Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 20. März 2014)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Studienordnung* mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang in Life Sciences.

2

Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit der Berner Fachhochschule (BFH), der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) sowie der Haute Ecole Spécialisée de la Suisse occidentale (HES-SO) durchgeführt.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studienform

§ 3.

1

Das Masterstudium wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

2

Die Studierenden legen die Abfolge der Module und die Belegung pro Semester im Rahmen des Angebots fest. Die zu besuchenden Module werden in einer Studienvereinbarung festgehalten, welche durch die Studiengangleitung bewilligt wird. * Diese Studienordnung in Kombination mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 entspricht inhaltlich der Rahmenstudienordnung für den Master of Science in Life Sciences vom 15. Mai 2008, der von den Kooperationspartnern des Masterstudiengangs erarbeitet wurde.

3

Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

Studiendauer

§ 4.

Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Credits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

Anrechnung von Credits

§ 5.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Zulassungsentscheid

§ 6.

Für den Zulassungsentscheid ist diejenige Hochschule verantwortlich, an der die Anmeldung eingegangen ist.

Zulassungsbedingungen

§ 7.

1

Zum Masterstudium wird zugelassen, wer

a.einen Bachelorabschluss in einer Studienrichtung gemäss Anhang erworben und mit dem Grade A, B oder mindestens der Note 5,0 abgeschlossen hat oder

b.über einen gleichwertigen Hochschulabschluss mit Bewertungen gemäss lit. a verfügt.

2

Die Aufnahme an einer der Hochschulen der Kooperationspartner ist nicht auf eine andere Hochschule oder eine andere Vertiefung derselben Hochschule übertragbar.

Eignungsprüfung, Auflagen und Ergänzungsleistungen zur Zulassung

§ 8.

1

Studieninteressierte, die die Aufnahmebedingungen nicht vollständig, aber weitgehend erfüllen, können eine Eignungsprüfung ablegen.

2

Die Art und Anzahl der Prüfungsfächer richtet sich nach der Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten.

3

Die einzelnen Prüfungen werden mündlich oder schriftlich abgenommen.

4

Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

5

Ist die Eignungsprüfung bestanden, wird während der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Danach ist das Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.

6

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Aufnahmebedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Vertiefungsleitung in Absprache mit der Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen für die Zulassung in den einzelnen Vertiefungsrichtungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres erfüllt werden.

Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 9.

1

Die ZHAW kann im Anhang zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Vertiefungsrichtungen vorsehen, die für alle Bewerberinnen und Bewerber gelten.

2

Von fremdsprachigen Bewerberinnen und Bewerbern kann der Nachweis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen verlangt werden.

Einschränkung der Zulassung

§ 10.

1

Für einzelne Vertiefungsrichtungen des Masterstudiengangs bestehen Mindest-Teilnehmerzahlen.

2

Ist die Teilnehmerzahl für eine Vertiefungsrichtung zu gering, können Kandidatinnen und Kandidaten zurückgestellt werden.

C. Studium

Vertiefungen

§ 11.

Das Masterstudium kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:[5]

a.Food and Beverage Innovation,

b.Pharmaceutical Biotechnology,

c.Chemistry for the Life Sciences,

d.Natural Resource Sciences oder

e.Applied Computational Life Sciences.

Modulkategorien

§ 12.

Das Masterstudium ist modular aufgebaut. Es bestehen folgende Modulkategorien:

a.Entrepreneurial Skills,

b.Advanced Life Science Skills,

c.Specialisation Skills,

d.Master Thesis.

Modultypen

§ 13.

1

Module können folgenden Modultypen zugeordnet werden:

a.Pflichtmodule,

b.Wahlpflichtmodule,

c.Wahlmodule.

2

Pflichtmodule sind Module, die für den Abschluss einer bestimmten Vertiefung zwingend besucht werden müssen.

3

Wahlpflichtmodule sind Module, die in Absprache mit den Betreuenden der Master Thesis aus einer Gruppe von Modulen ausgewählt werden müssen.

4

Wahlmodule können in den Vertiefungsrichtungen freiwillig belegt werden.

Überzählige Module und Credits

§ 14.

Überzählige Module und Credits werden nicht berücksichtigt.

Anrechnung von Vorkenntnissen

§ 15.

1

Studierenden mit einem Fachhochschulabschluss im Bereich der gewählten Vertiefungsrichtung kann eine mindestens zweijährige Arbeitserfahrung in einem für das Studienprofil relevanten Bereich mit maximal 30 Credits angerechnet werden.

2

Der Abschluss eines Nachdiplomstudiums in Life Sciences, Wirtschaft oder einem verwandten Gebiet kann mit maximal 15 Credits angerechnet werden.

D. Leistungskontrolle

Master Thesis

§ 16.

1

Der Masterstudiengang wird mit einer Thesis in der gewählten Vertiefungsrichtung abgeschlossen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.

2

Die Master Thesis ist eine eigenständige Arbeit und muss als Einzelarbeit geleistet werden. Sie besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

3

Mit der Master Thesis kann bereits bei Antritt des Studiums begonnen werden.

4

Für Leistungsnachweise in der Master Thesis kann eine einmalige Nachbesserung erbracht werden, wenn die Gesamtbeurteilung zwischen 3,50 und 3,99 liegt. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,00 erteilt. Wurde die Master Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer bewertet oder wird die nachgebesserte Master Thesis erneut als ungenügend beurteilt, muss sie wiederholt werden.

Festlegung der Bedingungen der Leistungskontrolle

§ 17.

1

Die Studiengangleitung legt die Bedingungen der Kompetenznachweise der Vertiefungen fest:

a.Specialisation Skills,

b.Master Thesis.

2

Der Leitungsausschuss des Kooperationsmasters legt die Bedingungen der Kompetenznachweise für die Entrepreneurial Skills und die Advanced Life Science Skills fest.

Bewertung der Kompetenznachweise

§ 18.

Kompetenznachweise werden durch die Prüfenden oder speziell damit beauftragte Personen bewertet.

Bewertungssystem

§ 19.

Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind Noten oder ECTS-Grades von A bis F zulässig.

Expertinnen und Experten

§ 20.

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und führen ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

3

Die Bewertung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

4

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Wiederholung

§ 21.

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Kompetenznachweise des Moduls wiederholen.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 22.[5]

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Life Sciences mit Vertiefung in

a.Food and Beverage Innovation,

b.Pharmaceutical Biotechnology,

c.Chemistry for the Life Sciences,

d.Natural Resource Sciences oder

e.Applied Computational Life Sciences» abgeschlossen.

Abschlussvoraussetzungen

§ 23.

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

a.in den in der Studienvereinbarung geforderten Modulen 90 Credits erworben worden sind,

b.die Master Thesis mindestens mit der Note 4,00 oder dem Grade E bewertet ist.

Abschlussbewertung

§ 24.

1

Nach Abschluss des Masterstudiums wird eine Abschlussnote ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

a.30% Entrepreneurial Skills und Advanced Life Science Skills,

b.30% Specialisation Skills,

c.40% Master Thesis.

2

Wird auf der Basis der Abschlussbewertung ein ECTS-Grade ausgewiesen, ist im Anhang dessen Bedeutung festzulegen.

F. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25.

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 14. Mai 2009.

Übergangsbestimmungen

§ 26.

Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom 14. Mai 2009 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

G. Übergangsbestimmungen vom 16. November 2016[6]

§ 27.[6]

1

In der Vertiefung «Natural Resource Sciences» kann das Masterstudium letztmals im Herbstsemester 2017/2018 begonnen werden.

2

Für Studierende der Vertiefung «Natural Resource Sciences» kommen die Übergangsbestimmungen der Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 16. November 2016[4] zur Anwendung.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.


[1] OS 69, 278; Begründung siehe ABl 2014-04-25. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 15. April 2014.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2014.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] LS 414. 253. 335.

[5] Fassung gemäss B vom 26. Mai 2016 (OS 71, 373; ABl 2016-07-22). In Kraft seit 1. April 2017.

[6] Eingefügt durch B vom 16. November 2016 (OS 72, 104; ABl 2017-01-27). In Kraft seit 1. April 2017.

414.253.315 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.2023Version öffnen
10001.03.201801.01.2023Version öffnen
09601.04.201701.03.2018Version öffnen
08501.08.201401.04.2017Version öffnen
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