Studienordnung für den Masterstudiengang Hebamme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 3. November 2016)[1][2]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[3] den Masterstudiengang Hebamme des Departements Gesundheit.

2

...[5]

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Masterthesis werden in einem Anhang geregelt.

Studienform und Studiendauer

§ 3.

1

Der Masterstudiengang Hebamme kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

3

Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von durchschnittlich 15 Credits pro Semester belegen.

Anrechnung von Credits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Zulassungsbedingungen

a. Allgemein

§ 5.

1

Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss Bachelor Hebamme und Berufsbefähigung Hebamme mit einer Note von mindestens 5 gemäss Schweizer Notensystem (6–1); über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.

b. Besondere Zulassung

§ 6.

Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten Abschlusses als diplomierte Hebamme sein und zusätzlich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor Hebamme vergleichbare Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches Assessment und Englischkenntnisse ein.

c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung

§ 7.[4]

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung durchlaufen.

2

Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung fachliche Eignung werden im Anhang festgelegt.

3

Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung fachliche Eignung voraus.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 9.

Personen, die an einer anderen Fachhochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.

C. Studium

Module

§ 10.

Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt.

Überzählige Credits aus Wahl- oder Wahlpflichtmodulen

§ 11.

1

Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

2

Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.

D. Leistungsnachweise

Nachbesserung

§ 12.

1

Für Leistungsnachweise in Form von schriftlichen Arbeiten kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn

a.der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewertet wurde und

b.die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

2

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.

Nachprüfungen

§ 13.

1

Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen angeboten werden.

2

Folgende Leistungsnachweise können einmal nachgeprüft werden, wenn es die Modulbeschreibung vorsieht:

a.Leistungsnachweise von ungenügenden Einzelmodulen,

b.Leistungsnachweise von ungenügenden Modulen in nicht bestandenen Modulgruppen.

Expertinnen und Experten

§ 14.

1

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

3

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Wiederholung

§ 15.

1

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

2

Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

E. Masterthesis

Masterthesis

§ 16.

1

Mit der Masterthesis kann frühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.

2

Kriterien für die Zulassung und Einzelheiten zur Masterthesis werden im Anhang und in der Modulbeschreibung geregelt.

3

Die Masterthesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung.

F. Studienabschluss und Masterdiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 17.

Das Studium gilt als bestanden, wenn

a.alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,

b.90 Credits erreicht sind.

Titel

§ 18.

Der Masterstudiengang Hebamme wird mit dem Titel «Master of Science ZFH Hebamme» abgeschlossen.

Abschlussnote

§ 19.

1

Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.

2

Die Noten werden nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Hebamme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Hebamme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter (

www.zhaw.ch ) eingesehen werden.


[1] OS 72, 152; Begründung siehe ABl 2017-02-17. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 7. Februar 2017.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2017.

[3] LS 414. 252. 3.

[4] Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 22; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[5] Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 22; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

414.253.235 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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10401.02.201901.01.2023Version öffnen
09718.04.201701.02.2019Version öffnen