Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 14. Mai 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Studienordnung* mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang in Life Sciences.

2

Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit der Berner Fachhochschule (BFH), der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) sowie der Haute Ecole Spécialisée de la Suisse occidentale (HES-SO) durchgeführt.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Studienform

§ 3.

1

Das Masterstudium wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

2

Der Regelstudienverlauf entspricht dem Vollzeitstudium, das ein jährliches Arbeitspensum von durchschnittlich 60 Credits umfasst. * Diese Studienordnung in Kombination mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 entspricht inhaltlich der Rahmenstudienordnung für den Master of Science in Life Sciences vom 28. März 2008, der von den Kooperationspartnern des Masterstudiengangs erarbeitet wurde.

3

Studierende im Teilzeitstudium legen die Abfolge der Module und die Belegung pro Semester im Rahmen des Angebots fest.

4

Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

Studiendauer

§ 4.

Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Credits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

Anrechnung von Credits

§ 5.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Zulassungsentscheid

§ 6.

Für den Zulassungsentscheid ist diejenige Hochschule verantwortlich, an der die Anmeldung eingegangen ist.

Zulassungsbedingungen

§ 7.

1

Zum Masterstudium wird zugelassen, wer

a.einen Bachelorabschluss in einer Studienrichtung gemäss Anhang erworben und mit dem Grade A, B oder mindestens der Note 5,0 abgeschlossen hat, oder

b.über einen gleichwertigen Hochschulabschluss mit Bewertungen gemäss lit. a verfügt.

2

Die Aufnahme an einer der Hochschulen der Kooperationspartner ist nicht auf eine andere Hochschule oder eine andere Vertiefung derselben Hochschule übertragbar.

Eignungsprüfung

§ 8.

1

Studieninteressierte, die die Aufnahmebedingungen nicht vollständig, aber weitgehend erfüllen, können eine Eignungsprüfung ablegen.

2

Die Art und Anzahl der Prüfungsfächer richtet sich nach der Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten.

3

Die einzelnen Prüfungen werden mündlich oder schriftlich abgenommen.

4

Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

5

Ist die Eignungsprüfung bestanden, wird während der nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Danach ist das Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.

Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 9.

1

Die ZHAW kann im Anhang zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Vertiefungsrichtungen vorsehen.

2

Von fremdsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten kann der Nachweis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen verlangt werden.

Einschränkung der Zulassung

§ 10.

1

Für die Vertiefungsrichtungen des Masterstudiengangs bestehen Mindest-Teilnehmerzahlen.

2

Ist die Teilnehmerzahl für eine Vertiefungsrichtung zu gering, können Kandidatinnen und Kandidaten zurückgestellt werden.

C. Studium

Struktur des Studiums

a. Allgemein

§ 11.

1

Das Masterstudium ist modular aufgebaut. Es besteht aus vier Modulkategorien. Die Kategorien bestehen aus Modulen, die sich in Kurse unterteilen.

2

Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl Credits zugewiesen. Ein Credit entspricht einer durchschnittlichen studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

b. Modulkategorien

§ 12.

Es bestehen folgende Modulkategorien:

a.Allgemeine Grundlagen,

b.Erweiterte Theoretische Grundlagen,

c.Vertiefungsspezifische Module,

d.Master Thesis.

c. Modultypen

§ 13.

1

Module können folgenden Modultypen zugeordnet werden:

a.Pflichtmodule,

b.Wahlpflichtmodule,

c.Wahlmodule.

2

Pflichtmodule sind Module, die für den Abschluss einer bestimmten Vertiefung zwingend besucht werden müssen.

3

Wahlpflichtmodule sind Module, die in Absprache mit den Betreuenden der Master Thesis aus einer Gruppe von Modulen ausgewählt werden müssen.

4

Wahlmodule können in den Vertiefungsrichtungen freiwillig belegt werden.

Überzählige Module und Credits

§ 14.

Überzählige Module und Credits werden nicht berücksichtigt.

Anrechnung von Vorkenntnissen

a. Bei Wechsel einer Vertiefungsrichtung

§ 15.

§ 18 RPO gilt auch für den Wechsel einer Vertiefungsrichtung. Noten werden dabei übernommen.

b. Master Thesis

§ 16.

Die Master Thesis muss an jener Hochschule verfasst werden, an der die Studierenden eingeschrieben sind. Eine Anrechnung ist nicht möglich.

c. Bisherige Fachhochschulabschlüsse

§ 17.

1

Studierenden mit einem Fachhochschulabschluss (FH) im Bereich der gewählten Vertiefungsrichtung kann eine mindestens zweijährige Arbeitserfahrung in einem für das Studienprofil relevanten Bereich mit maximal 30 Credits angerechnet werden.

2

Der Abschluss eines Nachdiplomstudiums in Life Sciences, Wirtschaft oder einem verwandten Gebiet kann mit maximal 15 Credits angerechnet werden.

D. Leistungskontrolle

Kompetenznachweise

§ 18.

Kompetenznachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten erbracht. Formen von Kompetenznachweisen können sein:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien, Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate.

Master Thesis

§ 19.

1

Der Masterstudiengang wird mit einer Thesis in der gewählten Vertiefungsrichtung abgeschlossen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.

2

Die Master Thesis ist eine eigenständige Arbeit und muss als Einzelarbeit geleistet werden. Sie besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

3

Mit der Master Thesis kann bereits bei Antritt des Studiums begonnen werden.

4

Eine ungenügende Master Thesis kann einmal nachgebessert werden. Ist die Nachbesserung nicht erfolgreich, kann die Master Thesis einmal wiederholt werden.

Festlegung der Bedingungen der Leistungskontrolle

§ 20.

1

Die Studienleitung legt die Bedingungen der Kompetenznachweise der Vertiefung fest.

2

Der Leitungsausschuss des Kooperationsmasters legt die Bedingungen der Kompetenznachweise für die Allgemeinen Grundlagen und die Erweiterten Theoretischen Grundlagen fest.

Bewertung der Kompetenznachweise

§ 21.

Kompetenznachweise werden durch die Prüfenden oder speziell damit beauftragte Personen bewertet.

Bewertungssystem

§ 22.

Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind Noten oder ECTS-Grades von A bis F zulässig.

Expertinnen und Experten

§ 23.

1

Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und führen ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.

3

Die Bewertung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

4

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Wiederholung

§ 24.

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Kompetenznachweise des Moduls wiederholen.

Unredlichkeit

§ 25.

1

Wer mit unredlichen Mitteln für sich oder andere eine bessere Bewertung zu erreichen versucht, erhält das Prädikat «nicht erfüllt» oder den ECTS-Grade F oder die Note 1,0.

2

Die Prüfenden halten den Vorfall schriftlich fest und melden ihn der Studienleitung.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

Titel

§ 26.

Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Life Sciences mit Vertiefung in

a.Food and Beverage Innovation,

b.Pharmazeutischer Biotechnologie,

c.Chemistry for the Life Sciences oder

d.Umwelt und Natürliche Ressourcen» abgeschlossen.

Abschlussvoraussetzungen

§ 27.

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

a.in den geforderten Modulen 90 Credits erworben sind,

b.die Master Thesis als «erfüllt» oder mindestens mit der Note 4,0 oder dem Grade E bewertet ist.

Abschlussbewertung

§ 28.

1

Nach Abschluss des Masterstudiums wird eine Abschlussnote ermittelt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

a.30% Allgemeine und Erweiterte Theoretische Grundlagen,

b.30% Vertiefung,

c.40% Master Thesis.

2

Wird auf der Basis der Abschlussbewertung ein ECTS-Grade ausgewiesen, ist im Anhang dessen Bedeutung festzulegen.

F. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 29.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 407. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.

[2] LS 414. 252. 3.

414.253.315 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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