geregelt.

c. Gültigkeit und Wiederholung

§ 11.

1

Eine bestandene Eignungsabklärung oder eine bestandene erweiterte Eignungsabklärung ist für den Studienbeginn im Jahr der Eignungsabklärung und für den Studienbeginn im darauf folgenden Jahr gültig.

2

Die Eignungsabklärung oder die erweiterte Eignungsabklärung kann einmal wiederholt werden.

C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Expertinnen und Experten

§ 12.

1

Mündliche Leistungsnachweise finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und führen ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

3

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

4

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Wiederholung

§ 13.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

Masterarbeit

a. Allgemein

§ 14.

1

Die Masterarbeit ist eine Einzelarbeit. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn 30 Credits erreicht sind. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

3

Die Masterarbeit kann sich über zwei Semester erstrecken.

b. Nachbesserung

§ 15.

1

Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal nachgebessert werden, wenn die Gesamtbewertung der Masterarbeit zwischen 3.50 und 3.99 liegt. Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4.00 bewertet.

2

Ist die Nachbesserung nicht erfolgreich, kann die Masterarbeit einmal wiederholt werden.

D. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 16.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Facility Management» abgeschlossen.

Abschluss des Studiums

§ 17.

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.in den geforderten Modulen 90 Credits erworben sind,

b.die Masterarbeit bestanden ist.

Abschlussnote

§ 18.

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Modulnoten. Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.


[1] OS 66, 433; Begründung siehe ABl 2011, 1700. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 24. Mai 2011.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2011.

[3] LS 414. 252. 3.

414.253.325 – Versionen

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