Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(vom 25. März 2010)[1]
Die Hochschulleitung,
gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang in Pflege des Departements Gesundheit.
Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Master Thesis werden in einem Anhang geregelt.
Studienform und Studiendauer
Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.
Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.
Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.
Anerkennung von Vorkenntnissen
Vor Studienbeginn erworbene Kenntnisse, die sich mit Studienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchstens 20 Credits angerechnet werden. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anerkennung.
An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
B. Zulassung zum Studium
Zulassungsbedingungen
a. Allgemein
Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Schweizer Bachelorabschluss in Pflege verfügt.
b. Äquivalenzprüfung
Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Schweizer Bachelorabschluss in Pflege gemäss § 5 und aller Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bachelorabschluss in Pflege können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen die Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels gemäss Art. 7 der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels[3] (NTE) vorlegen oder im Besitz eines vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufsbefähigenden Abschlusses als dipl. Pflegefachperson sein und zusätzlich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor in Pflege äquivalente Fortbildung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben. Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches Assessment und Englischkenntnisse ein.
c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung
Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem Schweizer Bachelorabschluss in Pflege, deren Abschlussnote weniger als 5,0 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt, sowie alle Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 6 müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestehen.
Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung besteht aus der Prüfung des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.
Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft:
a.Fach- und Methodenkompetenzen,
b.Vertiefungsrelevante Kompetenzen.
Die Kompetenzen werden bewertet. Bewerberinnen und Bewerber haben die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.
Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung werden im Anhang festgelegt.
Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.
C. Studium
Überzählige Credits aus Wahl- oder Wahlpflichtmodulen
Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Nachprüfungen und Nachbesserungen
Für einzelne Leistungsnachweise können im gleichen Semester Nachprüfungen oder Nachbesserungen angeboten werden.
Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachprüfung oder Nachbesserung.
Expertinnen und Experten
Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
Wiederholung
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
E. Master Thesis
Master Thesis
Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.
Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
Kriterien für die Zulassung zur Master Thesis werden von der Studiengangleitung im Anhang geregelt.
F. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss
Das Studium gilt als bestanden, wenn
a.alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
b.90 Credits erreicht sind.
Titel
Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Pflege» abgeschlossen.
Abschlussnote
Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.
Der Notendurchschnitt aus allen Modulnoten wird nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.
G. Schlussbestimmung
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[4] zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter (
www.zhaw.ch ) eingesehen werden.
[1] OS 65, 242. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.
[2] LS 414. 252. 3.
[3] SR 414. 711. 5.
[4] Eingefügt durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[5] Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[6] Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[7] Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.
[8] Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.
[9] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 496; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.