Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 16. November 2017)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang in Life Sciences.

2

Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit der Berner Fachhochschule (BFH), der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) sowie der Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) durchgeführt.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Vertiefungen

§ 3.

1

Das Masterstudium kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:

a.Food and Beverage Innovation,

b.Pharmaceutical Biotechnology,

c.Chemistry for the Life Sciences oder

d.Applied Computational Life Sciences.

2

Ein Wechsel der Vertiefung muss schriftlich beantragt werden. Die Studiengangleitung entscheidet über den Vertiefungswechsel.

Studienform

§ 4.

1

Das Masterstudium kann als Vollzeit- oder als Teilzeitstudium geführt werden.

2

Die Studierenden legen die Abfolge der Module und die Belegung pro Semester im Rahmen des Angebots fest. Die zu besuchenden Module werden in einer Studienvereinbarung festgehalten, die durch die Studiengangleitung bewilligt wird.

3

Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studiengangleitung zu beantragen.

Studiendauer und Umfang

§ 5.

Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Credits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

Anrechnung von Credits

§ 6.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

Anrechnung von übrigen Vorkenntnissen

§ 7.

1

Studierenden mit einem Fachhochschulabschluss im Bereich der gewählten Vertiefungsrichtung kann eine mindestens zweijährige Arbeitserfahrung in einem für das Studienprofil relevanten Bereich mit maximal 30 Credits angerechnet werden.

2

Der Abschluss eines Weiterbildungs-Masterstudiengangs in Life Sciences, Wirtschaft oder einem verwandten Gebiet kann mit maximal 15 Credits angerechnet werden.

B. Zulassung zum Studium

Zulassungsentscheid

§ 8.

Für den Zulassungsentscheid ist diejenige Hochschule verantwortlich, an der die Anmeldung eingegangen ist.

Zulassungsbedingungen

§ 9.

1

Zum Masterstudium wird zugelassen, wer

a.einen Bachelorabschluss in einer Studienrichtung gemäss Anhang erworben und mit dem Grade A, B oder mindestens einer guten Leistung abgeschlossen hat oder

b.über einen gleichwertigen Hochschulabschluss mit Bewertungen gemäss lit. a verfügt.

2

Die Aufnahme an einer der Hochschulen der Kooperationspartner ist nicht auf eine andere Hochschule oder eine andere Vertiefung derselben Hochschule übertragbar.

Eignungsprüfung, Auflagen und Ergänzungsleistungen zur Zulassung

§ 10.

1

Studieninteressierte, die die Aufnahmebedingungen nicht vollständig, aber weitgehend erfüllen, können eine Eignungsprüfung ablegen.

2

Die Art und Anzahl der Prüfungsfächer richtet sich nach der Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten.

3

Die einzelnen Prüfungen werden mündlich oder schriftlich abgenommen.

4

Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

5

Ist die Eignungsprüfung bestanden, wird während der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Danach ist das Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.

6

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Aufnahmebedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Vertiefungsleitung in Absprache mit der Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen für die Zulassung in den einzelnen Vertiefungsrichtungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres erfüllt werden.

Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 11.

1

Die ZHAW kann im Anhang zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Vertiefungsrichtungen vorsehen, die für alle Bewerberinnen und Bewerber gelten.

2

Von fremdsprachigen Bewerberinnen und Bewerbern kann der Nachweis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen verlangt werden.

Einschränkung der Zulassung

§ 12.

1

Für einzelne Vertiefungsrichtungen des Masterstudiengangs bestehen Mindest-Teilnehmerzahlen.

2

Ist die Teilnehmerzahl für eine Vertiefungsrichtung zu gering, können Kandidatinnen und Kandidaten zurückgestellt werden.

C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Master Thesis

§ 13.

1

Der Masterstudiengang wird mit einer Thesis in der gewählten Vertiefungsrichtung abgeschlossen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

2

Die Master Thesis ist eine eigenständige Arbeit und muss als Einzelarbeit geleistet werden. Sie besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

3

Mit der Master Thesis kann bereits bei Antritt des Studiums begonnen werden.

4

Für Leistungsnachweise in der Master Thesis kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Gesamtbeurteilung zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» versehen wird. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,00 oder die Bewertung «bestanden» erteilt. Wurde die Master Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer oder mit dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet oder wird die nachgebesserte Master Thesis erneut als ungenügend beurteilt, muss sie wiederholt werden.

Festlegung der Bedingungen der Leistungskontrolle

§ 14.

1

Die Studiengangleitung legt die Bedingungen der Kompetenznachweise der Vertiefungsmodule fest.

2

Der Leitungsausschuss des Kooperationsmasters legt die Bedingungen der Kompetenznachweise sowie die Wechsel-, Wiederholungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten für die Kooperationsmodule fest.

Expertinnen und Experten

§ 15.

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und führen ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

3

Die Bewertung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

4

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Wiederholung

§ 16.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Kompetenznachweise des Moduls wiederholen.

D. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 17.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Life Sciences mit Vertiefung in

a.Food and Beverage Innovation,

b.Pharmaceutical Biotechnology,

c.Chemistry for the Life Sciences oder

d.Applied Computational Life Sciences» abgeschlossen.

Bestehensvoraussetzungen

§ 18.

Das Masterstudium ist bestanden, wenn

a.90 ECTS-Credits insgesamt erreicht und

b.alle Module gemäss Anhang bestanden sind.

Überzählige Module und Credits

§ 19.

Überzählige Module bzw. Credits werden berücksichtigt. Das Belegen von überzähligen Modulen wird im Anhang geregelt.

Abschlussnote

§ 20.

Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im Studium bestandenen Module gemäss Anhang zusammen. Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

E. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 21.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 20. März 2014.

Übergangsbestimmungen vom

16. November 2016

§ 22.

1

In der Vertiefung «Natural Resource Sciences» kann das Masterstudium letztmals im Herbstsemester 2017/2018 begonnen werden.

2

Für Studierende der Vertiefung «Natural Resource Sciences» kommen die Übergangsbestimmungen der Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 16. November 2016 zur Anwendung.

Übergangsbestimmungen vom

16. November 2017

§ 23.

Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom 20. März 2014 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen:

a.Bei Studierenden, die auf Ende des Frühlingssemesters 2018 alle Kooperationsmodule bestanden haben, errechnet sich die Abschlussnote gemäss der Studienordnung vom 20. März 2014. Im Übrigen gilt die vorliegende Studienordnung.

b.Studierende, die auf Ende des Frühlingssemesters 2018 noch nicht alle Kooperationsmodule bestanden haben, setzen das Studium gemäss der vorliegenden Studienordnung fort.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

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www.zhaw.ch ) eingesehen werden.


[1] OS 73, 81; Begründung siehe ABl 2017-12-22. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. Dezember 2017.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2018.

[3] LS 414. 252. 3.

414.253.315 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.2023Version öffnen
10001.03.201801.01.2023Version öffnen
09601.04.201701.03.2018Version öffnen
08501.08.201401.04.2017Version öffnen
06601.08.200901.08.2014Version öffnen