Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Food Science und Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften[25]

(vom 12. November 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] die Bachelorstudiengänge des Departements Life Sciences und Facility Management.

Anhang

§ 2.[15]

Einzelheiten zu den Studiengängen, zu den zu belegenden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl ECTS-Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.

Studiengänge und Studienform

§ 3.

1

Am Departement Life Sciences und Facility Management der ZHAW werden die Bachelorstudiengänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Food Science und Umweltingenieurwesen angeboten.[25]

2

In den nachfolgend aufgeführten Bachelorstudiengängen können folgende Vertiefungen angeboten werden:

a.Applied Digital Life Sciences

Digital Environment,

Digital Health,

Digital Labs and Production,

b.[15] Biotechnologie

Bioprozessentwicklung und Bioengineering,

Molekular-, Mikro- und Zellbiologie,

c.Chemie

Chemie,

Biologische Chemie,

d.[10] Facility Management

Immobilien,

Gebäudesysteme,

Services und Events,

Workplace,

e.[25] Food Science

Food Safety and Quality,

Food Management and Sustainability,

Food Processing and Automation,

f.[8] Umweltingenieurwesen

Umweltsysteme und Nachhaltige Entwicklung,

Biologische Landwirtschaft und Hortikultur,

Erneuerbare Energien und Ökotechnologien,

Naturmanagement,

Urbane Ökosysteme.

3

Die Bachelorstudiengänge können als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.

Anrechnung von ECTSCredits

§ 4.

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits[15] können höchstens zehn Jahre ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.

B. Zulassung zum Studium

Aufnahmeprüfung

§ 5.

Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden Aufnahmeprüfungen durchgeführt. Die Einzelheiten sind im Anhang geregelt.

C. Eintritt ins dritte Semester

Eintrittsbedingungen

§ 7.

1

Für einen Eintritt ins dritte Semester müssen mindestens 40 ECTS-Credits[15] in den für den Studiengang im Anhang vorgegebenen Modulen erworben sein.

2

Für Teilzeitstudierende gelten grundsätzlich die gleichen Eintrittsbedingungen. Über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Einsatz von Expertinnen und Experten

a. Allgemein

§ 8.

1

In mündlichen Modulprüfungen sowie bei Bachelorarbeiten werden zusätzlich zu den prüfenden Dozierenden Expertinnen und Experten beigezogen.

2

Die Expertinnen und Experten werden auf Antrag der Studiengangleitung durch die Studienleitung ernannt.[13]

b. Mündliche Prüfungen

§ 9.[13]

1

Die Benotung erfolgt einvernehmlich zwischen der Expertin oder dem Experten und der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

2

Die Expertin oder der Experte kann bei der Studienleitung ein Gesuch um Korrektur der Note einreichen. Die Studienleitung entscheidet in Absprache mit der Studiengangleitung und der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten.

Bachelorarbeit

a. Allgemein

§ 10.

Die Bachelorarbeit ist eine praxisbezogene Arbeit. Sie wird mit einem schriftlichen Bericht und einem mündlichen Leistungsnachweis abgeschlossen. Die Anforderungen sind in der Modulbeschreibung geregelt.

b. Expertinnen und Experten

§ 11.

1

Die Expertin oder der Experte beurteilt die Bachelorarbeit zusätzlich zum Dozierenden und von diesem unabhängig.

2

Weichen die Noten der beiden Beurteilungen um mehr als 0,5 Notenpunkte voneinander ab, so haben sich Expertin bzw. Experte und Dozentin bzw. Dozent auf eine Note zu einigen. Bei Uneinigkeit wird wie in § 9 verfahren.

c. Nachbesserung

§ 12.

Für Leistungsnachweise in der Bachelorarbeit kann eine einmalige Nachbesserung erbracht werden, wenn die Gesamtbewertung der Bachelorarbeit zwischen 3,5 und 3,9 liegt. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird die Note 4,0 erteilt.

Praxismodule

§ 12 a.[16]

1

Im Studiengang Biomedizinische Labordiagnostik werden Praxismodule in ausgewählten Institutionen des Gesundheitswesens oder der Industrie durchgeführt (z.B. Laboratorien von Spitälern, Privat- und Industrielaboren).

2

Die Organisation der Module obliegt der ZHAW.

3

Die Wiederholung eines Praxismoduls ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person der oder des Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen. Die Studienleitung entscheidet.

E. Module und Kurse

Module

§ 13.

Ein Modul ist bestanden, wenn

a.die Modulnote 4,00 oder die Modulgruppennote, zu welcher das Modul gehört, 4,00 erreicht ist und

b.keine Kursnote unter 2,5 liegt und

c.alle Kurse, die nicht benotet werden, bestanden sind.

Wiederholung von Leistungsnachweisen in Modulen

§ 15.

Der Termin für die Anmeldungen wird von der Studienleitung bekannt gegeben. Bei der Anmeldung zur Wiederholung eines Moduls entscheidet sich die oder der Studierende für eine der folgenden Varianten:

a.Alle bewerteten Leistungsnachweise werden anlässlich der nächsten regulären Moduldurchführung wiederholt;

b.nur die zeitlich abgesetzten Prüfungen des Moduls werden anlässlich des nächsten regulären Prüfungstermins wiederholt, die alten Bewertungen der Leistungsnachweise während des Semesters werden für die Notenberechnung übernommen.

F. Studienabschluss und Bachelordiplom

Titel

§ 16.[25]

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

Bachelor of Science ZHAW in Applied Digital Life Sciences mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

Bachelor of Science ZHAW in Biomedizinischer Labordiagnostik,

Bachelor of Science ZHAW in Biotechnologie mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

Bachelor of Science ZHAW in Chemie mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

Bachelor of Science ZHAW in Facility Management mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

Bachelor of Science ZHAW in Food Science mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],

Bachelor of Science ZHAW in Umweltingenieurwesen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung].

Bestehensvoraussetzungen

§ 17.

Das Studium ist bestanden, wenn aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Studienganges gemäss Anhang 180 ECTS-Credits[15] erworben oder anerkannt wurden.

Abschlussnote

a. Allgemein

§ 18.[22]

1

Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module zusammen.

2

Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

b. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

§ 18 a.[21]

Alle überzähligen Wahlpflichtmodule fliessen in die allfällige Modulgruppennote und die Abschlussnote ein.

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 19.

1

Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. März 2010 in Kraft.

2

Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Wädenswil vom 1. September 2006.

Übergangsbestimmungen

§ 20.

1

Studierende, die ihr Studium im Herbst 2009 oder früher aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Hochschule Wädenswil vom 1. September 2006 fort.

2

Studierende im Vollzeitstudium, die bis Ende Frühjahrssemester 2013 und Studierende im Teilzeitstudium, die bis Ende Frühjahrssemester 2016 ihr Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt. Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

H. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. März 2015[5]

Studiengang Umweltingenieurwesen

§ 21.[5]

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2015/ 2016 aufgenommen und dieses bis Ende Frühlingssemester 2017 beendet haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der vor der Änderung vom 26. März 2015 geltenden Regelung ab.

I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Mai 2016[7]

Studiengang Umweltingenieurwesen

§ 22.[7]

Für Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/2017 aufgenommen haben, richten sich die Vertiefungstitel nach den Übergangsbestimmungen gemäss Anhang zur Studienordnung.

J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2018[9]

Studiengang Facility Management

§ 23.[9]

1

Studierende im Vollzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, und Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2017/2018 aufgenommen haben und dieses bis Ende Frühlingssemester 2021 nicht beendet haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Regelung ab.

2

Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium per Herbstsemester 2017/2018 oder 2018/2019 aufgenommen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Regelung ab.

K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. August 2019[12]

Studiengang Lebensmitteltechnologie

§ 24.[12]

1

Studierende im Vollzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/2021 aufgenommen haben, und Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2018/2019 aufgenommen und dieses bis Ende Frühlingssemester 2022 nicht beendet haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 22.August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierende, die im Herbstsemester 2022/2023 lediglich noch die Bachelorarbeit bestehen müssen. Diese Studierenden schliessen erst dann, wenn sie das Studium per Ende Herbstsemester 2022/2023 nicht beendet haben, mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab.

2

Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium per Herbstsemester 2018/2019 oder 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab.

L. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. August 2020[14]

Studiengang Biotechnologie

§ 25.[14]

1

Studierende im Vollzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2021/2022 aufgenommen haben, und Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen und dieses bis Ende Frühlingssemester 2023 nicht beendet haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 20. August 2020 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierende, die im Herbstsemester 2023/2024 lediglich noch die Bachelorarbeit bestehen müssen. Diese Studierenden schliessen erst dann, wenn sie das Studium auf Ende Herbstsemester 2023/2024 nicht beendet haben, mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 20. August 2020 geltenden Regelung ab.

2

Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2019/2020 oder 2020/2021 aufgenommen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 20.August 2020 geltenden Regelung ab.

M. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2024[24]

§ 26.[24]

Studierende im Studiengang Lebensmitteltechnologie, die ihr Studium bis Ende Herbstsemester 2025/2026 erfolgreich beendet haben, schliessen mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Lebensmitteltechnologie mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung]» ab. Alle anderen Studierenden im selben Studiengang schliessen mit dem Titel «Bachelor of Science ZHAW in Food Science mit Vertiefung in [gewählte Vertiefung]» ab.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[25] zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Food Science und Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Food Science und Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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www.zhaw.ch ) eingesehen werden.


[1] OS 65, 31. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 15. Dezember 2009.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Eingefügt durch B vom 20. März 2014 (OS 69, 276; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. August 2014.

[4] Fassung gemäss B vom 20. März 2014 (OS 69, 276; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. August 2014.

[5] Eingefügt durch B vom 26. März 2015 (OS 70, 173; ABl 2015-04-24). In Kraft seit 1. August 2015.

[6] Fassung gemäss B vom 26. März 2015 (OS 70, 173; ABl 2015-04-24). In Kraft seit 1. August 2015.

[7] Eingefügt durch B vom 10. Mai 2016 (OS 71, 235; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. August 2016.

[8] Fassung gemäss B vom 10. Mai 2016 (OS 71, 235; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. August 2016.

[9] Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 24; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[10] Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 24; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[11] Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 24; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[12] Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 32; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[13] Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 32; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

[14] Eingefügt durch B vom 20. August 2020 (OS 75, 574; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021.

[15] Fassung gemäss B vom 20. August 2020 (OS 75, 574; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021.

[16] Eingefügt durch B vom 20. August 2020 (OS 76, 234; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. September 2021.

[17] Fassung gemäss B vom 20. August 2020 (OS 76, 234; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. September 2021.

[18] Fassung gemäss B vom 8. April 2021 (OS 76, 376; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1. November 2021.

[19] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 497; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[20] Eingefügt durch B vom 1. September 2022 (OS 77, 563; ABl 2022-10-28). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[21] Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 497; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

[22] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 497; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

[23] Aufgehoben durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 497; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

[24] Eingefügt durch B vom 5. September 2024 (OS 79, 446; ABl 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025.

[25] Fassung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 446; ABl 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025.

[26] Aufgehoben durch B vom 28. August 2025 (OS 80, 303; ABl 2025-09-05). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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