Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. März 2010)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang in Pflege des Departements Gesundheit.

2

Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit der Berner Fachhochschule (BFH) und der Fachhochschule St. Gallen (FHS) durchgeführt.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Master Thesis werden in einem Anhang geregelt.

Studienform und Studiendauer

§ 3.

1

Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

3

Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.

Anerkennung von Vorkenntnissen

§ 4.

1

Vor Studienbeginn erworbene Kenntnisse, die sich mit Studienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchstens 20 Credits angerechnet werden. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anerkennung.

2

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Zulassungsbedingungen

a. Allgemein

§ 5.

Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss Bachelor in Pflege mit einer Note von mindestens 5 gemäss Schweizer Notensystem (6–1).

b. Äquivalenzprüfung

§ 6.

1

Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Bachelorabschluss in Pflege gemäss § 5 können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten berufsbefähigenden Abschlusses als dipl. Pflegefachperson sein und zusätzlich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor in Pflege äquivalente Fortbildung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben. Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches Assessment und Englischkenntnisse ein.

c. Fachliche Aufnahmeprüfung

§ 7.

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung durchlaufen.

2

Die Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung besteht aus der Prüfung des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.

3

Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft:

a.Fach- und Methodenkompetenzen,

b.Vertiefungsrelevante Kompetenzen.

4

Die Kompetenzen werden bewertet.

5

Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung werden im Anhang festgelegt.

d. Zulassung zum Studium

§ 8.

1

Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung voraus.

2

Bewerberinnen und Bewerber haben die Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung bestanden, wenn die Kriterien gemäss § 7 Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.

3

Die Nichtzulassung aufgrund beschränkter Studienplätze bleibt vorbehalten.

C. Studium

Module

§ 9.

Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt.

Überzählige Credits aus Wahl- oder Wahlpflichtmodulen

§ 10.

1

Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

2

Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Nachprüfungen und Nachbesserungen

§ 11.

1

Für einzelne Leistungsnachweise können im gleichen Semester Nachprüfungen oder Nachbesserungen angeboten werden.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachprüfung oder Nachbesserung.

Expertinnen und Experten

§ 12.

1

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

3

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Wiederholung

§ 13.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

E. Master Thesis

Master Thesis

§ 14.

1

Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.

2

Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

3

Kriterien für die Zulassung zur Master Thesis werden von der Studiengangleitung im Anhang geregelt.

F. Studienabschluss und Masterdiplom

Abschluss

§ 15.

Das Studium gilt als bestanden, wenn

a.alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,

b.90 Credits erreicht sind.

Titel

§ 16.

Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Pflege» abgeschlossen.

Abschlussnote

§ 17.

1

Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.

2

Der Notendurchschnitt aus allen Modulnoten wird nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

G. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 18.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 242. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.

[2] LS 414. 252. 3.

414.253.245 – Versionen

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